Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. I ZR 161/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4158

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 161/01Verkündet am:11. März 2004WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.Die [X.] tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Die [X.] vertrei-ben unter anderem Geräte der Unterhaltungselektronik. Sie boten in einer ge-meinsamen [X.] vom 23. März 2000 einen [X.] für 1 DM so-wie ein schnurloses Telefon für 4,99 DM an. Ein bei der blickfangmäßig herausge-stellten Preisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf einen auf [X.] Seite befindlichen Kasten, in dem darauf hingewiesen wurde, daß dieser Preisnur bei gleichzeitigem Abschluß eines Stromliefervertrages gültig sei; ferner fan-den sich dort nähere Angaben zum Stromliefervertrag wie Mindestlaufzeit, Grund-gebühr und Verbrauchsgebühren. In beiden Anzeigen war ferner angegeben, wasdie Geräte ohne gleichzeitigen Abschluß eines Stromliefervertrages kosten sollten([X.]: 199 DM, schnurloses Telefon: 299 [X.] 3 -Die Klägerin hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßesgegen die Zugabeverordnung und eines übertriebenen Anlockens nach § 1 [X.]. Sie hat [X.] soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung [X.] unter Be-zugnahme auf die vorgelegten Anzeigen beantragt, den [X.] zu untersagen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs1.für den Abschluß eines [X.] mit [X.] eines [X.]s zum Preis von 1 DM und/oder einesschnurlosen Telefons zum Preis von 4,99 DM zu werben;2.eine der gemäß Ziffer 1 angekündigten Zugaben zu gewähren.Das [X.] hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen ([X.] NJW-RR 2002, 40).Die [X.] haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. [X.] der Zugabeverordnung mit Wirkung vom 25. Juli 2001 hat die Klägerinden Rechtsstreit ab diesem [X.]punkt in der Hauptsache für erledigt erklärt. [X.] die [X.] sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, [X.] sie festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. [X.] verfolgen ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die beanstandeteWerbung und die Gewährung der angekündigten Zugaben verstießen gegen § 1Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.]. Zur Begründung hat es [X.] -Der verständige Durchschnittsverbraucher sehe in dem für 1 DM angebote-nen [X.] und dem für 4,99 DM angebotenen schnurlosen Telefon einegegen ein Scheinentgelt gewährte Nebenleistung zu der in der Stromabnahme lie-genden entgeltlichen Hauptleistung. Mit dieser nahezu unentgeltlichen Zuwendungsolle der Absatz der Stromleistung gefördert werden. Ein Gesamtangebot liegenicht vor, da es an einer engen Funktionseinheit zwischen den Angeboten fehle.Eine solche Funktionseinheit liege nur vor, wenn der Kauf der angebotenen Ge-räte typischerweise den Abschluß des [X.] erforderlich mache. [X.] hier nicht der Fall, weil der Verbraucher zunächst den vorhandenen Stromlie-fervertrag kündigen müsse, um überhaupt von dem Angebot der [X.] Ge-brauch machen zu können. Einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichts-punkt eines übertriebenen Anlockens hat das Berufungsgericht verneint.II.Der Antrag der Klägerin festzustellen, daß sich der Rechtsstreit mit [X.] vom 25. Juli 2001 erledigt hat, ist [X.] Erledigung der Hauptsache kann im Revisionsverfahren jedenfallseinseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt [X.] (hier: Aufhebung der Zugabeverordnung), als solches außer Streit steht ([X.],[X.]. v. 18.12.2003 [X.] I ZR 84/01, Umdruck S. 5 [X.] Einkaufsgutschein II, m.w.N.). [X.] ist daher, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereig-nis zulässig und begründet war und [X.] wenn dies der Fall ist [X.] ob sie durch diesesEreignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungenerfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die [X.] ([X.] aaO Umdruck S. 5 [X.] Einkaufsgutschein II, m.w.[X.] Klage war in dem Umfang, in dem sie in die Revisionsinstanz gelangtist, zunächst zulässig und begründet; sie hat sich durch die Aufhebung der Zuga-beverordnung [X.] 5 -a)Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhalten der[X.] einen Verstoß gegen die damals noch geltende Zugabeverordnung ge-sehen. Insbesondere hat es eine funktionelle Einheit der beiden gekoppelt abge-gebenen Produkte zutreffend verneint.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s war ein Verstoß gegen die Zu-gabeverordnung ausgeschlossen, wenn zwar eine Leistung (hier: die Stromliefe-rung) zusammen mit einer unentgeltlich oder gegen ein Scheinentgelt [X.] (hier: [X.] oder schnurloses Telefon) angeboten wurde, [X.] zwischen Leistung und Ware aus der Sicht des Verkehrs eine Funktionsein-heit bestand. Denn wenn die beiden in Rede stehenden Waren oder [X.] als eine Einheit angesehen wurden, war eine Zugabe begrifflich aus-geschlossen ([X.]Z 139, 368, 372 [X.] Handy für 0,00 DM, m.w.N.). Zutreffend [X.] Berufungsgericht angenommen, daß im Streitfall die Voraussetzungen einessolchen einheitlichen Angebots nicht vorlagen, weil die beiden angebotenen Güter[X.] anders als im Falle des Mobiltelefons und des Netzzugangs [X.] typischerweisenicht gemeinsam oder zur selben [X.] benötigt und nachgefragt werden. Derjeni-ge, der einen neuen Stromlieferanten sucht, benötigt nicht typischerweise zur sel-ben [X.] einen [X.] oder ein schnurloses Telefon, ebensowenig wiederjenige, der einen [X.] oder ein schnurloses Telefon erwerben möch-te, deswegen typischerweise einen neuen Stromliefervertrag abschließen möchte.Der von der Revisionsbegründung herausgestellte unmittelbare Gebrauchszu-sammenhang reicht zur Annahme eines vom Verkehr als Einheit verstandenenAngebots nicht aus.b)Durch die Aufhebung der Zugabeverordnung ist die Klage unbegründetgeworden. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot läßt sich insbeson-dere nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 1 UWGaufrechterhalten.- 6 -Wie der [X.] entschieden hat, kann die Aufhebung der Zugabeverordnungnicht dadurch unterlaufen werden, daß die Sachverhalte, die in der Vergangenheitunter die Zugabeverordnung fielen, nunmehr als Wettbewerbsverstöße nach § 1UWG untersagt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß [X.] auch dann zulässig sind, wenn für eines der beiden Produkte [X.] oder [X.] wie im Streitfall [X.] nur ein Scheinentgelt verlangt wird (vgl. [X.]Z151, 84, 87 ff. [X.] Kopplungsangebot I; [X.], [X.]. v. 13.6.2002 [X.] I ZR 71/01, [X.], 979, 980 ff. = [X.], 1259 [X.] Kopplungsangebot II). An die Stelle desfrüheren Verbots ist eine sich auch auf § 1 UWG stützende Mißbrauchskontrollegetreten. [X.] können Kopplungsangebote insbesondere dann sein,wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächlichenAngebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuschtoder sonst unzureichend informiert werden.Die von der Klägerin beanstandete Werbung stellt sich nicht als ein Fall einesmißbräuchlichen Kopplungsangebots dar. Die [X.] haben die Bedingungen,unter denen der [X.] und das schnurlose Telefon erworben [X.], hinreichend deutlich gemacht. Der [X.] neben dem blick-fangmäßig herausgestellten Preis führt den Betrachter zu dem auf derselben Seitebefindlichen Kasten, in dem in ausreichender Form darauf hingewiesen wird, daßdieser Preis nur gilt, wenn zugleich ein Stromliefervertrag zu den dort genanntenBedingungen abgeschlossen wird.[X.] hat sich der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem er in die [X.] gelangt ist, durch die Aufhebung der Zugabeverordnung mit [X.] 25. Juli 2001 erledigt. Dies ist festzustellen, nachdem die [X.] der Klägerin einseitig geblieben [X.] -Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 91 Abs. 1ZPO. Für die Kosten im übrigen verbleibt es bei der vom Berufungsgericht getrof-fenen Entscheidung.UllmannBornkamm[X.]Büscher Schaffert

Meta

I ZR 161/01

11.03.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. I ZR 161/01 (REWIS RS 2004, 4158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4158

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