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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:11. Dezember 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.]UWG §§ 1, 3Der Hinweis in einer Werbeanzeige, daß eine "Abgabe nur in haushaltsüblichenMengen, solange der Vorrat reicht" erfolgt, begründet für sich allein nicht [X.] sittenwidrigen [X.]. Der Werbende folgt damit [X.], irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen.[X.], [X.]. v. 11. Dezember 2003 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. Dezember 2003 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.],Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das [X.]eil des 5. Zivil-senats des [X.] vom 21. November 2000 aufgehobenund das [X.]eil der [X.] des [X.] vom 25. April 2000 abgeändert.Die Widerklage wird abgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin vertreibt unter anderem [X.]e und Geräte [X.]. In der am 10. Februar 2000 erschienenen [X.] "B." bot sie unter der Überschrift "[X.] zum [X.]? Das gibt's doch gar nicht!" ein "[X.] UND TELEFONIER-PAKET BE-STEHEND AUS:" einem dem Typ nach bezeichneten [X.] der [X.] und einer S. -[X.] zum Preis von 1 DM an. Ein bei [X.] herausgestellten Preisangabe angebrachter Stern verwies [X.] darauf, daß der Angebotspreis "nur in Verbindung mit der [X.] mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten"Gültigkeit habe. Die Anzeige ist nachstehend verkleinert und in [X.] 4 -- 5 -Die Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.].Sie hat die Werbung unter Hinweis auf die Zugabeverordnung und auf das Ver-bot des übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig bean-standet. Im Wege der Widerklage - die von der Klägerin zunächst erhobenenegative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der [X.] für erledigt erklärt - hat die Beklagte beantragt,die Klägerin unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des[X.] in an Letztverbraucher gerichteter Werbung für [X.] eines Mobiltelefons mit einem Preis in Höhe von 1 DM [X.] mit dem Abschluß eines [X.] zu wer-ben, wenn das Angebot die Abgabe einer "S. [X.]" bein-haltet, insbesondere wie oben wiedergegeben zu werben.Das [X.] hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Die dagegengerichtete Berufung ist erfolglos geblieben ([X.], 983).Mit der Revision, deren Zurückverweisung die Beklagte beantragt, [X.] die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete [X.] Klägerin verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Dazu hat es ausge-führt:Eine (unzulässige) Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung sei eine vonder Hauptware verschiedene zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Ne-benleistung. Entscheidend sei danach, ob die Klägerin ein Gesamtangebot zueinem Gesamtpreis beworben habe oder ob die gekoppelten Waren und Lei-stungen im Verhältnis von Hauptleistung (Handy und Netzkartenvertrag) [X.] ([X.]) stünden. Im Streitfall erscheine es jedenfalls derzeitnoch überwiegend wahrscheinlich, daß der Verkehr Handy und [X.] einerseits und [X.] andererseits nicht als einheitliches Angebotwahrnehme, da ihm diese Zusammenstellung bislang noch unbekannt sei. [X.] habe auch angekündigt, einen Scheingesamtpreis zu verlangen. Denndie [X.] sei normalerweise - auch von der Klägerin - zu einem Preis vonetwa 230 DM abgegeben worden.Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob sich das Angebot derKlägerin auch als ein lauterkeitsrechtlich zu beanstandendes unzulässiges An-locken [X.] des § 1 UWG darstelle.I[X.] Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abwei-sung der [X.] -1. Die Beklagte macht einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-spruch geltend. Ob ihr ein solcher Anspruch (weiterhin) zusteht, ist nach demzum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten (vgl. [X.]Z151, 84, 86 - [X.]; [X.], [X.]. v. 10.4.2003 - I ZR 291/00, [X.], 890, 891 = [X.], 1217 - Buchclub-Kopplungsangebot; [X.]. v.22.5.2003 - [X.], [X.], 1057 = [X.], 1428 - Einkaufs-gutschein). Der rechtlichen Beurteilung ist daher die seit Erlaß des [X.] durch Aufhebung der Zugabeverordnung veränderte Rechtslage [X.] zu legen (Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassungweiterer Rechtsvorschriften v. 23.7.2001, [X.]. [X.]). Dementsprechendist der Streitfall allein nach §§ 1, 3 UWG zu [X.] Die angegriffene Werbung der Klägerin stellt sich nicht unter dem Ge-sichtspunkt eines mißbräuchlichen Kopplungsangebots als wettbewerbswidrignach § 1 UWG dar.a) Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oderder Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere [X.]e, versprochen, liegt darin nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlok-ken, und zwar unabhängig davon, ob zwischen der Hauptleistung und dem [X.] aus Sicht des Verbrauchers ein Funktionszusammenhang besteht odernicht. Vielmehr ist es [X.] grundsätzlich gestattet, verschiedene An-gebote miteinander zu verbinden; dies gilt auch, wenn ein Teil der auf dieseWeise gekoppelten Waren oder Leistungen ohne besonderes Entgelt abgege-ben wird (vgl. [X.]Z 151, 84, 88 - [X.]; [X.], [X.]. v. 13.6.2002- I ZR 71/01, [X.], 979, 981 = [X.], 1259 - [X.]I;[X.] [X.], 890, 891 - Buchclub-Kopplungsangebot).- 8 -b) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, istgrundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des [X.]. Das schließt es allerdings nicht aus, eine das zulässige Maß überstei-gende Werbung in eng begrenzten Einzelfällen - insbesondere wenn ein Teileines Angebots unentgeltlich gewährt werden soll - anzunehmen, sofern vonder Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, daß der [X.] abgehalten wird, sich mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen.Von einem übertriebenen, die [X.]widrigkeit begründenden Anlockenkann in diesem Zusammenhang aber nur ausgegangen werden, wenn auch [X.] verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfra-geentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt (vgl. [X.]Z 151, 84, 89- [X.]; [X.] [X.], 979, 981 - [X.]I;[X.], 890, 891 - Buchclub-Kopplungsangebot; [X.]. v. 30.1.2003- I ZR 142/00, [X.], 624, 626 = [X.] 886 - Kleidersack). [X.] im Streitfall nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung kann der Hinweis auf die beschränkte Vorratsmenge "[X.] in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht" den Vorwurf sit-tenwidrigen [X.] nicht begründen. Die Klägerin folgt damitdem Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen. [X.] Hinweis allein wird auf das Kaufverhalten des Kunden kein unlauterer zeit-licher Druck ausgeübt.c) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Klägerin [X.] nicht ausreichend über die mit dem Abschluß des [X.] ent-stehenden Kosten [X.] 9 -Es ist zwar wettbewerbswidrig, wenn dem Verbraucher für den Fall [X.] einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigun-gen versprochen werden und dies in einer Weise geschieht, daß die Kundenüber den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichendinformiert werden (vgl. [X.] [X.], 979, 981 f. - [X.]I;[X.] [X.], 1057 - Einkaufsgutschein). Das kann im Streitfall jedochnicht angenommen werden, weil die in Rede stehende Werbeanzeige - wasauch die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt - ausreichende Angabenüber die mit dem Abschluß eines [X.] entstehenden Folgeko-sten enthält.d) Das Vorbringen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand-lung, daß mit dem beworbenen Angebot die Unerfahrenheit von Kindern [X.] ausgenutzt werde, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil einVertrag über die von der Klägerin angebotene Ware/Leistung nur rechtswirksamvon einer voll geschäftsfähigen Person abgeschlossen werden kann.II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die [X.] Abänderung des ihr stattgebenden [X.]eils des [X.]s abzuweisen.- 10 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a ZPO.Ullmann v. Ungern-Sternberg [X.]Schaffert
Meta
11.12.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. I ZR 83/01 (REWIS RS 2003, 261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 261
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