Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. I ZR 118/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5193

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 118/04 Verkündet am: 15. Februar 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

ADSp (Fassung 1999) [X.] Einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung steht ein Einwand i.S. von [X.] ADSp nicht entgegen, wenn die geltend gemachten Einwendungen ohne weiteres unbegründet sind und daher eine sofortige Entscheidung über den Aufrechnungseinwand zulassen. ADSp (Fassung 1999) Nr. 27 [X.] in Nr. 27.2 ADSp ist im Verhältnis zu der Klausel in Nr. 27.1 ADSp die speziellere Regelung. Sie gilt nicht nur, wenn sich der Anspruch aus §§ 425 ff., 461 Abs. 1 HGB ergibt, sondern auch dann, wenn der Anspruch zumindest durch diese Vorschriften näher ausgestaltet ist, etwa durch § 433 HGB. [X.] § 242 [X.] Die Berufung auf ein wirksam vereinbartes [X.] (hier: [X.] ADSp 1999) ist nicht schlechthin als nach § 242 [X.] treuwidrig anzusehen, - 2 - wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung verjährt und eine Befriedigung des Schuldners daher nur noch durch Aufrechnung möglich ist. Maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. [X.], [X.]. v. 15. Februar 2007 - I ZR 118/04 - [X.] [X.] - 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli 2004 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen und steht mit der [X.] in laufender Geschäftsbeziehung. Sie macht mit ihrer Klage restliche Vergütungsansprüche für in den Monaten September und Oktober 2001 erbrachte Transportleistungen in Höhe von insgesamt [X.] • geltend. Die Parteien streiten allein darüber, ob die Klageforderung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung der [X.] in gleicher Höhe erloschen ist. Die Klägerin ist der Aufrechnung unter Berufung auf das [X.] ADSp (im Weiteren: ADSp) entgegengetreten. Der zur Aufrech-nung gestellten Forderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 4. Januar 2001 zu festen Kosten mit der Beförderung einer Warensendung zur [X.] (im [X.] ren: Dr. [X.]) in [X.]. Die Dr. [X.] hatte die Ware von der [X.](im Weiteren: [X.]) gekauft, die die Ware ihrerseits von der [X.] erworben hatte. Die Beklagte erteilte der Klägerin die Weisung, die Ablieferung der Ware bei der Dr. [X.] nur gegen Einziehung eines Verrechnungsschecks über [X.] • vorzunehmen. Der Scheck sollte anschließend von der Klägerin an die Beklagte weitergeleitet werden. Obwohl die Klägerin das von ihr mit dem Transport beauftragte Unternehmen [X.]entsprechend angewiesen hatte, leitete deren Fahrer den bei Ablieferung der Ware erhaltenen Scheck nicht an die Klägerin, sondern an die [X.] weiter, die in dem Scheck als Zahlungs-empfängerin angegeben war. Der Scheck wurde nicht eingelöst. Er ging entwe-der auf dem Postweg oder bei der [X.] verloren. Etwa vier Monate nach Ablieferung der Ware ließ die Dr. [X.] den Scheck sperren. Über das Vermö-gen der Dr. [X.] wurde am 30. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte hat behauptet, sie hätte den Scheck, der gedeckt gewesen sei, bei einer vertragsgemäßen Weiterleitung an sie sofort eingelöst. Dadurch wäre ihr Kaufpreisanspruch gegen die [X.] erfüllt worden, weil sie sich in Absprache mit der [X.] aus dem Scheck habe befriedigen dürfen. Eine Reali-sierung ihrer Forderung gegen die mittlerweile aufgelöste [X.] sei jetzt nicht mehr möglich. Es sei ihr daher durch die Vertragsverletzung der Klägerin ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Das [X.] gemäß [X.] ADSp greife nicht ein, da ihre zur Aufrechnung gestellte Scha-densersatzforderung entscheidungsreif sei. Zudem habe die Klägerin sie wider 3 - 5 - [X.] und Glauben daran gehindert, ihren Schadensersatzanspruch innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen. 4 Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von [X.] • nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist ohne [X.] geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab-weisung weiter. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die von der [X.] erklärte Aufrechnung nicht durchgreifen lassen. Dazu hat es ausgeführt: 6 Die Beklagte habe zwar einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus positiver Verletzung des [X.]s schlüssig darge-legt. Die von der [X.] erklärte Aufrechnung scheitere aber an dem wirksam in den [X.] einbezogenen [X.] gemäß [X.] ADSp. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere sei die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung nicht entscheidungsreif. Das [X.] sei auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass es nicht eingreife, wenn der Spediteur den Schaden vorsätzlich oder zumindest leichtfertig herbeigeführt habe. Die gegenteilige Rechtsauffassung des [X.] zu § 32 ADSp a.F. i.V. mit § 51 lit. b Satz 2 ADSp a.F. sei auf [X.] ADSp nicht übertragbar. Zwar habe der von der Klägerin 7 - 6 - eingesetzte Unterfrachtführer zumindest leichtfertig gehandelt. Die Regelung in Nr. 27 ADSp, wonach die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen in den ADSp nicht bei einem qualifizierten Verschulden des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten bzw. der in §§ 428, 462 HGB genannten Personen zum Tragen kämen, greife aber nicht ein, weil das [X.] gemäß [X.] ADSp keine haftungsbeschränkende Regelung darstelle. Ein [X.], das nach seinem Wortlaut auch vorsätzliche oder leichtfertig verursachte Schadensersatzansprüche umfasse, verstoße nicht gegen § 9 [X.]. Der Klägerin sei es auch nicht nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf das [X.] zu berufen. Das bloße Schweigen der Klägerin auf die außergerichtlich erklärte Aufrechnung der [X.] habe keinen [X.] dahingehend geschaffen, dass die Klägerin die Gegen-forderung der [X.] akzeptiere. I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Die unstreitige Klageforderung ist nicht durch die von der [X.] erklärte Aufrechnung erloschen. Das Berufungs-gericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass einer wirksamen Aufrechnung das [X.] in [X.] ADSp entgegensteht. 8 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ADSp in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 1. Januar 1999 durch den ausdrücklichen Hinweis auf dem Briefkopf der Klägerin, dass sie ausschließlich auf der Grundlage der ADSp n.F. arbeite, wirksam vereinbart worden sind. Die Revision erhebt dagegen auch keine Einwendungen. 9 2. Die Voraussetzungen des [X.]s gemäß [X.] ADSp, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. [X.], [X.]. v. 16.3.2006 - I ZR 65/03, [X.] 2006, 359, 361 = NJW-RR 2006, 1350 unter 10 - 7 - Bezugnahme auf [X.], [X.]. v. 6.5.1999 - I ZR 84/97, [X.] 1999, 347, 348 = NJW 1999, 3629 m.w.[X.] zu § 32 ADSp i.d.[X.]), liegen vor. Danach ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Die Regelung soll ebenso wie die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 32 ADSp a.F. verhindern, dass die Durchsetzung der Ansprüche des Spediteurs oder des Auftraggebers durch Aufrechnung mit Gegenforderungen verzögert wird, die nach Grund und Höhe streitig sind und der Aufklärung bedürfen ([X.], [X.]. [X.]/85, [X.] 1987, 287, 288 = NJW-RR 1987, 883; [X.] [X.] 1999, 347, 348 zu § 32 ADSp a.F.; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.], HGB, [X.] ADSp [X.]. 1; [X.], Transportrecht, 5. Aufl., [X.] ADSp [X.]). Ein Einwand steht der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung nicht entgegen, wenn die geltend gemachten Einwendungen - im weitesten Sinne - ohne weiteres unbegründet sind und daher eine sofortige Entscheidung über den Aufrechnungseinwand zulassen ([X.] 12, 136, 143; [X.] [X.] 1999, 347, 348). Dies ist entgegen der Ansicht der Revision hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung der [X.] streitig ist und über ihr Bestehen nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden kann (vgl. auch [X.], [X.]. v. 7.3.1991 - I ZR 157/89, [X.] 1991, 308, 310 = VersR 1991, 1080). 11 Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass der [X.] der Klägerin - was ihr über § 278 [X.] zuzurechnen ist (vgl. dazu [X.] [X.]O § 428 HGB [X.]. 2 m.w.[X.]) - die im [X.] vereinbarte Nebenpflicht, den Verrechnungsscheck über die Klägerin an die Beklagte weiterzuleiten, schuldhaft verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Revisionser-widerung ist diese Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden auch kausal 12 - 8 - geworden. Der Umstand, dass der Scheck entweder bei der [X.] oder auf dem Postweg verlorengegangen ist, hat zu keiner Unterbrechung des [X.] geführt. Bei einem vertragsgemäßen Verhalten der Klägerin wäre der Scheck nicht zur [X.] gelangt, so dass sich die Frage nach einer hypothetischen Schadensursache insoweit nicht stellt. Die bloße Möglichkeit, dass der Scheck auch auf dem Postweg zur Klägerin oder zur [X.] hätte verlorengehen können, reicht für eine Unterbrechung des Zurechnungszu-sammenhangs nicht aus (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., [X.]. vor § 249 [X.]. 101, 107 m.w.[X.]). Die Beantwortung der Frage, ob der [X.] durch die von der Klägerin zu vertretende Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, hängt jedoch von dem umstrittenen und unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag der [X.] ab, dass der Scheck von der bezogenen Bank tatsächlich eingelöst worden wäre. Desweiteren ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte dadurch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat, dass sie ihren weiterhin bestehenden Kaufpreisanspruch gegen die [X.] nicht geltend gemacht hat. Zwar stand der Geltendmachung dieses Anspruchs zunächst die Einrede der Scheckhingabe entgegen (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 16.4.1996 - XI ZR 222/95, NJW 1996, 1961; [X.]. v. 12.7.2000 - VIII ZR 99/99, [X.], 3344, 3345). Da die Dr. [X.] den Scheck jedoch etwa vier Monate nach Ablieferung der Ware hat sperren lassen, ist die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der [X.] jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Widerrufs des Schecks weggefallen. Auch insoweit bedarf der Sachverhalt daher noch der Klärung. Eine sofortige Entscheidung über die Aufrechnungsforderung ist deshalb nicht möglich. 13 3. Die vom Berufungsgericht im [X.] an das [X.]surteil vom 12. Dezember 1996 ([X.], [X.] 1998, 75, 76 = NJW-RR 1997, 926) 14 - 9 - aufgeworfene Rechtsfrage, ob das [X.] gemäß [X.] ADSp auch dann gilt, wenn der Gegenanspruch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen bzw. leichtfertigen Vertragsverletzung des Spediteurs beruht, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. 15 a) Es kann offenbleiben, ob das [X.] in [X.] ADSp als Haftungsbegrenzung im Sinne der Nr. 27 ADSp anzusehen ist, weil der Scha-den der [X.] nicht durch ein qualifiziertes Verschulden verursacht worden ist. [X.]) Im Streitfall ist auf die im Verhältnis zu Nr. 27.1 ADSp speziellere Regelung in Nr. 27.2 ADSp abzustellen (vgl. [X.] [X.]O Nr. 27 ADSp [X.]. 8). Diese ist nicht nur dort heranzuziehen, wo sich der Anspruch aus den §§ 425 ff., 461 Abs. 1 HGB ergibt, sondern auch dann, wenn er zumindest durch diese Vorschriften näher ausgestaltet ist, etwa durch § 433 HGB ([X.] [X.]O Nr. 27 ADSp [X.]. 8; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Demuth, Praxishandbuch Transportrecht, [X.] [X.]. 192). 16 Der Verstoß gegen die einer [X.] ähnliche Weisung, den Scheck einzuziehen und über die Klägerin an die Beklagte weiterzuleiten, stellt sich als Verletzung einer zumindest beförderungsnahen Nebenpflicht dar, die unter § 433 HGB fällt (vgl. [X.] in: [X.]/Boujong/[X.] [X.]O § 433 [X.]. 7; MünchKomm.[X.]. [X.]/[X.], § 433 [X.].4). 17 [X.]) Die Revisionserwiderung macht mit Recht geltend, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seine Beurteilung nicht tragen, der Unterfrachtführer habe "zumindest leichtfertig" gegen die vertragliche Neben-pflicht verstoßen, den von der Dr. [X.] erhaltenen Scheck über die Klägerin an die Beklagte weiterzuleiten. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der 18 - 10 - Leichtfertigkeit verkannt, was der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt ([X.] 149, 337, 345; 158, 322, 327 m.w.[X.]). Der [X.] kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden, dass dem Unterfrachtführer lediglich eine leicht fahrlässige [X.] anzulasten ist. Weitere Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht zu erwarten. (1) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der Unterfrachtführer habe "zumindest leichtfertig" gehandelt, allein darauf gestützt, dass dieser den Scheck entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht über die Klägerin an die Beklagte, sondern an die [X.] geschickt hat. Die Tatsache einer Vertragsver-letzung begründet für sich genommen noch nicht einmal den Vorwurf eines schuldhaften Handelns. Noch weniger besagt dieser Umstand etwas über den Grad eines Verschuldens. Die Frage, ob ein Verhalten den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens rechtfertigt, kann nur unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden ([X.] [X.] 1998, 75, 77). 19 (2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Verrech-nungsscheck auf die [X.] ausgestellt. Diese war auch in der [X.] als Versenderin aufgeführt. Der Fahrer des [X.] hat einen Teil der vertraglichen Vereinbarung, nämlich die Auslieferung der Ware gegen Erhalt eines Verrechnungsschecks über eine bestimmte Summe, ordnungsgemäß erfüllt. Lediglich die Weiterleitung des Schecks erfolgte nicht pflichtgemäß. 20 (3) Eine bewusst leichtfertige Vertragsverletzung des [X.] kann den vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umständen nicht entnommen werden. 21 - 11 - Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Spediteur oder seine Leute (§ 428 HGB) in krasser Weise über die Interessen der Vertragspartner hinwegsetzen ([X.] 158, 322, 328; [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401 = [X.], 570). Hinzukommen muss das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. 22 Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegt schon objektiv keine Leichtfertigkeit des von der Klägerin beauftragten [X.] vor. Insbesondere der Umstand, dass der Unterfrachtführer den Scheck demjenigen zugeleitet hat, der im Scheck als Zahlungsempfänger genannt ist, spricht deutlich gegen einen besonders schweren Pflichtenverstoß. Es kann daher nur von einer der Klägerin zurechenbaren leichten Fahrlässigkeit des [X.]s ausgegangen werden. 23 b) Ein Zurücktreten des [X.]s gemäß § 242 [X.] kommt nur bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen in Betracht (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1966, 1452; [X.]. v. 12.1.1977 - VIII ZR 252/75, [X.], 311, 312; [X.]. v. 7.3.1985 - III ZR 90/83, [X.], 866, 868; [X.]/[X.] [X.]O § 387 [X.]. 17; [X.]/[X.], [X.] [2000], § 387 [X.]. 248). Dafür bestehen - wie dargelegt - jedoch keine Anhaltspunkte. 24 4. Die Berufung der Klägerin auf das [X.] stellt sich entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht als treuwidrig dar, wenn die Schadensersatzforderung der [X.] inzwischen verjährt sein sollte. 25 a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wann der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch der [X.] 26 - 12 - verjährt ist. Für die Revisionsinstanz ist daher zugunsten der [X.] vom Eintritt der Verjährung auszugehen. 27 b) Gemäß [X.] ADSp wird die Aufrechnung nur allgemein für ein-wendungsbehaftete Gegenansprüche ausgeschlossen, ohne den Fall der Aufrechnung mit einer verjährten Gegenforderung besonders in den Blick zu nehmen. Solche Klauseln sind grundsätzlich als wirksam anzusehen. Die Berufung auf das [X.] im Falle des Vorliegens einer verjährten Forderung kann aber nach § 242 [X.] unzulässig sein (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 11 Nr. 3 [X.]. 14; [X.]/[X.], [X.] [2006], § 309 Nr. 3 [X.]. 2). Die Frage, ob ein wirksames [X.] nach [X.] und Glauben zurücktreten muss, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung verjährt und eine Befriedigung des Schuldners daher nur noch durch Aufrechnung möglich ist, ist umstritten (bejahend: [X.] NJW-RR 1993, 1082 f.; [X.]/[X.], [X.] [2004], § 215 [X.]. 4; [X.]/[X.] [X.]O § 309 Nr. 3 [X.]. 2; [X.]Horn/[X.] [X.]O § 11 Nr. 3 [X.]. 14; [X.] in [X.]er/[X.]/[X.], AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 3 [X.] [X.]. 7; verneinend: [X.] 2001, 125; jurisPK-[X.]/ [X.], 2. Aufl., § 309 [X.]0; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 309 Nr. 3 [X.]. 13). Die Berufung auf ein [X.] trotz Verjährung der zur Aufrechnung gestellten Forderung kann nicht schlechthin als treuwidrig angesehen werden. Jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen verstößt die Berufung der Klägerin auf das [X.] nicht gegen § 242 [X.]. 28 [X.]) Die Beklagte könnte ohne das Bestehen des [X.]s nach § 390 Satz 2 [X.] a.F. i.V. mit Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.] zwar mit ihrer 29 - 13 - verjährten Forderung aufrechnen, weil sich die Klageforderung und die von der [X.] geltend gemachte Gegenforderung im Oktober 2001 - und damit in [X.] - erstmals aufrechenbar gegenübergestanden haben. Jedoch besteht kein schützenswertes Interesse der [X.] am Erhalt der einmal entstandenen Aufrechnungsbefugnis und kein berechtigtes Vertrauen auf deren Fortbestand, wie es der Vorschrift des § 390 Satz 2 [X.] a.F. zugrunde liegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts standen beide Parteien, bei denen es sich um Kaufleute handelt, in laufender Geschäfts-beziehung auf der Grundlage der ADSp. Der [X.] war daher schon bei Entstehung der Aufrechnungslage bekannt, dass sie sich nicht durch Aufrech-nung mit einer von der Klägerin bestrittenen Forderung würde befriedigen können. [X.]) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den unstreitigen Vortrag der [X.] nicht beachtet, dass die Klägerin im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung Abzugspositionen der [X.] akzeptiert habe, woraus sich eine Pflicht der Klägerin ergeben habe, der erklärten Aufrechnung zeitnah zu widersprechen. Dem Vortrag der [X.], auf den sich die Revision in diesem Zusammenhang stützt, kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur [X.] die außergerichtliche Aufrechnung gerade mit streitigen Gegenforderungen der [X.] geduldet hat. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass die Klägerin auf die außergerichtliche Aufrechnung der [X.] vom 19. Oktober 2001 nicht reagiert habe. Dadurch wurde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unter den gegebenen Umständen kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Klägerin ist dem Sachvortrag der [X.] zudem unter Berufung auf ihr Schreiben vom 25. September 2001 entgegengetreten. Darin hat sie die Beklagte wegen der Scheckforderung auf den Klageweg gegen ihren Vertragspartner verwiesen. Aus diesem Schreiben hat sich für die Beklagte 30 - 14 - schon in [X.] mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass sie nicht damit rechnen konnte, die Klägerin würde eine gegen sie wegen des abhanden gekommenen Schecks erhobene Schadensersatzforderung nicht bestreiten und erfüllen. Die Verjährung der Schadensersatzforderung der [X.] beruht daher auf ihrer eigenen Untätigkeit. Unter diesen Umständen ist es nicht treuwidrig, dass sich die Klägerin auf das [X.] gemäß [X.] ADSp beruft. II[X.] Die Revision der [X.] ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 31 Bornkamm Pokrant Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.09.2003 - 37 O 187/02 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2004 - [X.]/03 -

Meta

I ZR 118/04

15.02.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. I ZR 118/04 (REWIS RS 2007, 5193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5193

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