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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 16. März 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
[X.] a.F. § 5 Die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Vertrag ist grundsätzlich zulässig. Führt die Verwendung mehrerer Klauselwerke jedoch dazu, dass unklar ist, welche der darin enthaltenen konkurrierenden Regelun-gen gelten soll, kann keine der Bestimmungen angewendet werden mit der Fol-ge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen.
[X.], Urt. v. 16. März 2006 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16. März 2006 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2003 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin führte im Auftrag der [X.]n von Februar bis Oktober 2000 mehrere [X.] durch, für die sie der [X.]n insgesamt 37.508,70 • (= 73.360,65 DM) in Rechnung stellte. Darüber hinaus hat die Klä-gerin aus einer Rechnung vom 10. Dezember 2001 noch einen Restbetrag von 552,36 • beansprucht. 1 - 3 - 2 Die Klägerin erteilte ihre jeweiligen schriftlichen Angebote unter Zugrun-delegung der ADSp (Stand: 1998) sowie der "Besonderen Bedingungen für Schwer- und Spezialtransporte" (nachfolgend: "Besondere Bedingungen"), die auszugsweise wie folgt lauten: "1. Es gelten die [X.] (ADSp neu-este Fassung) für jeden Auftrag als vereinbart, ergänzend gelten die [X.] Bedingungen. – 10. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und netto Kasse zu begleichen. Ge-genüber unseren Forderungen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, die von [X.] oder rechtskräftig festgestellt sind, zulässig." 3 Die schriftlichen Angebote der Klägerin nahm die [X.] im Regelfall telefonisch an. Das Angebot der Klägerin vom 28. Januar 2000 hat die [X.] mit [X.] vom 9. Februar 2000 angenommen, das u.a. folgende Formulierung enthält: "– hiermit beauftragen wir Sie mit o.g. Transport zu einem Frachtpreis in Höhe von 15.500 DM zu den Konditionen gemäß Ihrem o.g. Ange-bot." Die [X.] hat in keinem Fall der Einbeziehung der ADSp und/oder der "Besonderen Bedingungen" widersprochen. 4 Bei einem von der Klägerin am 15. September 1999 im Auftrag der [X.] durchgeführten Transport kam es zu einer Beschädigung des [X.]. Für die Behebung der Schäden stellte die [X.] der Klägerin am 18. November 1999 Reparaturkosten in Höhe von 58.025,18 DM netto 5 - 4 - (= 29.667,80 •) in Rechnung. Mit diesem Betrag hat sie gegenüber der Klage-forderung die Aufrechnung erklärt. 6 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aufgrund der wirksamen Einbe-ziehung der ADSp und der "Besonderen Bedingungen" in die [X.] zwischen den Parteien sei die [X.] gehindert, gegen ihre Ansprüche aus den [X.] aufzurechnen. Die Klägerin hat beantragt, 7 die [X.] zu verurteilen, an sie 38.061,06 • nebst Zinsen zu zahlen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat während des erst-instanzlichen Verfahrens [X.] erhoben und insoweit beantragt, 8 die Klägerin zur Zahlung von 58.025,18 DM (= 29.667,80 •) zu-züglich Zinsen zu verurteilen. Die [X.] hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe den Transport-schaden schuldhaft herbeigeführt, weil sie das Transportgut nicht ordnungsge-mäß verzurrt habe. Die [X.] werde für den Fall erhoben, dass die von ihr erklärte Aufrechnung nicht zulässig sei. 9 Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsansprüche durch Teilurteil stattgegeben. Über die [X.] ist bis-lang nicht entschieden worden. 10 - 5 - Die Berufung der [X.]n, mit der sie die Abweisung der Klage hin-sichtlich des 7.840,90 • übersteigenden Betrags nebst anteiliger Zinsen erstrebt hat, hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die restliche Forderung aus der Rechnung vom 10. Dezember 2001 in Höhe von 552,36 • nebst Zinsen abgewiesen hat ([X.] 2003, 349). 11 Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, erstrebt die [X.] (weiterhin) die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung eines 7.840,90 • übersteigenden Betrags nebst anteiliger Zinsen verurteilt worden ist. 12 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat [X.] der Klägerin in Höhe von 37.508,70 • für begründet erachtet und die von der [X.]n erklär-te Aufrechnung nicht zugelassen. Dazu hat es ausgeführt: 13 Die [X.] habe die Klageforderung in Höhe von 37.508,70 • (= 73.360,65 DM) unstreitig gestellt. Die darüber hinaus geltend gemachte Teil-forderung von 552,36 • aus der Rechnung vom 10. Dezember 2001 sei nicht begründet, weil es hierfür an einem schlüssigen Sachvortrag der Klägerin fehle. 14 Die von der [X.]n erklärte Aufrechnung mit der von ihr behaupteten Schadensersatzforderung scheitere an Ziffer 19 ADSp, wonach eine Aufrech-nung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig sei, denen ein Einwand nicht entgegenstehe. Gegen die [X.] dieser Regelung bestünden keine Bedenken. Die ADSp und die "Besonderen Bedingungen" seien wirksam und 15 - 6 - vorrangig in die streitgegenständlichen Einzelverträge einbezogen worden. Die Klägerin habe alle Angebote unter Bezugnahme auf die ADSp und die "Beson-deren Bedingungen" abgegeben. Diese Angebote habe die [X.] überwie-gend telefonisch und ohne Einschränkungen angenommen. In einem Fall ([X.]) habe die [X.] die "Konditionen" der Klägerin ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Die Einbeziehung der ADSp und der "Beson-deren Bedingungen" scheitere nicht am "[X.]" und an den "[X.]" der [X.]n, auf die im "[X.]" Bezug genom-men werde. Der Anwendbarkeit des [X.]s gemäß Ziffer 19 ADSp stehe nicht entgegen, dass in Ziffer 10 der ergänzend einbezogenen "[X.] Bedingungen" eine Aufrechnungsklausel enthalten sei, die gegen § 9 [X.] (a.F.) verstoße, weil sie es ermögliche, die Aufrechnung auch bei unbe-strittenen Forderungen von einer Anerkennung abhängig zu machen. Denn bei einem Wegfall von Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" entfalle nicht gleichzeitig das [X.] gemäß Ziffer 19 ADSp. Die ergänzende Vereinbarung der "Besonderen Bedingungen" beseitige nicht die [X.]. 16 I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 17 1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsur-teil sei schon gemäß § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen sei; das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, welches Ziel die [X.] mit ihrer Berufung verfolgt habe. 18 - 7 - a) Das Berufungsgericht hat für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands in zulässiger Weise (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Eine solche Verweisung kann sich allerdings nicht auf den in der zweiten In-stanz gestellten Berufungsantrag der [X.]n erstrecken. Eine Aufnahme der [X.] in das Berufungsurteil ist auch nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Zivilprozessrecht nicht entbehrlich (vgl. [X.] 156, 216, 218; [X.], Urt. v. 22.12.2003 - [X.], NJW-RR 2004, 494; Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 540 [X.]. 3; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 540 [X.]. 2). Enthält das Beru-fungsurteil - wie hier - keine wörtliche Wiedergabe des [X.], so muss es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat ([X.] NJW-RR 2004, 573). Bei einer teilweisen An-fechtung des erstinstanzlichen Urteils muss der Umfang des in die Berufungs-instanz gelangten Streitgegenstands erkennbar sein ([X.], Urt. v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 540 [X.]. 8). 19 b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich das von der [X.] mit der Berufung verfolgte Ziel mit der erforderlichen Deutlichkeit aus dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.] habe die von der Klägerin erhobenen und vom [X.] zuerkannten Ansprüche in Höhe von 37.508,70 • unstreitig gestellt. Mit der Berufung habe sich die [X.] lediglich gegen die Zuerkennung des mit der [X.] geltend gemachten Betrags von 552,36 • gewandt. Aus den weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts wird zudem hinreichend deut-lich, dass die [X.] darüber hinaus die Annahme des [X.]s angegrif-fen hat, sie könne nicht mit der von ihr behaupteten Schadensersatzforderung gegen die (unstreitigen) Transportvergütungsansprüche der Klägerin [X.] - 8 - nen. Das reicht zur Konkretisierung des Berufungsbegehrens der [X.]n aus. 21 2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der Wirksamkeit der von der [X.]n erklärten Aufrechnung das [X.] gemäß Ziffer 19 ADSp entgegensteht. a) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die ADSp seien wirksam in die streitgegenständlichen Einzelverträge über [X.] einbezogen worden. 22 Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin ih-re Angebote über die Durchführung von [X.]n jeweils unter "Zugrundelegung der ADSp" sowie der "Besonderen Bedingungen" abgegeben hat. Die [X.] habe die schriftlichen Angebote der Klägerin im Regelfall tele-fonisch angenommen, ohne dass dabei der Einbeziehung der ADSp und/oder der "Besonderen Bedingungen" widersprochen worden sei. Damit haben die Parteien die Geltung der ADSp aufgrund einer für den jeweiligen Einzelvertrag getroffenen Abrede ausdrücklich vereinbart. Das bestätigt auch das Telefax-schreiben der [X.]n vom 9. Februar 2000 betreffend das Angebot der Klä-gerin vom 28. Januar 2000, in dem es u.a. heißt: "– hiermit beauftragen wir Sie mit o.g. Transport – zu den Konditionen gemäß Ihrem o.g. Angebot". [X.] ist, dass die ADSp nach ihrer Ziffer 2.3 auf [X.] grundsätz-lich keine Anwendung finden. Denn es bleibt den Parteien unbenommen, die Geltung eines branchenfremden Regelwerks für den konkret abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich zu vereinbaren (vgl. [X.].[X.]/[X.], 4. Aufl., § 2 [X.] [X.]. 46). 23 - 9 - b) Die Revision rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zu Un-recht angenommen hat, die Parteien hätten das in Ziffer 19 ADSp enthaltene [X.] wirksam vereinbart, obwohl Ziffer 10 der "Besonderen Be-dingungen", die nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des [X.] ebenfalls in die hier in Rede stehenden Einzelverträge über [X.] einbezogen worden sind, ein weitergehendes [X.] vorsieht. 24 aa) Die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben [X.] ist allerdings grundsätzlich zulässig. Sie wird jedoch dann unzulässig, wenn die Verwendung mehrerer Klauselwerke dazu führt, dass unklar ist, [X.] der darin enthaltenen konkurrierenden Regelungen gelten soll (vgl. [X.], Urt. v. 21.6.1990 - [X.], NJW 1990, 3197, 3198; [X.], [X.], 5. Aufl., Vor Ziffer 1 ADSp [X.]. 21). Dies ist hier der Fall. 25 Sowohl in den ADSp (Ziffer 19) als auch in den "Besonderen Bedingun-gen" (dort Ziffer 10) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen sich die Klä-gerin auf ein [X.] berufen kann. Das Rangverhältnis, in dem Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" zu Ziffer 19 ADSp steht, ist nicht ein-deutig. Es lässt sich auch nicht durch Auslegung der vertraglichen Vereinba-rungen klarstellen. 26 Gemäß Ziffer 1 der "Besonderen Bedingungen" sollen für jeden Auftrag die ADSp in der jeweils neuesten Fassung als vereinbart gelten und die "Be-sonderen Bedingungen" ergänzend angewendet werden. Der Wortlaut von [X.] der "Besonderen Bedingungen" spricht für die Annahme, dass die [X.]sparteien eine vorrangige Geltung der ADSp vereinbart haben mit der Fol-ge, dass die "Besonderen Bedingungen" nur ergänzend zur Anwendung [X.], soweit in den ADSp keine Regelung enthalten ist. Das würde im [X.] - 10 - genden Fall zur Anwendbarkeit des [X.]s gemäß Ziffer 19 ADSp führen, gegen dessen Wirksamkeit keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. [X.], Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 84/97, [X.] 1999, 347, 348, m.w.N. zu § 32 ADSp in der Fassung vom 1.3.1989, der inhaltlich im Wesentlichen [X.]9 ADSp entsprochen hat). Die Unwirksamkeit des in Ziffer 10 der "Beson-deren Bedingungen" enthaltenen [X.]s hätte dann keine [X.] auf die Anwendbarkeit der vorrangig geltenden Ziffer 19 ADSp. Etwas anderes ergibt sich aber dann, wenn auf den Sinnzusammenhang der beiden in die jeweiligen Einzelverträge einbezogenen Klauselwerke abge-stellt wird. Dann ist die Annahme nahe liegend, dass in erster Linie die "Beson-deren Bedingungen" gelten sollen, soweit darin eine einschlägige Regelung enthalten ist. Die Klägerin hat für die [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich [X.] durchgeführt. Für diese Art von Transporten hat sie die in die Einzelverträge einbezogenen "[X.] Bedingungen" speziell aufgestellt, was für deren vorrangige Geltung ge-genüber den nur insgesamt in Bezug genommenen ADSp spricht. Bei dem in Ziffer 10 dieses Klauselwerks enthaltenen [X.] handelt es sich um eine eigenständige, aus sich heraus verständliche Regelung, die abschlie-ßend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es einem Auftraggeber der Klägerin verwehrt ist, mit einer Gegenforderung gegenüber einem Frachtvergü-tungsanspruch aufzurechnen. 28 Die Unklarheit des [X.] wird nicht dadurch aufgehoben, dass das [X.] gemäß Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" als solches wegen Verstoßes gegen den hier noch anwendbaren § 9 [X.] (a.F.) unwirksam ist (vgl. [X.], Urt. v. 1.12.1993 - [X.], NJW 1994, 657, 658). Den [X.] kann nicht entnommen werden, dass bei 29 - 11 - Unwirksamkeit des in Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" enthaltenen [X.] Ziffer 19 ADSp angewendet werden soll. 30 bb) Die Unklarheit des [X.] der Regelungen der Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" und der Ziffer 19 ADSp hat zur Folge, dass keine von ihnen angewendet werden kann (vgl. [X.] aaO Vor Ziffer 1 ADSp [X.]. 21). Dies führt dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 387 ff. [X.]) zur Anwendung kommen, denen jedoch für den vorliegenden Fall kein [X.] entnommen werden kann. Der [X.]n ist es danach nicht verwehrt, gegen die [X.] der Klägerin mit einer Schadensersatzforderung aufzurechnen. 3. Zur Berechtigung der von der [X.]n zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sind bislang keine Feststellungen getroffen worden. Das wird in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein. 31 - 12 - II[X.] Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der [X.]n aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 32 v. Ungern-Sternberg Bornkamm [X.]
Büscher Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2002 - 2 [X.] 10940/01 - [X.], Entscheidung vom 29.01.2003 - 12 U 1926/02 -
Meta
16.03.2006
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. I ZR 65/03 (REWIS RS 2006, 4480)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4480
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 146/17 (Bundesgerichtshof)
(Lagerhalterhaftung: Geltung der Bestimmungen über das Lagergeschäft bei der Übernahme anderer Aufgaben durch den Lagerhalter; …
I-18 U 225/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
I ZR 118/04 (Bundesgerichtshof)
Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzansprüche wegen Lieferfristüberschreitung
I ZR 194/08 (Bundesgerichtshof)
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