Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2015, Az. AK 10/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10926

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Gegenstand

Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland: "Ahrar al-Sham" als ausländische terroristische Vereinigung; Verschaffung von Ausrüstungsgegenständen als Unterstützungshandlung


Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte, ein in B.     ansässiger [X.] Staatsangehöriger, wurde am 18. Oktober 2014 festgenommen und befindet sich seit dem 19. Oktober 2014 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag (2 [X.] 474/14) in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe ab Dezember 2013 von [X.] aus die Lieferung von Stiefeln, [X.] und [X.] im Gesamtwert von 133.000 € über die [X.] nach [X.] an die "[X.]" organisiert und damit eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).

II.

3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

4

1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vorgeworfenen Tat dringend verdächtig.

5

a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

6

aa) Die Vereinigung '[X.]"

7

(1) Die Organisation "Harakat [X.] al-Islamiya" ("[X.]", kurz: "[X.]") ist aus den im Jahr 2011 gegründeten "Kata'ib [X.]" ("Brigaden der [X.]") hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis "[X.]" ("[X.]") anschloss. Nach der damaligen Verlautbarung war Ziel der [X.]; mit militärischen und zivilen Mitteln sollte eine zivilisierte [X.] Gesellschaft entstehen, die gemäß den Regeln der Sharia regiert werden sollte. Nicht-Muslime wurden indes nicht als Feinde bezeichnet, in der militärischen Auseinandersetzung sollten Zivilisten geschont werden.

8

Ende Januar 2013 schlossen sich die "Kata'ib [X.]" mit drei anderen Gruppierungen zur "[X.]" zusammen. In dem dazu veröffentlichten Video mit dem Titel "Gründungserklärung der Harakat [X.] al-Islamiya" wurde nunmehr eine streng [X.] Ausrichtung der Organisation betont. Ende November 2013 löste sich die "[X.]" auf und gab zugleich die Gründung eines neuen, umfassenderen [X.] mit dem Namen "[X.]" bekannt, als dessen Ziele der Sturz des [X.] und die Gründung eines "rechtgeleiteten [X.]n Staates" unter der Geltung der Sharia in ihrer radikal-islamistischen Ausrichtung benannt wurden. Die "[X.]" wurde in der Erklärung als Gründungsmitglied bezeichnet; sie ist als eigenständige Vereinigung innerhalb des [X.] gleichwohl bestehen geblieben.

9

(2) Ziel der "[X.]" ist nach wie vor in erster Linie der Sturz des [X.]. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in denen von Toleranz gegenüber Andersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wird nunmehr eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem [X.] als weitere Ziele definiert. [X.] mit den teilweise engen Bindungen der "[X.]" zu etwa der "[X.]" und zum Teil auch dem [X.] sind die Ziele der "[X.]" von denen dieser jihadistischen ausgerichteten Gruppierungen nicht klar abzugrenzen: So akzeptiert die "[X.]" die derzeitigen Grenzen des [X.] nicht und beabsichtigt dementsprechend, den [X.]n Staat, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen [X.]s hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab, der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein, Säkularismus und Demokratie sieht die "[X.]" als Übel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten. Dem allgemeinen Ziel der [X.], einen transnationalen [X.]n Staat zu schaffen, stimmt die Vereinigung zu, wenn sie auch die Auffassung vertritt, dass bei der Erreichung dieses Ziels Realismus und Geduld von Nöten seien.

(3) Im Lauf des Jahres 2013 wurde die "[X.]" mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des [X.]. Sie setzt im Kampf gegen das Assad-Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. [X.] lehnt sie zwar ab, profitierte aber bei mehreren Operationen von den Selbstmordanschlägen, die von Kämpfern der "[X.]" begangen wurden und die der "[X.]" erst die notwendige Durchschlagskraft etwa zur Einnahme größerer Militärbasen verliehen.

Bereits seit dem [X.] war sie, bzw. ihre Vorgängerorganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit der "[X.]" und anderen Gruppierungen der späteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syrischen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der [X.] [X.] im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt [X.] im März 2013, in Zusammenarbeit mit der "[X.]", dem "[X.] im [X.] und [X.]" ([X.]) und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der [X.], bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von [X.], an dem wiederum auch die "[X.]" und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen.

(4) An der Spitze der Organisation stand bis September 2014 als politischer Führer [X.], der im Juni 2013 in einem Interview mit dem Nachrichtensender [X.] an die Öffentlichkeit trat und sich ausführlich zur "[X.]" und ihren Zeilen äußerte. Nachdem [X.] mit anderen Führungspersönlichkeiten der Vereinigung getötet worden war, setzte der [X.] bereits am Tag nach seinem Tod mit [X.] (Kampfname: [X.]) einen Nachfolger für ihn ein und mit [X.] den Nachfolger für den ebenfalls getöteten bisherigen Militärverantwortlichen [X.]. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die diversen Videoveröffentlichungen erstellt; Verlautbarungen sowie [X.] und [X.] werden sowohl über [X.] Netzwerke, als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Weiter verfügt die Vereinigung über Abteilungen zur Rekrutierung, Ausbildung und Missionierung.

In verschiedenen Operationsgebieten in [X.] agieren nach den Angaben auf der eigenen Internetseite 83 Kampfeinheiten, die den koordinierenden Befehlsstrukturen der Führungsebene unterworfen sind; die Untereinheiten tragen wiederum die von der Führungsebene stammenden organisatorischen Anweisungen mit und setzen sie um. Einzelheiten zur Befehlsgewalt innerhalb der Organisation sind zwar nicht bekannt, an der Einhaltung des Verzichts auf Selbstmordanschläge durch alle Einheiten der "[X.]" zeigt sich indes, dass zentrale Leitlinien der [X.] bindend sind.

bb) Die Unterstützung der Vereinigung durch den Beschuldigten

Der Beschuldigte unterstützte - arbeitsteilig mit weiteren Mitbeschuldigten - ab Dezember 2013 die Vereinigung, indem er nach mehrtägigen Verhandlungen insgesamt ca. 7.400 Paar Stiefel, etwa 6.000 [X.] und 108 [X.] im Gesamtwert von 133.000 € von der [X.] erwarb, diese Ende Dezember 2013 von [X.] in die [X.] transportieren ließ und sich alsdann mit mehreren Mitbeschuldigten selbst in die [X.] begab, um dort den Weitertransport nach [X.] in die Wege zu leiten oder sicherzustellen und die Bezahlung der Warenlieferung in Empfang zu nehmen. Auf Nachfrage des Verkäufers der Waren teilte der Beschuldigte in mehreren Telefonaten mit, dass Schwierigkeiten bei dem Transport über die [X.] behoben und dass die Waren angekommen seien. Mitte April meldete er dann allerdings, dass die Waren bei einem Überfall auf die LKWs gestohlen worden seien.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

Die Erkenntnisse zur Struktur und Entstehung der "[X.]" ergeben sich im Wesentlichen aus dem Sachverständigengutachten des Islamwissenschaftlers Dr. S.        , einer Behördenerklärung des [X.] sowie aus den Auswertevermerken des [X.] zu den [X.] der Vereinigung.

Der Tatverdacht betreffend die Unterstützungshandlungen des Beschuldigten folgt vornehmlich aus den überwachten Telefongesprächen zwischen ihm und seinen Mitbeschuldigten sowie - nach seiner Verhaftung - aus der Auswertung des bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefons und Laptops. Neben Kontaktdaten zu Personen, die der "[X.]" jedenfalls nahe stehen, fanden sich auf den Geräten Rechnungen und Bilddateien betreffend die gelieferten Waren, Zahlungsbelege, Bilddateien, die den Beschuldigten mit Waffen und vor einem Kampfhubschrauber in [X.] zeigen, sowie zahlreiche Bilder mit verwundeten bzw. getöteten Menschen in Kriegsgebieten. Ferner können anhand gespeicherter Bilder Anhaltspunkte für die Reise des Beschuldigten und seiner Begleiter in die [X.] Ende Dezember 2013 gefunden werden. Dass eine Kontaktperson des Beschuldigten namens [X.]         Mitglied der "[X.]" war, ergibt sich schließlich ebenfalls aus überwachten Telefongesprächen, die zum Teil bereits aus Überwachungsmaßnahmen nach dem [X.] stammen und den Ermittlungsbehörden vom [X.] übermittelt worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten der den Tatverdacht begründenden Umstände nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.].

2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat.

a) Die "[X.]" stellt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen als Vereinigung dar, also als ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; etwa [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 216, 221 mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften Assad- Regimes sind, sondern - wie die [X.] zeigen - auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören.

b) Diese Vereinigung hat der Beschuldigte dadurch unterstützt, dass er ihr Ausrüstungsgegenstände verschafft hat. Dass diese - nachdem sie, wie die bisherigen Ermittlungsergebnisse nahelegen, in der Verfügungsgewalt der Organisation waren - von [X.] wiederum gestohlen worden sind, steht der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht entgegen. Für ein Unterstützen reicht es aus, wenn die Vereinigung in ihren Bestrebungen und ihrer Tätigkeit gefördert wird (MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 129 Rn. 108 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die Warenlieferung die "[X.]" erreicht hatte und ihr zur Verfügung stand. Damit war die Unterstützungshandlung beendet, ohne dass das spätere Schicksal der Güter auf die Tatbestandsverwirklichung noch einen Einfluss haben konnte. Auf die Abgrenzung zwischen von vornherein nutzlosem Handeln und einer - grundsätzlich ausreichenden - irgendwie vorteilhaften Hilfeleistung (vgl. MüKoStGB/[X.] aaO) kommt es danach nicht an.

[X.] Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt sowohl aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB als auch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99, [X.], 1732, 1736; aA [X.], Beschluss vom 11. Juli 2003 - 2 StR 31/03, [X.], 45: Anwendbarkeit nach § 9 Abs. 1 StGB), weil der Beschuldigte einen wesentlichen Teil der Tathandlungen im Inland erbracht hat.

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der ausländischen terroristischen Vereinigung "[X.]", soweit sie unter anderem in der Bundesrepublik [X.] tätig werden, liegt seit dem 25. Juli 2014 vor.

3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Wegen der Tat, derer der Beschuldigte dringend verdächtig ist, hat er im Falle seiner Verurteilung eine empfindliche, Fluchtanreiz begründende Freiheitsstrafe zu erwarten. Dieser wird nicht durch fluchthindernde Gründe von Gewicht kompensiert: Der Beschuldigte ist [X.] Staatsangehöriger. Er hat verwandtschaftliche Beziehungen in sein Heimatland, in dem seine Eltern und mehrere Geschwister wohnen, und unterhält zudem vielfache Kontakte ins Ausland, unter anderem zu Personen, die seine radikal-islamistischen Ansichten teilen und im Umfeld jihadistischer Gruppierungen in [X.] agieren. Im Fall einer Flucht aus [X.] kann der Beschuldigte mit Unterstützung durch diese Personen rechnen.

Die genannten Gründe wiegen so schwer, dass weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung nicht zu begründen vermögen, der Zweck der Untersuchungshaft könne auch ohne ihren Vollzug erreicht werden. Eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls kommt deshalb nicht in Betracht.

4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Bei den koordinierten Durchsuchungsmaßnahmen am 18. Oktober 2014 wurden in 20 Objekten unter anderem 118 elektronische Datenträger mit einem Datenvolumen von insgesamt mehr als 16 Terabyte sichergestellt, deren Durchsicht und Auswertung - nicht zuletzt mit Blick auf passwortgeschützte Geräte und kryptierte Festplattenpartitionen - trotz sofortigen Beginns und ununterbrochener Fortführung der Arbeiten noch andauert. In ausländischer Sprache, insbesondere in [X.] oder [X.] Sprache geführte Gespräche bzw. Datenbestandteile (wie etwa umfangreiche [X.]) mussten von [X.] durchgesehen und gegebenenfalls übersetzt werden. Das in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. S.         zur "[X.]" liegt seit Mitte Februar 2015 vor. Am 9. April 2015 hat das [X.] 26 Ordner Ermittlungsakten übergeben, die zu bewerten sind. Nachlieferungen im Umfang von etwa zehn Bänden betrafen die noch ausstehenden Ergebnisse der (vollständigen) Auswertung der sichergestellten Datenträger sowie weitere Zeugenvernehmungen. Die Erhebung der Anklage zum [X.] ist vom [X.] noch vor der nächsten gesetzlich vorgesehenen Haftprüfung beabsichtigt.

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO)

[X.]

Meta

AK 10/15

19.05.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2015, Az. AK 10/15 (REWIS RS 2015, 10926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10926

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