Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2000, Az. 3 StR 326/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1257

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[X.]/00vom6. September 2000in der [X.] Betrugs- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. Februar 2000a) dahin ergänzt, daß die Angeklagte im Fall 47 der Anklagefreigesprochen wird,b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweitdie Angeklagte in den [X.] und 48 der Anklage we-gen Betrugs in zwei Fällen verurteilt ist, sowie im [X.] über die Gesamtstrafe.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfenGründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betrugs in 49 Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt und sieben [X.] eine Entschädigung zugesprochen. Hiergegen wendet sich die [X.] -geklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestütz-ten Revision.In den [X.], 40, 41, 42, 43, 45, 49/50 sowie 51 und 52 der [X.] ist das Rechtsmittel aus den Gründen des Antragsschrift des [X.] vom 24. Juli 2000 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.Soweit das Urteil in den [X.] und 48 der Anklage aufgehoben unddie Angeklagte im Fall 47 der Anklage freigesprochen worden ist, hat der Ge-neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes [X.] bestehen jedoch, soweit die [X.] in den [X.]und 48 der Anklage einen Vermögensschaden bejaht hat. Die Feststellungender [X.] tragen den diesbezüglichen Schuldspruch nicht. Aufgrund der- nicht widerlegten - Einlassung der Angeklagten ([X.]) geht die [X.] davon aus, dass die von den Zeugen [X.]und [X.]tatsäch-lich erworbenen Grundstücke auf der Parzelle [X.] den vereinbarten Preiswert seien. Lediglich wegen der Berücksichtigung der individuellen [X.] der genannten Zeugen sei ein Vermögensschaden anzunehmen, weil diesedie erworbenen Immobilien nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertrag-lich vorausgesetzten Zweck gebrauchen und sie auch nicht in anderer zumut-barer Weise verwenden können, namentlich nicht ohne besondere Schwierig-keiten wieder veräußern können (BGHSt 16, 220; [X.]/Kühl, § 263 StGB,Rdn. 48a m.w.N.). Zwar hat die [X.] festgestellt, dass die Grundstückeauf der Parzelle [X.] aufgrund der geographischen Verhältnisse schlecht zuerreichen sind ([X.]) und darüber hinaus nicht in die von der [X.] errichtende Altersresidenz integriert sind ([X.]), dennoch ergibt [X.] hieraus nicht, dass diese Immobilien für den vertraglich vorausgesetztenGebrauch, nämlich zu Wohnzwecken, nicht oder nicht in vollem Umfangbrauchbar sind. Zudem bleibt die Einlassung der Angeklagten, dass die [X.] fldas Land weit über den Preis, zu dem sie es erworben haben, [X.] ([X.]), unwiderlegt. Ließe man diese Feststellungen genügen,würde der Betrug vom [X.] zum Vergehen gegen [X.] im [X.] 4 -Soweit die [X.] im Fall 47 der Anklage ein Vergehen des [X.] angenommen hat, der allerdings mit Fall 46 der Anklage als eine [X.]handlung zu werten sei, ist aufgrund der Urteilsfeststellungen auf Frei-spruch zu erkennen. Die [X.] konnte ausweislich der Urteilsgründenicht feststellen, flob Herr [X.] beim telefonischen Auftrag zur [X.] die Vorstellung gehabt hatte, ebenfalls ein Grundstück ausder Parzelle Nr. 1 oder aus der Parzelle [X.] zu erwerbenfl ([X.]). Da [X.] diesbezüglich eine Täuschung nicht nachweisbar ist, auch ausge-schlossen werden kann, dass aufgrund einer neuen Hauptverhandlung [X.] Feststellungen getroffen werden können, ist sie insoweit freizuspre-chen. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht von einer einheitlichenHandlung ausgegangen ist (KK-Engelhardt, § 260 Rdn. 21 m.w.N.)." Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Ein-zelstrafen in den [X.] und 48 der Anklage führt auch zur Aufhebung [X.] über die Gesamtstrafe. Obwohl die aufgehobenen Fälle 46 und 48der Anklage die Einsatzstrafe von einem Jahr drei Monaten und die zweithöch-ste Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe betreffen, kann der Senat aus-schließen, daß hiervon die übrigen fast unvertretbar milden Einzelstrafen be-rührt worden sind.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 326/00

06.09.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2000, Az. 3 StR 326/00 (REWIS RS 2000, 1257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1257

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