Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2014, Az. 1 StR 359/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2353

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Gegenstand

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf sog. Schrottimmobilien: Erfordernis der "Stoffgleichheit" zwischen dem Vermögensschaden und dem Gegenstand der Täuschung; Ermittlung des Vermögensschadens beim finanzierten Grundstückskauf durch bereits verschuldete Kunden


Leitsatz

1. Beim Straftatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) besteht das Erfordernis einer „Stoffgleichheit“ nur zwischen dem Vermögensschaden und dem angestrebten Vermögensvorteil, nicht aber zwischen dem Vermögensschaden und dem Gegenstand der Täuschung.

2. Beim Betrug gegenüber dem Erwerber einer Immobilie ist bei der Bestimmung des täuschungsbedingten Vermögensschadens der Vergleich des Kaufpreises mit dem Verkehrswert der Immobilie auch dann von Bedeutung, wenn für den Erwerber das unwahre Versprechen niedriger monatlicher finanzieller Belastungen bei gleichzeitiger Altschuldenbeseitigung kaufentscheidend war.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2012 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten M.      und [X.].    S.    jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs in 15 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten (M.      S.    ) bzw. fünf Jahren und drei Monaten ([X.].    S.    ) verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]n.    S.    hat das [X.] wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen beanstanden die Angeklagten M.      und [X.].    S.    die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

A.

2

Den Verurteilungen liegt zugrunde, dass die Angeklagten an überwiegend bereits erheblich verschuldete und ohne Eigenkapital ausgestattete Kunden unter Täuschung über Tatsachen Eigentumswohnungen zu überhöhten Preisen verkauften. Hierzu bedienten sie sich eines auf Überrumpelung und Täuschung der Kunden angelegten Strukturvertriebssystems, das darauf abzielte, die Kunden durch falsche Angaben zu den Immobilien und über deren Finanzierung zum Kauf einer Eigentumswohnung zu bewegen. Die zur Begleichung der Kaufpreisforderung erforderlichen Kredite vermittelten die Angeklagten.

3

I. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

4

1. Die von den Angeklagten verkauften Eigentumswohnungen standen überwiegend im Eigentum verschiedener von ihnen beherrschter Gesellschaften. Zur Kundengewinnung und Vermarktung der Wohnungen nutzten sie ein vom Angeklagten M.      S.    geschaffenes weit verzweigtes Vertriebsnetz aus (vom [X.] so bezeichneten) Haupt- und [X.]n, denen die Aufgabe zukam, Kunden anzuwerben. War der Immobilienverkauf erfolgreich, erhielten die Hauptvermittler eine Provision in Höhe von 20 bis 25 Prozent des erzielten Kaufpreises.

5

Der Vertrieb der Wohnungen zu überteuerten Preisen folgte folgendem Grundmuster: Die Vermittler sprachen gezielt potentielle Kunden an, die über wenig Erfahrung in finanziellen Angelegenheiten verfügten oder sich in einer schwierigen finanziellen Lage befanden, weil sie bereits [X.] in Höhe von mehreren Tausend Euro zu tilgen hatten. Diese Personen hatten in der Regel kein Interesse an dem Erwerb einer Immobilie als Wertanlage; für sie standen geringere monatliche Raten als bisher oder der Erhalt eines weiteren Darlehensbetrages im Vordergrund ([X.]). Die [X.] unterbreiteten ihnen in einem Erstgespräch die Möglichkeit, durch eine Umschuldung die Darlehensraten zu verringern und darüber hinaus auch noch einen Barbetrag zur freien Verfügung zu erhalten. Die bestehenden [X.] würden dabei abgelöst. Die [X.] hielten sich bei diesem Erstgespräch „hinsichtlich der Umstände vage" ([X.]). Der Kauf einer Immobilie wurde dabei allenfalls am Rande angesprochen.

6

Nach einer ersten Prüfung, ob die geworbenen Personen als Immobilienerwerber geeignet waren, fand ein zweites Gespräch der [X.] mit den Kunden statt. Hierbei wurde ihnen anhand falscher Rechenbeispiele dargelegt, dass sie über ein Finanzierungsmodell die Ablösung der bisherigen Kredite und die Verringerung ihrer monatlichen Belastungen erreichen könnten. Die zukünftigen Belastungen wurden entweder als Festbetrag oder mit einer näher beschriebenen Bandbreite angegeben. Die [X.] spiegelten den Kunden anhand der Rechenbeispiele vor, dass sich die verringerte monatliche Belastung nur über den Kauf einer Immobilie erreichen lasse. Sie stützten sich dabei auf unzutreffende Behauptungen. Insbesondere wurden die mit dem Immobilienerwerb verbundenen Steuervorteile zu hoch dargestellt, Laufzeiten von Krediten zu kurz angegeben und anfallende Hausgeldzahlungen unerwähnt gelassen. In Wirklichkeit überstiegen für die Kunden die tatsächlichen monatlichen Belastungen die in Aussicht gestellten auch unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen weit. Zudem fand teilweise auch nicht die versprochene Tilgung von Altschulden statt.

7

Die [X.] versuchten, den Kunden den „notwendigen" Kauf einer Immobilie möglichst spät mitzuteilen und als „bloße Formalie" darzustellen. Einige Kunden erfuhren von der „Notwendigkeit" eines Immobilienkaufs erst auf der Fahrt zu einem Notar. Vor dem Notar gaben die Kunden dann gegenüber einer der von den Angeklagten beherrschten Immobiliengesellschaften ein bindendes Kaufangebot für eine Eigentumswohnung ab, das dann angenommen wurde, wenn die Finanzierungszusage einer Bank vorlag.

8

Einzelne Kunden hatten - abweichend von dem dargestellten Grundmuster - keine (nennenswerten) offenen Kreditverbindlichkeiten oder suchten sogar eine Anlagemöglichkeit. Den Kunden wurden in diesen Fällen überwiegend finanzielle Vorteile in Form von Barauszahlungen (sog. [X.]) versprochen, zum Teil wurde der Wohnungskauf als „gute Geldanlagemöglichkeit" oder als Möglichkeit zur „privaten Rentenabsicherung" dargestellt. Auch in all diesen Fällen wurden die Kunden mit unzutreffenden Tatsachenbehauptungen getäuscht und zum Kauf einer Wohnung veranlasst. Keiner der Kunden hätte „in Kenntnis der wahren Tatsachen" den jeweiligen Kaufvertrag abgeschlossen.

9

2. Die Finanzierung erfolgte durch Kreditinstitute, die bereit waren, den Kunden die Immobilienerwerbe vollständig zu finanzieren. Die Kreditvermittlung hierzu übernahmen die Angeklagten. Da die Kunden wegen ihrer angespannten finanziellen Situation die Kreditvoraussetzungen in der Regel nicht erfüllten, spiegelten die Angeklagten den Kreditunternehmen „falsche Kreditparameter" wie etwa ein höheres Einkommen oder vorhandenes Eigenkapital der Kunden vor ([X.]). Die Auszahlung der Kreditsumme durch die kreditgebende Bank erfolgte jeweils unmittelbar an die jeweilige als Verkäuferin der Immobilie auftretende Gesellschaft der Angeklagten.

3. Die Angeklagten gingen arbeitsteilig vor. Der Angeklagte M.     S.    entschied, ob der Kunde für das Geschäft geeignet („machbar") war, ob bestehende Kredite abgelöst werden konnten, in welcher Höhe Provisionen an die Vermittler zu zahlen waren und zu welchem Kaufpreis die jeweilige Wohnung veräußert werden sollte. Dem Angeklagten [X.].    S.    fiel die Aufgabe zu, den Kunden die für die Finanzierung der Kaufpreise erforderlichen Darlehen zu vermitteln. Der Mitangeklagte [X.]n.    S.    erledigte im Zusammenhang mit der Immobilienbeschaffung und -verwaltung anfallende Aufgaben und gab vielfach beim Notar für die jeweilige Gesellschaft, über die die Wohnungen erworben worden waren, die Erklärungen zur Annahme der Kaufangebote der Kunden ab.

4. Den Angeklagten waren die Vorgehensweise der [X.] und deren unwahre Versprechungen bekannt; sie billigten das Vorgehen der [X.] und deren Versprechungen, um sich an der Differenz zwischen Kaufpreis und dem Verkehrswert der Immobilien zu bereichern.

II. Das [X.] hat jeden einzelnen Immobilienverkauf als eigenständige Tat eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gewertet. Dies hat es damit begründet, dass die Angeklagten jeweils eigene Tatbeiträge erbracht hätten. Die Täuschung der Wohnungskäufer seitens der [X.] hat das [X.] den Angeklagten zugerechnet. Die Täuschungen hätten sich auf Tatsachen (insbesondere über die Finanzierung der Wohnungen) bezogen und nicht in der Forderung eines überhöhten Kaufpreises erschöpft ([X.]9).

Den Vermögensschaden der Käufer sieht das [X.] in der Differenz zwischen Verkaufspreis und dem mit sachverständiger Hilfe bestimmten Verkehrswert der verkauften Eigentumswohnungen. Soweit [X.] abgelöst wurden oder Barauszahlungen erfolgten, hat das [X.] die entsprechenden Beträge bei der Bestimmung der Höhe des entstandenen Vermögensschadens in Abzug gebracht.

B.

Die Verfahrensrügen decken keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Verfahrensfehler auf. Ihnen bleibt aus den vom [X.] in seinen Antragsschriften dargelegten Gründen, die auch durch die ergänzenden schriftlichen sowie in der Revisionshauptverhandlung mündlich vorgetragenen Ausführungen der Verteidigung nicht entkräftet werden, der Erfolg versagt.

C.

Die auf die Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s tragen den Schuldspruch. Auch der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.

I. Der Schuldspruch hat Bestand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen sowohl eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung der Käufer (nachfolgend unter 1.) als auch den Eintritt eines dadurch verursachten Vermögensschadens [X.]. § 263 StGB (nachfolgend unter 2.). Die Ausführungen des [X.]s zur subjektiven Tatseite (nachfolgend unter 3.), zur gewerbs- und bandenmäßigen Begehung (nachfolgend unter 4.) und zu den Konkurrenzen (nachfolgend unter 5.) sind ebenfalls frei von [X.] zum Nachteil der Angeklagten.

1. Entgegen der Auffassung der Revisionen wird sowohl eine den Angeklagten zurechenbare Täuschung der Käufer über Tatsachen (insbesondere über die monatlich aufzuwendenden Beträge und weitere für den Immobilienerwerb bedeutsame Umstände) als auch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung der Käufer von den Urteilsfeststellungen getragen.

a) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen belegen die Täuschung der Kunden über Tatsachen seitens der [X.].

aa) Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des [X.] auf die Vorstellung des [X.], welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2014 - 2 [X.], Rn. 16, NJW 2014, 2595).

bb) Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind (vgl. [X.], Urteile vom 22. Oktober 1986 - 3 [X.], [X.]St 34, 199; vom 17. Oktober 1972 - 5 [X.], [X.] 1973, 18 bei [X.]; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 263 Rn. 9 mwN). Hierzu zählen auch innere Tatsachen wie etwa das Vorhandensein bestimmter Absichten oder Überzeugungen (z.B. die Vorspiegelung nicht vorhandener Zahlungswilligkeit, vgl. bereits [X.], Urteil vom 3. Juni 1960 - 4 [X.], [X.]St 15, 24). Dagegen sind bloße Werturteile, seien es Rechtsauffassungen, Meinungsäußerungen oder reklamehafte Anpreisungen, grundsätzlich keine Tatsachen im Sinne des § 263 StGB. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn diese Werturteile zugleich einen greifbaren, dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthalten ([X.], Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 4 StR 307/09 und vom 26. August 2003 - 5 [X.], [X.]St 48, 331).

Bei einer Äußerung zu zukünftigen Entwicklungen, mithin einer Prognose, hängt die Frage, ob diese tauglicher Täuschungsgegenstand [X.]. § 263 StGB ist, davon ab, ob sie Behauptungen über konkrete gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse enthält oder nicht ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1972 - 5 [X.], [X.] 1973, 18 bei [X.]). In einer Prognose kann daher trotz ihres [X.] bzw. des mit ihr verbundenen [X.] eine Täuschung über Tatsachen liegen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Täter seine eigene Überzeugung vom Eintritt dieser Prognose vorspiegelt; denn dann täuscht er über eine gegenwärtige innere Tatsache (vgl. [X.] in Park, [X.], 3. Aufl., § 263 StGB Rn. 30, [X.] in [X.], 12. Aufl., § 263 Rn. 16). Gleiches gilt, wenn die Prognose eine hinreichend bestimmte Behauptung über gegenwärtige tatsächliche Bedingungen ihres Eintritts enthält (zusammenfassend [X.], StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 12 mwN). Täuscht der Täter über von ihm zugrunde gelegte gegenwärtige Prognosegrundlagen, so täuscht er daher ebenfalls über Tatsachen ([X.], aaO Rn. 27 ff.).

Dementsprechend sind Angaben eines [X.] über die Finanzierungskosten, die monatlich zu leistenden Zahlungen und andere mit dem Kaufobjekt zusammenhängende tatsächliche Umstände wie Mieteinnahmen und Steuervorteile als objektiv nachprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen einzuordnen (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. September 2006 - [X.], [X.]Z 169, 109). Lediglich wenn nur pauschale Angaben - etwa zur gewinnbringenden Wiederverkäuflichkeit von Eigentumswohnungen - getätigt werden, die sich letztlich allein als bloße werbende Anpreisungen darstellen, liegen keine Tatsachenbehauptungen vor (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2013 - [X.], [X.], 280 mwN).

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das [X.] die gegenüber den Erwerbern gemachte und auf konkrete Berechnungen gestützte Aussage der [X.], die Aufwendungen für den Kaufpreis der jeweiligen Eigentumswohnung würden (bis auf eine näher bezeichnete monatliche Zuzahlung) durch Steuervorteile und Mieteinnahmen ausgeglichen, rechtsfehlerfrei als Täuschung über Tatsachen im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB eingestuft.

(1) Nach den Urteilsfeststellungen wurden den Käufern unrichtige Angaben über monatliche Lasten (etwa die Höhe des [X.]), zu erwartende Einnahmen (etwa aufgrund einer Mietgarantie) oder den Umfang von mit dem Erwerb verbundenen steuerlichen Vorteilen gemacht. Die Angaben bezogen sich dabei auf die gegenwärtige Wirtschaftlichkeit des Immobilienkaufs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Juni 2008 - [X.]). Somit wurden die Käufer über die einer Nachprüfung zugänglichen (gegenwärtigen) Prognosegrundlagen, mithin Tatsachen, getäuscht. Der Annahme konkreter Tatsachenbehauptungen steht auch nicht entgegen, dass die [X.] nicht auf den jeweiligen Käufer zugeschnittene „Berechnungsbeispiele" verwendeten. Denn die Vermittler erweckten bei Verwendung dieser Berechnungen gezielt den Eindruck, es handele sich um „sichere" Finanzierungsmodalitäten ([X.] 61).

(2) Auch soweit das [X.] allein die Angaben der Vermittler über die zukünftig von den Kunden monatlich zu tragende Gesamtbelastung in den Blick genommen hat, ist eine Täuschung über Tatsachen hinreichend belegt.

Bei den unzutreffenden Angaben über die Höhe des monatlich zu erbringenden Eigenanteils handelte es sich nicht lediglich um Werturteile oder unverbindliche Anpreisungen. Die Angaben waren hier auch nicht lediglich pauschal (vgl. zu solchen Fallkonstellationen [X.], Urteil vom 19. September 2006 - [X.], [X.]Z 169, 109, kritisch hierzu [X.], [X.] 2013, 49, 55 f.; [X.], [X.] bei Mängeln fremdfinanzierter Immobilienkapitalanlagen [Schrottimmobilien], 2009, [X.] mwN), sondern enthielten für den konkreten Einzelfall feste Beträge oder eng umgrenzte Bandbreiten und waren damit auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar (vgl. dazu [X.], aaO). Sie konnten von den Erwerbern einer vermieteten Immobilie auch nur so verstanden werden, dass sie aus der Differenz aller im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb zu erwartender Einkünfte sowie sonstiger finanzieller Vorteilen einerseits und der monatlichen Kosten andererseits errechnet worden waren.

(3) Ob im Verschweigen der hohen Innenprovisionen in einer Größenordnung von 20 bis 25 Prozent der Kaufpreissumme eine weitere tatbestandsmäßige Täuschung der Käufer liegen könnte (vgl. hierzu [X.], [X.], 323; zu den Auswirkungen überhöhter Innenprovisionen auf die „Werthaltigkeit" einer Immobilie vgl. auch [X.], Urteile vom 12. Februar 2004 - [X.], [X.]Z 158, 110, 118, 121; vom 9. Februar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 685 Rn. 5 sowie [X.], [X.] bei Mängeln fremdfinanzierter Immobilienkapitalanlagen [Schrottimmobilien] S. 80), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Das [X.] hat die Verurteilung hierauf nicht gestützt.

b) Die [X.] der [X.] sind den Angeklagten zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Versprechungen der Vermittler untereinander Unterschiede aufwiesen und die [X.] zudem wenig direkten Kontakt mit den Angeklagten hatten ([X.] 60). Eine mittäterschaftliche Begehungsweise setzt weder ausdrückliche Absprachen zum gemeinsamen [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 [X.], [X.], 85; Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 [X.], [X.]St 37, 289), noch die Kenntnis fremder Handlungen in sämtlichen Einzelheiten voraus (vgl. [X.], StGB, 61. Aufl., § 25 Rn. 34). Es genügt hier, dass die [X.] die Vorgaben der Angeklagten umsetzten.

c) [X.] belegen auch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung der getäuschten Käufer. Diese entschlossen sich jeweils allein im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Vermittler über die Verringerung ihrer monatlichen Belastungen oder sonstige finanzielle Vorteile zum Erwerb der jeweiligen Immobilie, zur Entrichtung des geforderten Kaufpreises und zum Abschluss hierauf gerichteter Finanzierungsvereinbarungen. Selbst wenn die Kunden bei kritischer Prüfung hätten erkennen können, dass sie getäuscht werden sollten, [X.] dies eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2014 - 2 [X.], Rn. 20, NJW 2014, 2595).

2. Infolge der Täuschung ist den Käufern aus dem (finanzierten) Immobilienerwerb jeweils ein Vermögensschaden [X.]. § 263 Abs. 1 StGB entstanden.

a) Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des [X.] bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des [X.] seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14 Rn. 24; vom 19. Februar 2014 - 5 [X.], [X.], 270; vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, [X.], 711; vom 25. Januar 2011 - 1 StR 45/11 Rn. 75, [X.]St 57, 95, 113; vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, [X.]St 53, 199, 201, jeweils mwN; Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 79/12, [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77). Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, sind bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen (Eingehungsschaden). Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein [X.] zu seinem Nachteil ergibt ([X.], Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 [X.], [X.]St 16, 220, 221; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, [X.]St 58, 102, 111 f. mwN; [X.], Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 [X.], [X.], 270). Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Tatopfers ([X.]) und bemisst sich nach deren vollem wirtschaftlichen Wert, wenn die Gegenleistung völlig ausbleibt bzw. nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit - wie hier - eine solche vom Täter erbracht wird ([X.], Beschluss vom 14. April 2011 - 2 [X.], [X.], 638; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 3 [X.], StraFo 2011, 238).

b) Die Bewertung des Vermögens und des Vermögensschadens erfolgt nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 Rn. 80, [X.]St 57, 95, 115). Die Vorschrift des §263 StGB schützt dabei weder das bloße Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1994 - 4 StR 331/94, [X.], 134; [X.]/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 2; [X.] in Park, [X.], 3. Aufl., § 263 StGB Rn. 61; [X.], StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 146), noch die Wahrheit im Geschäftsverkehr (vgl. [X.], Beschluss vom 6. September 2000 - 3 [X.], NStZ-RR 2001, 41; [X.], aaO), sondern allein das Vermögen. Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung des Schadens zwar eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, Rn. 176, [X.], 496, 504; [X.], Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 5 [X.], [X.], 517; vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 Rn. 75, [X.]St 57, 95, 114; vom 14. April 2011 - 1 StR 458/10, [X.], 335).

Dementsprechend sind Leistung und Gegenleistung zunächst nach ihrem Verkehrs- bzw. [X.]rktwert zu vergleichen ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 Rn. 80, [X.]St 57, 95, 115; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 109; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 263 Rn. 163). Ergibt sich danach ein Wertgefälle zum Nachteil des durch die Täuschung Betroffenen, weil er etwa gegen Bezahlung des vollen Kaufpreises eine minderwertige Ware erhält, so liegt ein Vermögensschaden vor ([X.], aaO; zum „Gleichklang" der Schadensberechnung von [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 121, NJW 2010, 3209, 3216 sowie [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, Rn. 175, [X.], 496, 504). Auf die subjektive Einschätzung, ob der irrtumsbedingt Verfügende sich geschädigt fühlt, kommt es ebensowenig an (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 Rn. 80, [X.]St 57, 95) wie auf die Frage, wie hoch der Verfügende subjektiv den Wert der Gegenleistung taxiert (st. Rspr. seit [X.], Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, [X.]St 16, 321, 325; vgl. auch [X.], Urteil vom 13. November 2007 - 3 [X.], [X.], 149; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, [X.]St 58, 102, 111 f. mwN; vgl. auch [X.], [X.], 17).

c) Ausgehend von diesen [X.]ßstäben belegen die Urteilsfeststellungen in allen verfahrensgegenständlichen Fällen einen kausalen Vermögensschaden der Käufer [X.] des § 263 Abs. 1 StGB mindestens in der vom [X.] angenommenen Höhe.

aa) Das [X.] hat die Vermögensschäden rechtsfehlerfrei anhand des objektiven Werts der Eigentumswohnungen und unter Vergleich mit den von den Käufern gezahlten Kaufpreisen bestimmt.

(1) Als objektiven Wert der Wohnungen hat das [X.] ohne Rechtsfehler deren Verkehrswert angesetzt. Mit ihrem Vorbringen, diese Art der Bestimmung der Schadenshöhe durch das [X.] sei mit dem Urteil des 5. Strafsenats des [X.] vom 20. März 2013 - 5 [X.], [X.]St 58, 205 nicht vereinbar, dringen die Revisionen nicht durch.

Der 5. Strafsenat hatte in der genannten Entscheidung für einen Fall der Täuschung eines Käufers über seine Zahlungsbereitschaft die Feststellung des „objektiven Werts" des Vertragsgegenstandes bei der Bestimmung des Betrugsschadens nicht grundsätzlich für erforderlich erachtet. Hierzu hatte er ausgeführt, der „von den Parteien - auf der Grundlage übereinstimmender, von [X.] und [X.] nicht beeinflusster Vorstellungen über Art und Güte des Vertragsgegenstandes - bestimmte Wert" habe „grundsätzlich auch die Basis der Schadensfeststellung im Rahmen des Betruges zu sein" ([X.], Urteil vom 20. März 2013 - 5 [X.], [X.]St 58, 205). Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert, weil die Angeklagten nicht über ihre Leistungswilligkeit täuschten, sondern über wirtschaftlich bedeutsame Tatsachen, die für die Kaufentscheidung der Erwerber wesentlich waren. Demgemäß war hier für den Schadensumfang nicht die Werthaltigkeit eines Zahlungsanspruchs maßgeblich, sondern der Vergleich der objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung des [X.]. Für die Bestimmung des objektiven Werts einer Immobilie ist aber die Feststellung von deren Verkehrswert der zutreffende Ansatz (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2014 - 5 [X.], [X.], 517, 519 zur Bestimmung des [X.] bei der notariellen Beurkundung betrügerisch zustande gekommener Immobilienkaufverträge, mit zustimmender Anmerkung Trüg, [X.], 520: „Schadensermittlung ... denkbar einfach").

(2) Die Verkehrswerte der Eigentumswohnungen hat das [X.] ohne Rechtsfehler festgestellt. Es war sachverständig beraten und hat die von der Rechtsprechung für die Bestimmung des Verkehrswerts von vermieteten Immobilien anerkannten Methoden rechtsfehlerfrei angewendet.

bb) Den vertraglichen Leistungen der Erwerber standen hier keine wirtschaftlich gleichwertigen Gegenleistungen gegenüber, denn die Verkehrswerte der Wohnungen lagen erheblich unter den Kaufpreisen.

Die den Käufern entstandenen Schäden wurden auch nicht dadurch (vollständig) kompensiert, dass die Angeklagten - wie in einem Teil der Fälle vereinbarungsgemäß Altschulden der Käufer getilgt oder Barauszahlungen („[X.]") geleistet hatten. Auch in diesen Fällen verblieb es unter Berücksichtigung dieser schadenskompensierenden Leistungen der Angeklagten jeweils bei einem [X.] zum Nachteil der Käufer in der jeweils vom [X.] festgestellten Höhe. Tatsächlich geleistete „[X.]" hat das [X.] jeweils schadensmindernd berücksichtigt.

cc) [X.] war jeweils für den Immobilienerwerb und damit für den entstandenen Vermögensschaden kausal, weil sie - wären sie nicht getäuscht worden - die Eigentumswohnungen nicht erworben hätten.

(1) Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es für die Tatbestandsverwirklichung keiner „Stoffgleichheit" zwischen dem Gegenstand der Täuschung und dem entstandenen Vermögensschaden. Das Erfordernis der Stoffgleichheit bezieht sich allein auf das Verhältnis des durch die Tathandlung verursachten Vermögensschadens und des vom Täter erstrebten Vermögensvorteils, sie müssen einander entsprechen. Der Vorteil muss somit die Kehrseite des Schadens, d.h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 StR 332/02, [X.], 180 mwN). Dies ist hier der Fall.

(2) Soweit die Revisionen geltend machen, diese Schäden könnten den Angeklagten nicht zugerechnet werden, weil die Käufer nicht über die Minderwertigkeit der Immobilien getäuscht worden seien, decken sie ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

Die Täuschung bezog sich jeweils auf Tatsachen, die einen Bezug zum Kaufobjekt aufwiesen und für die Kaufentscheidung der Erwerber ausschlaggebend waren. Die sich aus dem im Verhältnis zum Kaufpreis geringeren Wert der Wohnungen ergebenden Schäden hätten allenfalls dann nicht zugerechnet werden können, wenn sich die Käufer beim Erwerb der Immobilie dieses Minderwerts bewusst gewesen wären und somit ein Selbstschädigungsbewusstsein gehabt hätten (vgl. zu Fallgestaltungen der bewussten Selbstschädigung beim [X.], Spenden- und Schenkungsbetrug [X.], Urteil vom 10. November 1994 - 4 StR 331/94, NJW 1995, 539; Urteil vom 12. [X.]i 1992 - 1 [X.], [X.], 2167; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 101 ff.; zur Verfehlung [X.] Zwecke bei [X.] vgl. auch [X.], Urteil vom 11. September 2003 - 5 StR 524/02, [X.], 457; zusammenfassend [X.], StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 137 ff.). Daran fehlt es hier.

Kaufentscheidend war für die Käufer zwar in aller Regel das Versprechen niedriger monatlicher Belastungen im Zuge des vollständig finanzierten Immobilienkaufs bei gleichzeitiger Altschuldenbeseitigung oder der Gewährung von Bargeschenken („[X.]") bei äußerst günstigen Finanzierungskonditionen. Im Mittelpunkt der mit den Vermittlern geführten Gespräche stand dementsprechend insbesondere die Höhe der zu erwartenden Mieterträge, erzielbaren Steuervorteile und der Finanzierungskosten, weil diese Gesichtspunkte maßgeblich für die Finanzierbarkeit des ihnen vorgeschlagenen Wohnungskaufs und damit für die Rentabilität des Geschäfts waren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Käufer bereit gewesen sein könnten, Wohnungen zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis und - somit überteuert - zu erwerben und damit ihr Vermögen objektiv weiter zu vermindern bzw. ihre Überschuldung weiter zu erhöhen. Solches ist nicht festgestellt und liegt auch fern.

dd) Der Umstand, dass das [X.] eventuelle weitergehende Vermögensschäden aus der ebenfalls täuschungsbedingten Mitwirkung der Käufer an der Umschuldung bestehender Darlehen (vgl. dazu [X.], [X.], 243) nicht in den Blick genommen hat, beschwert die Angeklagten nicht. Ein Betrug gegenüber den Kreditinstituten wegen der vom [X.] festgestellten Vorspiegelung falscher Kreditparameter ([X.]) ist nicht Gegenstand des Verfahrens ([X.] 8).

3. [X.] belegen auch den Tatvorsatz der Angeklagten und deren Absicht rechtswidriger und [X.] Bereicherung.

a) Die Angeklagten hatten Kenntnis von den [X.] und wussten, dass der von ihnen für die Eigentumswohnungen geforderte Preis deren Verkehrswert überstieg ([X.] 73). Sie handelten daher mit Tatvorsatz.

b) Die Absicht der Angeklagten, sich oder [X.] einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird ebenfalls durch die Feststellungen belegt.

Auch wenn die Kaufpreissummen aus Darlehen von Kreditinstituten stammten und von diesen direkt an die von den Angeklagten beherrschten Firmen ausgezahlt wurden, erfolgte die Bezahlung der Kaufpreise aus dem Vermögen der Käufer und auf deren Anweisung. Gerade auf die Erlangung dieser Beträge kam es den Angeklagten aber an. Damit war der von den Angeklagten erstrebte Vorteil unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung, welche den Schaden bei den [X.] herbeiführte. Dies genügt (zum Merkmal der sog. Stoffgleichheit vgl. [X.], StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 187 mwN aus der Rechtsprechung des [X.]).

4. Die rechtsfehlerfreien Urteilsfeststellungen tragen auch die Verurteilung der Angeklagten wegen des [X.] des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 5 StGB. Sie belegen eine zumindest stillschweigende Bandenabrede (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, [X.]St 47, 214) zwischen allen Angeklagten und den Hauptvermittlern [X.], [X.], [X.]     und B.     . Zudem ist auch die gewerbs- und bandenmäßige Begehungsweise in den Urteilsgründen hinreichend dargelegt.

5. Das [X.] ist rechtsfehlerfrei von jeweils selbständigen, in Tatmehrheit stehenden Taten des Betruges zum Nachteil der einzelnen Käufer ausgegangen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines uneigentlichen Organisationsdelikts (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 [X.], [X.]St 49, 177; vom 8. November 1999 - 5 [X.], [X.]St 45, 270, 296 ff.; vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, [X.]St 40, 218, 236 ff.) lagen nicht vor. Nach den Urteilsfeststellungen wirkten die Angeklagten in jedem einzelnen Fall an der Tatausführung mit. Eine eigenhändige Tatbegehung setzt der Tatbestand des Betruges nicht voraus.

II. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Das [X.] hat der Strafzumessung rechtsfehlerfrei den sich aus § 263 Abs. 5 StGB ergebenden Strafrahmen zu Grunde gelegt. Auch im Übrigen ist die Zumessung der Einzel- sowie der Gesamtstrafen frei von [X.] zum Nachteil der Angeklagten.

Raum                        Rothfuß                         Jäger

              Cirener                          [X.]

Meta

1 StR 359/13

08.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Passau, 13. Dezember 2012, Az: KLs 307 Js 13680/08

§ 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 5 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2014, Az. 1 StR 359/13 (REWIS RS 2014, 2353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2353


Verfahrensgang

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Az. 1 StR 359/13

Bundesgerichtshof, 1 StR 359/13, 29.01.2015.

Bundesgerichtshof, 1 StR 359/13, 08.10.2014.


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