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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
I. [X.] der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.], den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim [X.] nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 [X.]). Es ist nicht ersichtlich, dass die beizutreibende Forderung (laut [X.] bestehend aus einer Hauptforderung von 100 € und Nebenforderungen von 109,71 €) diesen Betrag übersteigt.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 [X.]); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]).
Odörfer
Meta
08.01.2024
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 26. Oktober 2023, Az: I ZB 114/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2024, Az. I ZB 114/22 (REWIS RS 2024, 100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 100
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 115/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 124/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 113/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 69/21 (Bundesgerichtshof)
Gegenstandswert bei Streitwertangabe für eidesstattliche Versicherung
I ZB 108/22 (Bundesgerichtshof)