Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. IV ZR 512/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15650

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[X.]:[X.]:BGH:2016:240216UIVZR512.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 512/14

Verkündet am:

24. Februar 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 3.
Februar
2016
einge-reicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6.
Zivil-kammer des [X.] (Oder) vom 1.
Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Be-rufungsgericht den Wert der Risikoanteile von dem Zah-lungsanspruch des [X.] nicht in Abzug gebracht hat.

Die Revision des [X.] wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über
die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.393,39

Von Rechts wegen

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Tatbestand:

Die [X.]eite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. [X.]) for-dert von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung von Versicherungsprämien zweier fondsgebundener Rentenver-sicherungen und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Die beiden Versicherungen wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. [X.] mit Versicherungsbeginn zum 1.
Mai 2004 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im [X.] §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts erhielt d. [X.] mit den Versicherungsscheinen
jeweils ein Begleitschreiben, das unter der Rubrik "Wichtige Hinweise"
eine Beleh-rung
über das Widerspruchsrecht nach §
5a [X.] a.F.
enthielt.

Mit Schreiben vom 31.
Mai 2011 erklärte d. [X.] bezüglich beider Verträge den Widerspruch nach §
5a [X.] a.F., hilfsweise die Kündi-gung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigungen und zahlte die Rück-kaufswerte aus.

Mit der Klage hat d. [X.] -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
-
Rückzahlung aller auf die
Verträge
geleisteten Beiträge nebst [X.]
in Höhe
von 7%
p.a. abzüglich der bereits gezahl-ten Rückkaufswerte
verlangt, insgesamt 3.393,39

.

Nach Auffassung d. [X.] sind die Versicherungsverträge nicht wirk-sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des -
gegen Ge-meinschaftsrecht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

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4
-

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht
hat ihr unter anderem in Höhe
von 2.281,72

nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt d. [X.] das Klagebegehren in Höhe von 1.111,67

weiter.
Der Versicherer erstrebt mit seiner Revision auch im Übrigen Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision d. [X.] hat keinen Erfolg.
Die Revision des [X.] ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich und führt insoweit zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Nach dessen Auffassung kann d. [X.] von dem Versicherer Rück-zahlung der Prämien in Höhe
von 2.709,24

Nutzungen in Höhe
von 177,21

bzw. Prämien in Höhe
von 2.150

in Hö-he
von 231,85

in Höhe
von 1.421,61

bzw. 1.564,97

Die Zahlung der Prämien sei jeweils ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die geschlossenen Versicherungsverträge infolge des Widerspruchs d. [X.] als von Anfang an unwirksam anzusehen seien. Da es an einer [X.] gefehlt habe, sei die 14-tägige Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Die in der jeweils zu-gleich mit dem Versicherungsschein übersandten Anlage enthaltene Wi-derspruchsbelehrung habe den Anforderungen des §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. nicht genügt. Es habe an einer hinreichenden drucktechni-6
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schen Hervorhebung gefehlt. Die Belehrung sei auch inhaltlich unzu-reichend.
So
werde nicht darauf hingewiesen, dass zum Fristbeginn ne-ben dem Erhalt des Versicherungsscheins auch der Erhalt der [X.] und der Verbraucherinformationen erforderlich sei. Ferner fehle eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Form. Der Verweis auf Ziffer 6 der [X.] genüge nicht. Da die dortigen Erläuterungen zum Widerspruchsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben seien, erfüllten auch [X.] nicht die Anforderungen des §
5a Abs.
2 [X.] a.F.

Das Recht d. [X.] zum Widerspruch sei nicht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. erloschen. Die Vorschrift sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie bei Lebens-
und Rentenversicherungen keine An-wendung finde.

[X.] [X.] sei nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Widerspruchsrechts gehindert, insbesondere sei keine Verwirkung eingetreten.

[X.] [X.] könne Rückerstattung der gezahlten
Prämien in Höhe
von insgesamt 4.859,24

n-gen in Höhe
von 177,21

bzw. 231,85

Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen habe er nicht dargelegt. Der Versicherer sei seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, in-dem er die Behauptung d. [X.], er habe aus den jeweils gezahlten Prä-mien Zinsen im Umfang von 7% erwirtschaftet, bestritten und vorgetra-gen habe, er habe die Gelder -
soweit nicht Risikokosten, Abschlusskos-ten und Verwaltungskosten zu tilgen gewesen seien
-
vereinbarungsge-mäß in die vom [X.] gewählten Rentenfonds eingebracht. Die Sparanteile 9
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d. [X.]
hätten in Ansehung des ersten Vertrages einen Wertzuwachs von 231,85

in Höhe
von 177,21

e-rechnung angepasst noch die Behauptungen des Versicherers zur Wie-deranlage der Sparanteile widerlegt.
Er habe
lediglich pauschal einen Zinsgewinn von 7% p.a. aus den überlassenen Beträgen in den
Raum gestellt.

Zwar sei im Wege der Saldierung der faktische Versicherungs-schutz als anzurechnender Vermögensvorteil, den d. [X.] jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen habe, zu berücksichtigen. Der hierfür darlegungs-
und beweisbelastete Versicherer habe aber den be-haupteten Wert der Risikoanteile nicht dargetan, sondern schlicht Sum-men behauptet, die d. [X.] bestritten habe. Für eine Schätzung gemäß §
287 ZPO fehle es an Anhaltspunkten.

Die Abschluss-
und Verwaltungskosten seien nicht in Abzug zu bringen. Insoweit könne sich der Versicherer auch nicht auf Entreiche-rung berufen.

Auch die [X.] seien nicht abzuziehen, da dem Versicherer insoweit kein bei der Saldierung zu berücksichtigender [X.] entstanden sei.

Die Ansprüche
d. [X.] seien
nicht verjährt. Die dreijährige [X.] habe mit Erklärung des Widerspruchs im Mai 2011 zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Mai 2012 noch nicht abgelaufen gewesen.

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I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend stand.

1. Einen -
mit der Revision d. [X.] allein weiterverfolgten
-
Anspruch auf weitere [X.] gemäß §
818 Abs.
1 Alt.
1 BGB hat das Be-rufungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt.

a) Entgegen der Auffassung des Versicherers hat es dem Grunde nach zu Recht die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen bejaht. Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaf-fen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge
des Wi-derspruchs d. [X.] nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war -
ungeachtet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. nor-mierten Jahresfrist
-
rechtzeitig.

aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden [X.] belehrte der Versicherer d. [X.] nicht ord-nungsgemäß im Sinne
von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. über das [X.]. Die jeweilige Widerspruchsbelehrung war, wie das [X.] ohne Rechtsfehler im Einzelnen dargelegt hat, drucktech-nisch nicht hinreichend hervorgehoben. Anders als der Versicherer
meint, ist die Widerspruchsbelehrung auch inhaltlich unzureichend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch in Textform zu erheben war (Senatsurteil vom 29.
Juli 2015 -
IV [X.], [X.], 1101 Rn.
26 m.w.N.).

Ob -
wie der Versicherer in Betracht zieht
-
eine Belehrung ausrei-chend ist, die d. [X.] weitergehend die Möglichkeit eines Widerspruchs auch in mündlicher Form einräumt, kann hier dahinstehen. Aus den in
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Rede stehenden Belehrungen lässt sich nicht entnehmen, dass auch ein mündlicher Widerspruch genügen sollte.

[X.]) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Beleh-rung bestimmte §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. zwar, dass das [X.] ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

(1) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jah-resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101 Rn.
17-34) ent-schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinien-konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwen-dungsbereich der Zweiten und der [X.] keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens-
und Rentenver-sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. [X.] -
wie hier
-
nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die [X.] nicht erhalten hat.

(2) Entgegen der Auffassung des Versicherers hat der Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ob -
wie der
Versicherer meint
-
der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht
entschieden zu werden. Die genannten Belehrungsmängel
die mangelnde drucktechnisch deut-liche Form und der fehlende Hinweis auf die Textform

sind nicht be-21
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langlos, sondern betreffen für die Ausübung des Widerspruchsrechts we-sentliche Punkte (vgl. Senatsurteile vom 29.
Juli 2015 IV [X.] aaO Rn.
32; [X.] aaO Rn.
30).

b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungs-rechtliche Ansprüche waren, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, bei [X.] nicht verjährt. Die maßgebliche re-gelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des §
195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2011
beginnen, da d. [X.]
erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8.
April 2015 -
IV ZR 103/15, [X.], 700 Rn.
19
ff.).

c) Weitere
[X.] hat das Berufungsgericht d. [X.] ohne Rechtsfehler versagt.

aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach §
818 Abs.
1 Alt.
1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom [X.] tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11.
No-vember 2015 -
IV ZR 513/14, [X.], 33 Rn.
41; vom 29.
Juli 2015

IV [X.] aaO Rn.
46; [X.], [X.], 1104 Rn.
51; [X.] m.w.N.). Zudem können
bei der Bestimmung der gezogenen [X.] die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung [X.] (Senatsurteil vom 11.
November 2015 aaO Rn.
41
ff.). Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d.
[X.] faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. [X.] nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11.
November 2015 aaO Rn.
42). Auch hinsichtlich des auf die Abschluss-
und Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteils besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Herausga-be von Nutzungen. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienan-24
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teil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abwei-chender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer [X.]n Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. [X.] vom 11.
November 2015 aaO Rn.
44
f.).

[X.]) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer [X.] in [X.] erzielt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht die Dar-legungs-
und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne [X.] zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe
etwa in Höhe der hier von d. [X.] verlangten 7% p.a.

gestützt werden kann (vgl. [X.] vom 11.
November 2015 aaO Rn.
46
ff.). Diesen Anforderungen ge-nügt der Vortrag d. [X.] nicht; er hat nur allgemein vorgetragen, der [X.] habe mit den Prämien Zinsen in Höhe
von 7% erwirtschaftet.
Ebenso wenig wäre es ausreichend gewesen, wenn d. [X.], wie er mit der Revision geltend macht, auf die ausweislich der Geschäftsberichte des Versicherers erzielte Nettoverzinsung
Bezug genommen hätte.

cc) Der mit der Anlage des Sparanteils erzielte Gewinn steht dem Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebensversicherungen als tatsächlich gezogene Nutzung zu (vgl. Senatsurteil vom 11.
November 2015 aaO Rn.
51
f.). Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend die von dem Versicherer angegebenen Wertzuwächse berücksichtigt. Auch diesbezüglich genügte
ein Hinweis d. [X.] auf die ausweislich der [X.] erzielte Nettoverzinsung nicht.

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2. Die von dem Versicherer mit seiner Revision erstrebten weiteren Abzüge von dem Prämienrückerstattungsanspruch
sind überwiegend nicht berechtigt.

a) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, muss sich d. [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichti-gung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei [X.] kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).

Dazu hat der
Versicherer vorgetragen, dass sich die Risikobeiträge für den Todesfallschutz auf 7,99

Beweis angeboten durch Auskunft der [X.]. Diesen schlüssigen Vortrag hat das Berufungsgericht, wie die Revision des Versicherers zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft außer [X.] gelassen. Für eine vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Schätzung gemäß §
287
Abs.
2
ZPO waren Anhaltspunkte gegeben, weil der Versicherer konkrete Zahlen behauptet hat. Die fehlenden [X.] wird das Berufungsgericht nachzuho-len haben.

b) Hinsichtlich der Abschluss-
und Verwaltungskosten und der [X.] kann sich der Versicherer -
wie das Berufungsge-richt zu Recht angenommen hat
-
auch nicht gemäß §
818 Abs.
3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

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aa) Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereiche-rungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen entstanden,
sondern unabhängig von den
streit-gegenständlichen Versicherungsverträgen
angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versi-cherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da der [X.] auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (Se-natsurteile vom 29.
Juli 2015 -
IV [X.] aaO Rn.
42; [X.] aaO Rn.
47).

[X.]) Hinsichtlich der Abschlusskosten ist das [X.] nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der [X.]. Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers gebietet es, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das [X.] hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (Senatsurteile
vom 29.
Juli 2015 -
IV [X.] aaO Rn.
43; [X.] aaO Rn.
48).
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cc) Auch die [X.] führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten. Soweit sie
als Ausgleich für ei-nen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist schon nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der [X.] entfallen sein sollte (Senatsurteile
vom 29.
Juli 2015
-
IV [X.] aaO Rn.
44; IV ZR
448/14 aaO Rn.
49; jeweils
m.w.N.).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 01.12.2012 -
2.6 [X.]/12 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 01.12.2014 -
16 [X.]/12 -

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Meta

IV ZR 512/14

24.02.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. IV ZR 512/14 (REWIS RS 2016, 15650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15650

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
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IV ZR 384/14

IV ZR 76/11

IV ZR 448/14

IV ZR 103/15

IV ZR 513/14

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