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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 10. Februar 2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Soweit sie mangels Einlegung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt nicht bereits unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2021 - [X.], juris Rn. 2), ist sie jedenfalls unbegründet (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des [X.] vom 2. September 2022 - 43 T 2183/22 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch |
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Meta
02.05.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 10. Februar 2023, Az: I ZB 73/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. I ZB 73/22 (REWIS RS 2023, 3032)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3032
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