Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. I ZB 72/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3031

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Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 10. Februar 2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Soweit sie mangels Einlegung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt nicht bereits unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2021 - [X.], juris Rn. 2), ist sie jedenfalls unbegründet (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des [X.] vom 11. Mai 2022 - 45 T 1333/22 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Feddersen     

  

Odörfer     

  

Meta

I ZB 72/22

02.05.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 10. Februar 2023, Az: I ZB 72/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. I ZB 72/22 (REWIS RS 2023, 3031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3031

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Referenzen
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Zitiert

IV AR (VZ) 2/18

I ZB 36/22

I ZB 38/22

I ZR 28/19

1 BvR 793/19

1 BvR 1288/14

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