Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. II ZB 1/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3913

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[X.]/00vom15. Januar 2001in dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 234 Abs. 2Die dem Korrespondenzanwalt einer [X.] unbekannte Zustellung eines Urteils, vondessen Verkündung er weiß, wird für ihn grundsätzlich - mit der Folge des [X.] gemäß § 234 Abs. 2 ZPO - erkennbar, wenn ihm der [X.], erst recht, wenn ihm eine [X.] [X.] (ohne Sicherheitsleistung) übermittelt wird.[X.], [X.]. v. 15. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.] Itzehoe- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] in [X.] 5. Januar 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-sen.[X.]: 2.826,64 [X.]:[X.] Die klagende GmbH gehört zu einer von dem [X.] und hat gegen ihn mit der Klage [X.] gesellschaftsrechtlicher Grundlage geltend gemacht. Das klagabweisendeUrteil des [X.] vom 16. Februar 1998 wurde der erstinstanzli-chen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwältin [X.], am 20. Fe-bruar 1998 zugestellt. Sie sandte es - gemäß ihrer eidesstattlichen Versiche-rung - am selben Tag an den Verkehrsanwalt der Klägerin, [X.], weiter - unter Beifügung eines Begleitschreibens mit Hinweisen auf [X.] sowie darauf, daß sie ohne ausdrückliche Weisung nichts ver-anlassen werde. Die [X.]dung ging bei Rechtsanwalt [X.] - nach dessen- 3 -eidesstattlicher Versicherung - nicht ein. Das Urteilsergebnis hatte er schon [X.] Februar 1998 bei dem [X.] telefonisch abgefragt. Am 9. März 1998übersandte ihm Rechtsanwältin [X.] den Kostenfestsetzungsantrag des [X.] und am 2. April 1998 den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landge-richts vom 19. März 1998 mit dem Anfügen, daß die festgesetzten Kosten zurVermeidung einer Zwangsvollstreckung bis 15. April 1998 zu zahlen seien. [X.] vom 6. April 1998 bat Rechtsanwalt [X.]die Rechtsanwältin [X.] um Unterrichtung, falls der [X.] die für eine Zwangsvollstreckung erforder-liche Sicherheit geleistet habe. Am 8. April 1998 übermittelte ihm Rechtsanwäl-tin [X.] ein Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des [X.]n vom7. April 1998 mit der Aufforderung, die festgesetzten Kosten zur Vermeidungvon Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 21. April 1998 zu zahlen. Mit [X.] 16. April 1998 erbat Rechtsanwalt [X.] von den Prozeßbevollmächtig-ten des [X.]n den Nachweis der Sicherheitsleistung und erhielt von [X.] 17. April 1998 (Freitag) die Mitteilung, daß das zugrundeliegende [X.] rechtskräftig sein dürfte. Er antwortete darauf mit Schreiben vom20. April 1998, das Urteil sei nach seiner Kenntnis bisher nicht zugestellt [X.]. Gleichzeitig übermittelte er seine Korrespondenz mit den [X.] des [X.]n per Telefax an Rechtsanwältin [X.], die ihn [X.] des 20. April 1998 über die Urteilszustellung vom 20. Februar 1998 in-formierte.Das Berufungsgericht hat den am 4. Mai 1998 eingereichten Wiederein-setzungsantrag und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. [X.] richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.- 4 -I[X.] Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2 ZPO zulässige soforti-ge Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wie-dereinsetzungsantrag der Klägerin wegen Verfristung gemäß § 234Abs. 1 ZPO für unzulässig erachtet und ihre Berufung wegen Versäumung derBerufungsfrist des § 516 ZPO verworfen.1. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die [X.] mit [X.] des Tages, an dem das Hindernis für die Einhaltung der primären Frist- hier der Berufungsfrist gemäß § 516 ZPO - behoben ist. Im vorliegenden Falllag nach dem Vortrag der Klägerin das Hindernis für die Einhaltung der Beru-fungsfrist darin, daß ihre Verkehrsanwälte die Zustellungsnachricht ihrer er-stinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 20. Februar 1998 anscheinendnicht erhielten und deshalb von der Urteilszustellung bis zum Ablauf der Beru-fungsfrist keine Kenntnis hatten. Ob bis dahin ein der Klägerin [X.]Verschulden der von ihr beauftragten Anwälte mitgewirkt hat (§ 233 ZPO),kann dahinstehen. Im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO "behoben" ist ein [X.] jedenfalls dann, wenn sein Fortbestehen nicht mehr als unver-schuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald die [X.] oder [X.] bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäu-mung hätte erkennen können und müssen ([X.].[X.]. v. 13. Dezember 1999- [X.], [X.], 592 m.w.[X.]). Das gilt auch bei einem entsprechen-den Verschulden eines von der [X.] beauftragten [X.] (vgl. [X.],[X.]. v. 10. Oktober 1995 - [X.], [X.], 606; v. 22. [X.] - [X.], [X.] 1991, 676).2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte [X.] bereits den ihm am 2. April 1998 übersandten [X.] -schluß, spätestens aber die ihm am 9. April 1998 zugegangene Androhung [X.] durch die Prozeßbevollmächtigten des [X.]n zum [X.] müssen, sich unverzüglich bei dem [X.] oder bei Rechtsan-wältin [X.] nach einer etwa erfolgten Zustellung des Urteils zu erkundigen(vgl. Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl. § 234 Rdn. 4; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl.§ 233 Rdn. 23, Seite 694, jeweils m.w.[X.]). Er wußte aufgrund seiner telefoni-schen Anfrage bei dem [X.], daß das Urteil am 16. Februar verkündet,der [X.] also nicht etwa verlegt worden war. Ihm mußte als An-walt klar sein, daß ein verkündetes Urteil regelmäßig zunächst (durch die Ge-schäftsstelle) zur Zustellung hinausgegeben wird, bevor die Kostenfestsetzung(durch den Kostenbeamten) erfolgt. Es mag sein, daß gelegentlich von [X.] abgewichen oder auch ein Urteil vor vollständiger Abfassung - unterVerstoß gegen § 310 Abs. 2 ZPO - verkündet wird, wie die Klägerin vorträgt.Darauf darf sich ein Rechtsanwalt aber nicht ohne Vergewisserung verlassen,erst recht nicht darauf, daß ein Kostenfestsetzungsbeschluß sogar vor Abfas-sung des Urteils erlassen sein könnte. Zumindest hätte Rechtsanwalt [X.]imweiteren Verlauf aus der mit [X.] verbundenen [X.] Prozeßbevollmächtigten des [X.]n vom 7. April 1998 entnehmen [X.] und müssen, daß diese - wie auch schon Rechtsanwältin [X.] in [X.] vom 2. April 1998 - von der Vollstreckbarkeit des Urteils ohne die inihm angeordnete Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 11 ZPO), mithin von [X.] des Urteils ausgingen, was ihn zur unverzüglicher Nachfrage nocham 9. April oder spätestens am 14. April 1998 (Dienstag nach [X.]) hätteveranlassen müssen.3. Unbehelflich ist die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht hätte [X.] Erlaß des angefochtenen [X.]usses gemäß Art. 103 [X.] und § 139 ZPO- 6 -Gelegenheit geben müssen, sich zu der allein auf das Verhalten von Rechts-anwalt [X.]abstellenden Beurteilungsweise zu äußern. Denn mit dieser Be-urteilung mußte die Klägerin schon aufgrund der von ihr selbst vorgetragenenUmstände und der Hinweise in den Schriftsätzen des [X.]n vom 30. Juliund 16. Dezember 1998 rechnen. Eine zusätzliche Sachverhaltsaufklärunggemäß § 139 ZPO war und ist hier - anders als im Fall erkennbar unklarer oderergänzungsbedürftiger Angaben (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 6. Mai 1999- [X.], NJW 1999, 2284 m.w.[X.]) - nicht geboten. Keiner [X.] hier, ob auch Rechtsanwältin [X.] ein (der Klägerin [X.])Versäumnis insofern zur Last fällt, als sie die aus dem Schreiben des Rechts-anwalts [X.] vom 6. April 1998 ersichtliche Unkenntnis von der inzwischeneingetretenen Rechtskraft des Urteils nicht unverzüglich durch entsprechendenHinweis behoben hat.RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZB 1/00

15.01.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. II ZB 1/00 (REWIS RS 2001, 3913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3913

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