Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 55/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4643

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[X.] ZB 55/04
vom 8. März 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes, dessen Hinzuziehung zur [X.] Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühren eines [X.] Rechtsanwalts erstattungsfähig. [X.], Beschluß vom 8. März 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 10.865,30 •.
Gründe: [X.] Beklagte, eine beschränkt haftende [X.] mit Sitz in [X.], erwarb 1995 von einer Firma mit Sitz in [X.] eine Partie [X.] zum Preis von 43.898,10 DM (22.444,69 •). Während des Transports, der durch eine internationale Spedition als Frachtführer durchgeführt wurde, ver-brannte die Ware auf einem Parkplatz in [X.] vollständig. Die Klägerin, ein [X.] Versicherungsunternehmen mit Sitz in [X.], bei der die [X.] das Risiko eines solchen Verlustes versichert hatte, zahlte an diese den ausgefallenen Kaufpreis. Mit der im Jahr 1997 beim [X.] [X.] erhobe-nen Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht Zahlung des Kaufpreises von der [X.] verlangt. Zwischen den Parteien ist unter anderem die inter-- 3 - nationale Zuständigkeit des [X.]s [X.] aufgrund der ungeklärten Einbe-ziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin streitig gewe-sen. Neben den Prozeßbevollmächtigten der Parteien in [X.] haben beide [X.]en [X.]er Rechtsanwälte beauftragt, die außergerichtlich umfangreich tä-tig wurden. Nach mehreren mündlichen Verhandlungen, zahlreichen gerichtlichen Hinweisen und langwierigen außergerichtlichen Erledigungsbemühungen haben die Parteien schließlich auf Vorschlag des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. November 2002 vor dem [X.] folgenden Vergleich geschlossen: "Die Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung der streitgegen-ständlichen Ansprüche an die Klägerin 6.000 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.07.2002 zu bezahlen. Von den Ko-sten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¾, die Beklagte ¼ zu tragen." Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben beide Parteien neben den unstreitigen Gebühren für die Prozeßbevollmächtigten in [X.] Ko-sten für die Einschaltung ausländischer Rechtsanwälte geltend gemacht, und zwar die Klägerin Kosten in Höhe von 24.425,25 • für ihren Rechtsanwalt in [X.] und einen weiteren Anwalt in [X.], die Beklagte für zwei [X.]er Rechtsanwälte Kosten in Höhe von 16.129,95 •. Mit [X.] vom 27. März 2003 hat der Rechtspfle-ger beim [X.] für die Klägerin neben den Kosten des [X.] Pro-zeßbevollmächtigten eine Verkehrsanwaltsgebühr in Höhe von 821,44 •, für die Beklagte zwei entsprechende Gebühren in Höhe von zusammen 1.642,88 • als erstattungsfähig festgesetzt. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, sämtliche angefallenen Kosten ihrer [X.]er Rechtsanwälte in Ansatz zu bringen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige - 4 - Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.]. [X.] Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2004, 1581, veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Unter Anwendung [X.] Rechts seien nur Kosten der [X.] in Höhe einer 10/10 Verkehrsgebühr und einer 10/10 Vergleichsgebühr für die [X.] Verkehrsanwälte erstattungsfähig. Zwar seien im vorliegenden Fall die Mehrkosten eines ausländischen Verkehrsan-walts grundsätzlich auszugleichen. Für die Höhe eines Erstattungsanspruchs sei jedoch ausschließlich [X.] Recht maßgebend. Es sei widersprüchlich, in einem Rechtsstreit vor einem [X.] Gericht für die Höhe des Erstat-tungsanspruchs der ausländischen Partei gegenüber dem (auch nur teilweise) unterlegenen Gegner ein ausländisches Recht für anwendbar zu halten, das bereits dem Grunde nach einen prozessualen Erstattungsanspruch nicht kenne. Der entsprechende Erstattungsanspruch des [X.] Rechtes dürfe nicht von Begrenzungen getrennt werden, die das [X.] Kostenrecht zum Schutz des erstattungspflichtigen Gegners entwickelt habe. Zudem zeige der vorlie-gende Fall exemplarisch, daß die bisher von der überwiegenden Rechtspre-chung angenommenen weiteren Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit, das Vorliegen spezifizierter und nach [X.] Recht üblicher Honorarrech-nungen und deren tatsächliche Bezahlung durch die erstattungsberechtigte [X.], keine ausreichenden Kriterien für die Festsetzung notwendiger Verkehrs-anwaltskosten seien. Die Beklagte habe ihren [X.] Anwälten entspre-chend dortigem Gebührenrecht Honorar nach Stundensätzen gezahlt, wobei der hohe Zeitaufwand unter anderem mit langwierigen, in [X.] geführten - 5 - Vergleichsverhandlungen zusammenhänge. Eine plausible Trennung zwischen solchen Zeitanteilen, die einer notwendigen Verkehrsvermittlung der [X.] Anwälte zuzurechnen wären, und darüber hinausgehender Prozeßbegleitung und Beratung sei dem zuständigen Rechtspfleger nicht möglich. Die notwendi-ge Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von - nach [X.] Maßstäben un-verhältnismäßig hohen - ausländischen Anwaltskosten sei so vorzunehmen, daß diese im Sinne einer "Plafonierung" nach den [X.] bzw. des [X.] festgesetzt würden. Dies stehe auch im Einklang mit der Recht-sprechung des [X.] zur Erstat-tungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts und eines [X.] Einvernehmensanwalts. [X.] Diese Ausführungen halten einer Überprüfung durch das [X.] stand, so daß die Rechtsbeschwerde der [X.] [X.] ist. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu bean-standen, daß das Beschwerdegericht im Ergebnis dem Umstand, daß [X.] nicht ein Urteil, sondern ein gerichtlicher Vergleich ist, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Zwar können die Parteien in einem Prozeßvergleich nach Grund und Höhe eine von der gesetzlichen Rege-lung abweichende Pflicht zur Kostenerstattung festschreiben ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 98 [X.]. 12; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 98 [X.]. 1, 14). Das Beschwerdegericht hat jedoch den hier geschlossenen Ver-gleich der Sache nach zutreffend dahin ausgelegt, die Klägerin habe ¾ der im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-gung notwendigen Kosten der [X.] übernommen. Ob die Auslegung eines [X.] in der [X.] nur in beschränktem [X.], also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen [X.] 6 - regeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung handelt, die Ausle-gung frei nachprüfbar ist, bedarf keiner Entscheidung (offengelassen für die Revision auch von [X.], Urteil vom 11. Mai 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1201, unter [X.]; Urteil vom 30. November 1994 - [X.], NJW 1995, 652, unter [X.]). Denn der Senat teilt die Beurteilung des [X.]s, daß dem Vergleich eine über die nach [X.]m Verfahrensrecht er-stattungsfähigen Kosten hinausgehende Kostenregelung der Parteien nicht entnommen werden kann. Der Vergleich unterliegt in prozessualer Hinsicht [X.]m Recht als der lex fori. Die materiell-rechtliche Seite des [X.] knüpft gemäß Art. 28 Abs. 1 [X.]BGB grundsätzlich an das Statut der verglichenen Forderung an ([X.]/[X.], Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., [X.]. 323; [X.], Zum [X.], [X.]). Für die mit dem Vergleich abgegoltene Kaufpreisforderung war mangels einer ab-weichenden Rechtswahl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 [X.]BGB ebenfalls [X.] Recht maßgeblich, weil die Verkäuferin bei Vertragsschluß ihren Sitz in [X.] hatte. Nach [X.] Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) kann eine durch den Vergleich begründete, über die erforderlichen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinausgehende Verpflichtung der Klägerin zur anteiligen Erstattung der gesamten von den [X.] [X.] der [X.] in Rechnung gestellten Kosten nicht festgestellt werden. Die Frage der Erstat-tungsfähigkeit dieser Kosten war von den Parteien vor [X.] diskutiert worden und hatte zu einem richterlichen Hinweis geführt, daß hinsichtlich der Kosten der [X.] Rechtsanwälte von der Erstattungsfähig-keit einer Korrespondenzgebühr auszugehen sei, die nach angelsächsischem - 7 - Recht auf Stundenbasis abgerechneten Gebühren seien im Rahmen des [X.] anzusetzen. Daraufhin hat, wie die Rechtsbeschwerde aufzeigt, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 erklärt, diese sei mit dem Vergleichsvorschlag des Gerichts mit der Maßgabe einver-standen, daß die Kosten des Rechtsstreits nach Grund und Höhe der [X.] unterlägen. Der Vergleich selbst regelt die [X.] seinem Wortlaut nach nicht. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei [X.] übereinstimmend die Kosten der [X.] Verkehrsanwälte auch insoweit in die wechselseitige anteilige Kostenerstattungspflicht aufnehmen wollten, als das [X.] Verfahrensrecht einen Kostenerstattungsanspruch nicht begründet, sind insbesondere nach der oben wiedergegebenen Äußerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht ersichtlich. Eine solche [X.] hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet; übergangenen Sachvortrag zeigt die Rechtsbeschwerde dazu nicht auf. 2. Zutreffend ist das Beschwerdegericht weiter davon ausgegangen, daß die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Verkehrsanwalts am Sitz der [X.] in [X.] entstanden sind, dem Grunde nach von der Klägerin ge-mäß der Kostenregelung des gerichtlichen Vergleichs vom 13. November 2002 zu tragen sind. Die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts sind jedenfalls notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts - wie hier - zur zweckentsprechenden Rechtsver-teidigung geboten war. In diesem Fall greift der Grundsatz des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach dem die Kosten mehrerer Rechtsanwälte im Regelfall nur bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, nicht ein (Musielak/ Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 [X.]. 27 f. m.w.Nachw.). 3. Der Höhe nach hat das Beschwerdegericht zu Recht die von der [X.] geltend gemachten Kosten ihres [X.] Verkehrsanwalts auf zwei - 8 - Gebühren nach §§ 23, 52 Abs. 1 [X.], die vorliegend noch anwendbar sind, begrenzt. a) Zwar umfaßt nach bislang herrschender Meinung der [X.] gegen die unterlegene Partei der Höhe nach sämtliche Kosten, die der ausländische Verkehrsanwalt seiner Partei gemäß dem Recht seines Heimat-st[X.]tes berechnet hat ([X.], [X.], 363; [X.], [X.] 1986, 281; [X.], [X.] 1988, 1186; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 91 [X.]. 13 Stichwort Verkehrsanwalt; Göttlich/Mümmler/ [X.]/[X.], [X.], Stichwort Verkehrsanwalt, Nr. 5.3 m.w.Nachw.). [X.] wird aber auch die Ansicht des [X.] geteilt, daß die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines [X.] Rechtsanwalts zu erstatten sind ([X.], [X.] 2004, 380, 381; NJW-RR 1998, 1692, 1694, bezüglich der Tätigkeit eines ausländischen Prozeßbevollmächtigten in Zusammenarbeit mit einem [X.] Einverneh-mensanwalt; vermittelnd [X.], [X.] 1985, 1102, 1103). Die letztgenannte Ansicht ist richtig. [X.]) Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgeführt, daß [X.] Recht nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgeblich ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, in einem [X.] Fall die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei nach zwei ver-schiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen, nämlich hinsichtlich des Grundes nach dem inländischen Verfahrensrecht und hinsichtlich der Höhe nach dem Heimatrecht des ausländischen Verkehrsanwalts der Gegenseite. Die [X.] kann nicht einerseits die Vorteile einer Erstattungs-pflicht gemäß §§ 91 ff. ZPO, aufgrund derer - möglicherweise anders als nach - 9 - ihrer eigenen Rechtsordnung - die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits trägt, in Anspruch nehmen und andererseits die Höhe der Kosten für einen Ver-kehrsanwalt nach dem für sie günstigeren Heimatrecht berechnen. [X.]) Für eine einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nach [X.]m Recht spricht weiterhin, daß in der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entschieden werden kann, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländi-schen Rechtsanwaltes auf die reine Vermittlung des Verkehrs mit dem deut-schen Prozeßbevollmächtigten beschränkt oder ob es sich um eine grundsätz-lich nicht erstattungsfähige weitergehende Prozeßbegleitung und Beratung handelt. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall deutlich. Bei der Prüfung aber, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der [X.], der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaß-nahme zu erstatten sind oder nicht ([X.], Beschluß vom 12. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 901, unter [X.] b [X.], zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). [X.]) Weiterhin ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, daß Art. 49 und 50 [X.] sowie die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienst-leistungsverkehrs der Rechtsanwälte einer derartigen Beschränkung der Erstat-tung von Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nicht entgegenstehen. Der [X.] hat dies bereits für die Er-stattung der Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts entschieden, der nach - 10 - § 28 des Gesetzes über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) im Einvernehmen mit einem in [X.] niedergelassenen Rechtsanwalt handelt ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.]/02, NJW 2004, 833). Er hat seine Entscheidung damit begründet, daß nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die gerichtliche Vertretung eines Mandanten in einem anderen Mitgliedst[X.]t unter den für die in diesem St[X.]t niedergelassenen Rechtsanwälte vorgesehenen Bedingungen ausgeübt werden müsse und daß eine Kostener-stattungspflicht nach den Regeln dieses St[X.]ts für eine Partei, die einen Rechtsstreit austrage und somit Gefahr laufe, im Unterliegensfall die Kosten ihres Gegners zu tragen, dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit und der Rechts-sicherheit Rechnung trage. Dies gilt auch für die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts; es ist deshalb kein Grund ersichtlich, deren Erstattungsfähig-keit unter dem Gesichtspunkt der Art. 49 und 50 [X.] sowie der erwähnten Richt-linie anders zu beurteilen.

[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZB 55/04

08.03.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 55/04 (REWIS RS 2005, 4643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4643

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Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei - Ausländischer Verkehrsanwalt


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