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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/04
vom 8. März 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes, dessen Hinzuziehung zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig. BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 10.865,30 •.
Gründe: A. Die Beklagte, eine beschränkt haftende Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, erwarb 1995 von einer Firma mit Sitz in Ulm eine Partie Tex-tilien zum Preis von 43.898,10 DM (22.444,69 •). Während des Transports, der durch eine internationale Spedition als Frachtführer durchgeführt wurde, ver-brannte die Ware auf einem Parkplatz in London vollständig. Die Klägerin, ein italienisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in Florenz, bei der die Verkäu-ferin das Risiko eines solchen Verlustes versichert hatte, zahlte an diese den ausgefallenen Kaufpreis. Mit der im Jahr 1997 beim Landgericht Ulm erhobe-nen Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht Zahlung des Kaufpreises von der Beklagten verlangt. Zwischen den Parteien ist unter anderem die inter-- 3 - nationale Zuständigkeit des Landgerichts Ulm aufgrund der ungeklärten Einbe-ziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin streitig gewe-sen. Neben den Prozeßbevollmächtigten der Parteien in Ulm haben beide Par-teien Londoner Rechtsanwälte beauftragt, die außergerichtlich umfangreich tä-tig wurden. Nach mehreren mündlichen Verhandlungen, zahlreichen gerichtlichen Hinweisen und langwierigen außergerichtlichen Erledigungsbemühungen haben die Parteien schließlich auf Vorschlag des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. November 2002 vor dem Landgericht folgenden Vergleich geschlossen: "Die Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung der streitgegen-ständlichen Ansprüche an die Klägerin 6.000 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.07.2002 zu bezahlen. Von den Ko-sten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¾, die Beklagte ¼ zu tragen." Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben beide Parteien neben den unstreitigen Gebühren für die Prozeßbevollmächtigten in Ulm Ko-sten für die Einschaltung ausländischer Rechtsanwälte geltend gemacht, und zwar die Klägerin Kosten in Höhe von 24.425,25 • für ihren Rechtsanwalt in London und einen weiteren Anwalt in Italien, die Beklagte für zwei Londoner Rechtsanwälte Kosten in Höhe von 16.129,95 •. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. März 2003 hat der Rechtspfle-ger beim Landgericht für die Klägerin neben den Kosten des deutschen Pro-zeßbevollmächtigten eine Verkehrsanwaltsgebühr in Höhe von 821,44 •, für die Beklagte zwei entsprechende Gebühren in Höhe von zusammen 1.642,88 • als erstattungsfähig festgesetzt. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, sämtliche angefallenen Kosten ihrer Londoner Rechtsanwälte in Ansatz zu bringen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige - 4 - Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdege-richt zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. B. I. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2004, 1581, veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Unter Anwendung deutschen Rechts seien nur Kosten der Beklagten in Höhe einer 10/10 Verkehrsgebühr und einer 10/10 Vergleichsgebühr für die englischen Verkehrsanwälte erstattungsfähig. Zwar seien im vorliegenden Fall die Mehrkosten eines ausländischen Verkehrsan-walts grundsätzlich auszugleichen. Für die Höhe eines Erstattungsanspruchs sei jedoch ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Es sei widersprüchlich, in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht für die Höhe des Erstat-tungsanspruchs der ausländischen Partei gegenüber dem (auch nur teilweise) unterlegenen Gegner ein ausländisches Recht für anwendbar zu halten, das bereits dem Grunde nach einen prozessualen Erstattungsanspruch nicht kenne. Der entsprechende Erstattungsanspruch des deutschen Rechtes dürfe nicht von Begrenzungen getrennt werden, die das deutsche Kostenrecht zum Schutz des erstattungspflichtigen Gegners entwickelt habe. Zudem zeige der vorlie-gende Fall exemplarisch, daß die bisher von der überwiegenden Rechtspre-chung angenommenen weiteren Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit, das Vorliegen spezifizierter und nach englischem Recht üblicher Honorarrech-nungen und deren tatsächliche Bezahlung durch die erstattungsberechtigte Par-tei, keine ausreichenden Kriterien für die Festsetzung notwendiger Verkehrs-anwaltskosten seien. Die Beklagte habe ihren englischen Anwälten entspre-chend dortigem Gebührenrecht Honorar nach Stundensätzen gezahlt, wobei der hohe Zeitaufwand unter anderem mit langwierigen, in England geführten - 5 - Vergleichsverhandlungen zusammenhänge. Eine plausible Trennung zwischen solchen Zeitanteilen, die einer notwendigen Verkehrsvermittlung der englischen Anwälte zuzurechnen wären, und darüber hinausgehender Prozeßbegleitung und Beratung sei dem zuständigen Rechtspfleger nicht möglich. Die notwendi-ge Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von - nach deutschen Maßstäben un-verhältnismäßig hohen - ausländischen Anwaltskosten sei so vorzunehmen, daß diese im Sinne einer "Plafonierung" nach den Gebührensätzen der BRAGO bzw. des RVG festgesetzt würden. Dies stehe auch im Einklang mit der Recht-sprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Erstat-tungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts und eines deutschen Einvernehmensanwalts. II. Diese Ausführungen halten einer Überprüfung durch das Rechtsbe-schwerdegericht stand, so daß die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurück-zuweisen ist. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu bean-standen, daß das Beschwerdegericht im Ergebnis dem Umstand, daß Grundla-ge der Kostenfestsetzung nicht ein Urteil, sondern ein gerichtlicher Vergleich ist, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Zwar können die Parteien in einem Prozeßvergleich nach Grund und Höhe eine von der gesetzlichen Rege-lung abweichende Pflicht zur Kostenerstattung festschreiben (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rdnr. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rdnr. 1, 14). Das Beschwerdegericht hat jedoch den hier geschlossenen Ver-gleich der Sache nach zutreffend dahin ausgelegt, die Klägerin habe ¾ der im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-gung notwendigen Kosten der Beklagten übernommen. Ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in beschränktem Um-fang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungs-- 6 - regeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung handelt, die Ausle-gung frei nachprüfbar ist, bedarf keiner Entscheidung (offengelassen für die Revision auch von BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, unter I 4). Denn der Senat teilt die Beurteilung des Beschwerdege-richts, daß dem Vergleich eine über die nach deutschem Verfahrensrecht er-stattungsfähigen Kosten hinausgehende Kostenregelung der Parteien nicht entnommen werden kann. Der Vergleich unterliegt in prozessualer Hinsicht deutschem Recht als der lex fori. Die materiell-rechtliche Seite des Prozeßvergleichs knüpft gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich an das Statut der verglichenen Forderung an (Martiny in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 323; Roden, Zum Internationalen Privatrecht des Vergleichs, S. 96). Für die mit dem Vergleich abgegoltene Kaufpreisforderung war mangels einer ab-weichenden Rechtswahl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB ebenfalls deut-sches Recht maßgeblich, weil die Verkäuferin bei Vertragsschluß ihren Sitz in Ulm hatte. Nach deutschen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) kann eine durch den Vergleich begründete, über die erforderlichen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinausgehende Verpflichtung der Klägerin zur anteiligen Erstattung der gesamten von den englischen Verkehrsanwälten der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten nicht festgestellt werden. Die Frage der Erstat-tungsfähigkeit dieser Kosten war von den Parteien vor Vergleichsschluß kontro-vers diskutiert worden und hatte zu einem richterlichen Hinweis geführt, daß hinsichtlich der Kosten der englischen Rechtsanwälte von der Erstattungsfähig-keit einer Korrespondenzgebühr auszugehen sei, die nach angelsächsischem - 7 - Recht auf Stundenbasis abgerechneten Gebühren seien im Rahmen des Orts-üblichen anzusetzen. Daraufhin hat, wie die Rechtsbeschwerde aufzeigt, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 erklärt, diese sei mit dem Vergleichsvorschlag des Gerichts mit der Maßgabe einver-standen, daß die Kosten des Rechtsstreits nach Grund und Höhe der Bundes-rechtsanwaltsgebührenordnung unterlägen. Der Vergleich selbst regelt die Fra-ge seinem Wortlaut nach nicht. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei Ver-tragsschluß übereinstimmend die Kosten der englischen Verkehrsanwälte auch insoweit in die wechselseitige anteilige Kostenerstattungspflicht aufnehmen wollten, als das deutsche Verfahrensrecht einen Kostenerstattungsanspruch nicht begründet, sind insbesondere nach der oben wiedergegebenen Äußerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht ersichtlich. Eine solche Verein-barung hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet; übergangenen Sachvortrag zeigt die Rechtsbeschwerde dazu nicht auf. 2. Zutreffend ist das Beschwerdegericht weiter davon ausgegangen, daß die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Verkehrsanwalts am Sitz der Beklagten in London entstanden sind, dem Grunde nach von der Klägerin ge-mäß der Kostenregelung des gerichtlichen Vergleichs vom 13. November 2002 zu tragen sind. Die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts sind jedenfalls notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts - wie hier - zur zweckentsprechenden Rechtsver-teidigung geboten war. In diesem Fall greift der Grundsatz des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach dem die Kosten mehrerer Rechtsanwälte im Regelfall nur bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, nicht ein (Musielak/ Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdnr. 27 f. m.w.Nachw.). 3. Der Höhe nach hat das Beschwerdegericht zu Recht die von der Be-klagten geltend gemachten Kosten ihres englischen Verkehrsanwalts auf zwei - 8 - Gebühren nach §§ 23, 52 Abs. 1 BRAGO, die vorliegend noch anwendbar sind, begrenzt. a) Zwar umfaßt nach bislang herrschender Meinung der Erstattungsan-spruch gegen die unterlegene Partei der Höhe nach sämtliche Kosten, die der ausländische Verkehrsanwalt seiner Partei gemäß dem Recht seines Heimat-staates berechnet hat (OLG Bremen, OLGR 2001, 363; OLG Celle, JurBüro 1986, 281; HansOLG Hamburg, JurBüro 1988, 1186; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort Verkehrsanwalt; Göttlich/Mümmler/ Rehberg/Xanke, RVG, Stichwort Verkehrsanwalt, Nr. 5.3 m.w.Nachw.). Dem-gegenüber wird aber auch die Ansicht des Beschwerdegerichts geteilt, daß die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (OLG München, JurBüro 2004, 380, 381; NJW-RR 1998, 1692, 1694, bezüglich der Tätigkeit eines ausländischen Prozeßbevollmächtigten in Zusammenarbeit mit einem deutschen Einverneh-mensanwalt; vermittelnd OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 1102, 1103). Die letztgenannte Ansicht ist richtig. aa) Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgeführt, daß deutsches Recht nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgeblich ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, in einem sol-chen Fall die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei nach zwei ver-schiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen, nämlich hinsichtlich des Grundes nach dem inländischen Verfahrensrecht und hinsichtlich der Höhe nach dem Heimatrecht des ausländischen Verkehrsanwalts der Gegenseite. Die ausländi-sche obsiegende Partei kann nicht einerseits die Vorteile einer Erstattungs-pflicht gemäß §§ 91 ff. ZPO, aufgrund derer - möglicherweise anders als nach - 9 - ihrer eigenen Rechtsordnung - die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits trägt, in Anspruch nehmen und andererseits die Höhe der Kosten für einen Ver-kehrsanwalt nach dem für sie günstigeren Heimatrecht berechnen. bb) Für eine einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nach deutschem Recht spricht weiterhin, daß in der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entschieden werden kann, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländi-schen Rechtsanwaltes auf die reine Vermittlung des Verkehrs mit dem deut-schen Prozeßbevollmächtigten beschränkt oder ob es sich um eine grundsätz-lich nicht erstattungsfähige weitergehende Prozeßbegleitung und Beratung handelt. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall deutlich. Bei der Prüfung aber, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Ge-rechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaß-nahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). cc) Weiterhin ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, daß Art. 49 und 50 EG sowie die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienst-leistungsverkehrs der Rechtsanwälte einer derartigen Beschränkung der Erstat-tung von Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nicht entgegenstehen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dies bereits für die Er-stattung der Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts entschieden, der nach - 10 - § 28 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsch-land (EuRAG) im Einvernehmen mit einem in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt handelt (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-289/02, NJW 2004, 833). Er hat seine Entscheidung damit begründet, daß nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die gerichtliche Vertretung eines Mandanten in einem anderen Mitgliedstaat unter den für die in diesem Staat niedergelassenen Rechtsanwälte vorgesehenen Bedingungen ausgeübt werden müsse und daß eine Kostener-stattungspflicht nach den Regeln dieses Staats für eine Partei, die einen Rechtsstreit austrage und somit Gefahr laufe, im Unterliegensfall die Kosten ihres Gegners zu tragen, dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit und der Rechts-sicherheit Rechnung trage. Dies gilt auch für die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts; es ist deshalb kein Grund ersichtlich, deren Erstattungsfähig-keit unter dem Gesichtspunkt der Art. 49 und 50 EG sowie der erwähnten Richt-linie anders zu beurteilen.
Dr. Deppert Dr. Beyer Ball
Dr. Frellesen Hermanns
Meta
08.03.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 55/04 (REWIS RS 2005, 4643)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4643
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