Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2019, Az. 1 BvR 1737/19

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 4628

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer teils wegen Wiederholung offensichtlich aussichtslosen, iÜ an gravierenden Begründungsmängeln leidenden Verfassungsbeschwerde


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen aus § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

2

1. Soweit die Beschwerdeführer erneut den Beschluss des [X.] vom 3. April 2019 und denjenigen des [X.] vom 24. April 2019 angreifen, ist ihre Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. Mai 2019 im Verfahren 1 BvR 1151/19 ihre ebenfalls gegen die genannten Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Neue Argumente oder eine vom früheren Verfahren abweichende Sachverhaltsgestaltung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 4) machen die Beschwerdeführer nicht geltend.

3

2. Die gegen den Beschluss vom 11. Juli 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt in Bezug auf diesen Beschwerdegegenstand nicht einmal ansatzweise den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] resultierenden Anforderungen an ihre Begründung.

4

3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1737/19

08.08.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 11. Juli 2019, Az: 8 WF 72/19, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2019, Az. 1 BvR 1737/19 (REWIS RS 2019, 4628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4628

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1 BvR 3/19

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