Bundessozialgericht, Urteil vom 20.04.2016, Az. B 8 SO 5/15 R

8. Senat | REWIS RS 2016, 12704

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Gegenstand

Sozialhilfe - Hilfe in sonstigen Lebenslagen - Erstattung von Fahrtkosten für Besuche bei einem erkrankten Elternteil - Unkenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfebedarf - kein Anlass zu Ermittlungen von Amts wegen - neuer Bedarf - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Festlegung des individuellen Bedarfs abweichend vom Regelsatz - Anwendbarkeit des Kenntnisgrundsatzes


Leitsatz

1. Ob der Sozialhilfeträger als Voraussetzung für eine Leistung den erforderlichen Grad der Kenntnis besitzt, bestimmt sich danach, ob sein Informationsstand so ist, dass er von Amts wegen in Ermittlungen eintreten muss.

2. Dies ist bei völlig neuen, einmaligen Bedarfssituationen nicht der Fall.

3. Zur Geltung des sog Kenntnisgrundsatzes für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist die Erstattung von Fahrkosten iHv 144,40 Euro als Leistung der Sozialhilfe nach dem [X.] - ([X.]B XII).

2

Der 1987 geborene Kläger leidet an einer autistischen Störung und bezog vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Grundsicherungsleistungen (für die Zeit von August bis Dezember 2011 aufgrund bestandskräftigen Bescheids vom 13.7.2011). Am 31.10.2011 reiste er mit öffentlichen Verkehrsmitteln von [X.] nach [X.], um seine schwer erkrankte Mutter im Krankenhaus zu besuchen; die Rückfahrt erfolgte am 6.11.2011. Am 13.12.2011 beantragte er beim Beklagten die Erstattung der Fahrkosten in Höhe von insgesamt 144,40 Euro; dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 28.12.2011; Widerspruchsbescheid vom 16.5.2012).

3

Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts [X.] <[X.]> vom 29.10.2012; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> [X.]-Brandenburg vom 11.12.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten stehe entgegen, dass der Beklagte keine Kenntnis vom Bedarf des [X.] gehabt habe (§ 18 [X.]B XII).

4

Mit seiner Revision macht der Kläger eine fehlerhafte Anwendung des § 18 [X.]B XII geltend. Er sei sofort nach [X.] gereist, nachdem er darüber informiert worden sei, dass seine Mutter lebensbedrohlich erkrankt sei. Wegen seiner Behinderung sei er psychisch nicht in der Lage gewesen, zuvor den Beklagten zu informieren; er habe wegen der Fahrkosten ein Darlehen bei einem Bekannten aufgenommen, das er noch zurückzahlen müsse. Kosten wegen nicht vorhersehbarer Fahrten aufgrund einer plötzlichen und lebensbedrohlichen Erkrankung stellten entweder eine abweichende Bedarfslage iS des § 27a Abs 4 Satz 1 2. Alt [X.]B XII dar oder seien nach § 73 [X.]B XII zu decken. Der sog [X.] stehe nicht entgegen, weil dieser nur und gerade einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen solle. Folglich könne nicht darauf abgestellt werden, dass dem Beklagten die spezifische Bedarfslage (Fahrt zur Mutter) unbekannt gewesen sei, sondern allein darauf, dass dieser generelle Kenntnis von seiner angespannten finanziellen Situation gehabt habe. Schließlich habe er dem Sozialdienst des Krankenhauses [X.], als dieser ihn über die Erkrankung seiner Mutter informiert habe, mitgeteilt, dass er sich erst eine Finanzierungsmöglichkeit für seine Fahrkosten beschaffen müsse; diese Kenntnis müsse der Beklagte sich zurechnen lassen.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] sowie den Bescheid vom 28.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, - ggf unter Abänderung des Bescheids vom 13.7.2011 - an ihn 144,40 Euro zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ).

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2012 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Erstattung der Fahrkosten in Höhe von 144,40 Euro abgelehnt hat. Dagegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), soweit der geltend gemachte Anspruch auf § 73 [X.] gestützt wird, alternativ mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage, soweit die Fahrkostenerstattung als Erhöhung des Regelsatzes (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistung) nach § 48 Zehntes [X.] - ([X.]), § 27a Abs 4 Satz 1 [X.] (als Grundsicherungsleistung iVm § 42 [X.]) in Betracht kommt. Insoweit bedürfte es nämlich neben der Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 28.12.2011 auch der Änderung des maßgeblichen [X.] durch den Beklagten. Durch die prozessuale Alternative wird angesichts desselben [X.] keine Rechtsunsicherheit geschaffen; es ist insoweit Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt und davon abhängig mit welcher Klage dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zustehen kann.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Fahrkosten in Höhe von 144,40 Euro nach § 73 [X.]. Danach können Leistungen - als Beihilfe oder Darlehen - auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Eine sonstige Lebenslage iS des § 73 Satz 1 [X.] zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des [X.] erfasst ist und damit einen Sonderbedarf (atypische Bedarfslage) darstellt ([X.], 169 ff Rd[X.] 13 mwN = [X.]-3500 § 28 [X.] 6; BSG [X.]-3500 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 24). Es kann hier dahinstehen, ob der geltend gemachte Bedarf von den Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.] oder [X.] erfasst wird und schon deshalb kein Fall des § 73 [X.] vorliegt, und ob die sonstigen Voraussetzungen des § 73 [X.] erfüllt wären. Denn jedenfalls würde ein Anspruch an § 18 [X.] scheitern. Danach setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift besaß der Beklagte nicht; denn es lag keine Situation vor, in der der Beklagte von Amts wegen hätte in Ermittlungen eintreten müssen; vielmehr wurde ein besonderer, einmaliger Hilfebedarf geltend gemacht, der dem Beklagten vor seiner Entstehung nicht im Ansatz bekannt war oder hätte sein müssen.

§ 18 [X.] will zwar einerseits zur erleichterten Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen, der - außer für Grundsicherungsleistungen (dazu später) - keine förmliche Antragstellung voraussetzt. Andererseits ist nach der überkommenen Rechtsprechung des [X.] (BVerwG) § 18 [X.] zugleich leistungsbegrenzend zu verstehen (zur Vorgängervorschrift nach dem [X.] [X.], 335 ff), dh, ohne Kenntnis eines Sozialhilfeträgers (§ 18 Abs 2 [X.]), anderer Leistungsträger oder sonstiger gesetzlich vorgesehener Stellen (vgl § 16 Abs 1 Sozialgesetzbuch [X.] - ), wozu der Sozialdienst des Krankenhauses nicht zählt, sind Leistungen auch nicht rückwirkend zu gewähren. Für die Annahme einer Kenntnis iS des § 18 [X.] ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist (vgl zu einem solchen Fall Senatsentscheidung vom 24.2.2016 - [X.] [X.] 13/14 R), damit der Sozialhilfeträger ggf in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann (BSG [X.]-3500 § 18 [X.] 1 Rd[X.] 23; [X.]-3500 § 62 [X.] 1 Rd[X.] 18); verlangt wird also Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (BSG [X.]-3500 § 44 [X.] 2 Rd[X.] 21). Kenntnis im Rechtssinn hat der Sozialhilfeträger zwar bei einem laufenden Leistungsfall auch bezogen auf das Ausmaß eines bereits bekannten Bedarfs, sodass zB höhere Pflegeleistungen auch dann nachträglich zu erbringen sind, wenn eine Erhöhung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit nicht gesondert mitgeteilt wird (vgl dazu BSG [X.]-3500 § 62 [X.] 1 Rd[X.] 18); mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist also gewissermaßen immer zu rechnen. Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - eine gänzlich neue Bedarfssituation entstanden ist. Würde man dies anders sehen, würden dem Sozialhilfeträger ohne Anlass fortlaufend Ermittlungen hinsichtlich eventueller Änderungen "ins Blaue hinein" abverlangt. Allein die abstrakte Kenntnis des Beklagten von der Bedürftigkeit des [X.] vermittelte folglich noch nicht die insoweit erforderliche Kenntnis vom konkreten Bedarfsfall "Fahrkosten".

An dieser Beurteilung ändert der "[X.]" der Bedarfslage nichts. Die gefundene Auslegung des § 18 [X.] steht vielmehr systematisch und teleologisch in Übereinstimmung mit der Regelung der Nothilfe (§ 25 [X.]). Dort ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom [X.] die (notwendige) rechtliche (und zeitliche) Zäsur für den (alleinigen) Anspruch des [X.] (vgl nur [X.], 161 ff = [X.]-5910 § 121 [X.] 1); würde man in Fällen - wie hier vom Kläger behauptet -, in denen der Hilfeberechtigte den Sozialhilfeträger wegen eines Notfalls nicht einschalten konnte, dem [X.] selbst einen Anspruch gewähren, bliebe kein Raum für den Anspruch des [X.]. Die gesetzliche Systematik des [X.] kennt andererseits keine Gesamtgläubigerschaft zwischen dem [X.] und einem [X.].

Nichts anderes gilt für einen gegenüber den Grundsicherungsleistungen nachrangigen (BSG [X.]-3500 § 18 [X.] 1 Rd[X.] 24) Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a Abs 4 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 - [X.] § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]). Danach wird im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn er unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Es ist keine Entscheidung darüber erforderlich, ob einmalige Sonderbedarfe von der Regelung erfasst werden; jedenfalls sind diese wegen der gesetzgeberischen Typisierung und Pauschalierung der Regelbedarfe (vgl dazu nur [X.], 210 ff Rd[X.] 27 = [X.]-3500 § 28 [X.] 9), mit denen der Gesetzgeber normativ eine Bedarfsdeckung unterstellt und auch verlangt, dass der Leistungsberechtigte damit im Regelfall auskommt, zu behandeln wie unbekannte, besondere Hilfebedarfe, an die ohne spezifische Kenntnis des Sozialhilfeträgers keine Ermittlungspflichten anknüpfen (vgl dazu auch das Senatsurteil vom 24.2.2016 - [X.] [X.] 13/14 R).

Soweit der geltend gemachte Bedarf auf eine Regelsatzerhöhung als Grundsicherungsleistung gestützt würde (§ 42 [X.] 1 [X.] in der Normfassung vom 24.3.2011, § 27a Abs 4 Satz 1 [X.] iVm § 48 [X.]), scheiterte ein solcher Anspruch jedenfalls nicht an dem im Bedarfszeitpunkt noch fehlenden ausdrücklichen Verweis in § 42 [X.] 1 [X.] (vgl [X.], 252 ff Rd[X.] 20 ff = [X.]-3500 § 28 [X.] 3). Auch § 44 Abs 1 Satz 2 [X.] in der bis 31.12.2015 geltenden Normfassung stünde dem Anspruch nicht entgegen, wonach der Bewilligungszeitraum am [X.] beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Diese Regelung gilt zwar nicht für - wie hier - einmalige Änderungen (BSG [X.]-3500 § 44 [X.] 2 Rd[X.] 18 ff); sie zeigt aber, auch ohne dies explizit zu benennen, dass auch für Grundsicherungsleistungen trotz des Antragsprinzips die Kenntnis Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist.

Systematisch und teleologisch ist dies nachvollziehbar. Grundsicherungsleistungen sind existenzsichernde Sozialhilfeleistungen; auch für sie gilt mithin § 18 [X.]. Die Formulierung in § 18 Abs 1 [X.], wonach die Sozialhilfe (erst) mit der Kenntnis vom Bedarf "mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" einsetzt, steht der Anwendung des § 18 [X.] auf Leistungen des [X.]s nicht entgegen (vgl bereits BSG [X.]-3500 § 18 [X.] 1 Rd[X.] 23). Denn sie will lediglich verdeutlichen, dass Grundsicherungsleistungen - im Gegensatz zu den übrigen Sozialhilfeleistungen - antragsabhängig sind, Kenntnis allein also nicht genügt. Der Antrag, der nur eine "Türöffnerfunktion" für die besondere, im Verfahren vereinfachte und teilweise privilegierte Grundsicherungsleistung besitzt ([X.], 207 ff Rd[X.] 15 = [X.]-3530 § 6 [X.] 1), stellt vor diesem Hintergrund eine besondere (zusätzliche) Form der Kenntnisverschaffung dar (vgl [X.], 90, 92). Deshalb kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen der §§ 41 ff [X.] überhaupt vorgelegen haben.

Angesichts der Vielfalt denkbarer "Änderungen" in den Bedarfslagen, zB der Eintritt eines der Behörde bereits angekündigten künftigen Bedarfs, die Erhöhung eines laufenden Bedarfs oder - wie hier - der Eintritt eines einmaligen Sonderbedarfs, kann eine abstrakt-generelle Festlegung dazu, wann die Schwelle zum Eintritt in die Amtsermittlung überschritten ist, nicht allgemeingültig umschrieben werden. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der Beratungs- und Unterstützungspflicht des Leistungsträgers (§ 11 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 [X.]) - in jedem Einzelfall zu prüfen, ob den geltend gemachten Bedarf betreffend die Voraussetzungen für den Eintritt in weitere Ermittlungen vorgelegen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 8 SO 5/15 R

20.04.2016

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Berlin, 29. Oktober 2012, Az: S 50 SO 1327/12, Urteil

§ 73 S 1 SGB 12, § 18 Abs 1 SGB 12, § 25 S 1 SGB 12, § 27a Abs 4 S 1 SGB 12, § 42 Nr 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 44 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.04.2016, Az. B 8 SO 5/15 R (REWIS RS 2016, 12704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12704

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