Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 42/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5023

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 12. März 2008 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] (2000) § 12 Abs. 3 Satz 3 Der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der [X.] vom 12. Januar 2000 ([X.]) für die Übernahme der [X.] vom ehemaligen Pächter an den ehemaligen Verpächter zu zahlende Betrag in Höhe von 67 % des maßgebli-chen [X.] ist ein Bruttopreis, der die Umsatzsteuer bereits enthält. [X.], Urteil vom 12. März 2008 - [X.]/07 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2007 wird [X.]. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem Milch er-zeugt wird. Sie hatte im Jahr 1999 vom Kläger eine [X.] ("Milchquote") von 148.815 kg gepachtet. Nach Auslaufen des Pachtvertrages zum 31. März 2005 machte die Beklagte von ihrem Übernahme-recht gemäß § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der [X.] ([X.]) vom 12. Januar 2000 ([X.] I S. 27; damaliger Titel: Zusatzabgabenverordnung) i.d.F. der Bekannt-machung vom 9. August 2004 ([X.] I S. 2143; im Folgenden: [X.] 2000) Gebrauch. Sie zahlte dafür an den Kläger 67 % des von der zuständigen [X.] ermittelten [X.] von 0,39 [X.], insgesamt 38.885,36 •. 1 - 3 - 2 Mit der Klage verlangt der Kläger zusätzlich die Zahlung von 16 % Um-satzsteuer (6.221,66 •) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Erteilung einer den [X.] ausweisenden Rechnung; außerdem begehrt der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen. Das [X.] hat der [X.] stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2007, 131) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 4 Zwar handele es sich bei der Übernahme der [X.] durch den ehemaligen Pächter um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft für den Verpächter, soweit dieser Unternehmer sei. Die Ausübung des [X.]s gemäß § 12 Abs. 3 [X.] 2000 gegen Entgelt sei nicht anders zu behandeln als der Verkauf der Milchquote, der seit jeher umsatz-steuerpflichtig sei. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 U[X.]G unterlägen Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erbracht würden. 5 - 4 - 6 Dennoch könne der Kläger über das gezahlte Entgelt keinen weiteren Betrag als Mehrwertsteuer beanspruchen, denn bei den geleisteten 38.885,36 • handele es sich um einen Bruttopreis einschließlich Mehrwertsteuer. Allgemein gelte der Grundsatz, dass bei Fehlen gegenteiliger Vereinba-rungen die Mehrwertsteuer ein unselbständiger Bestandteil des vereinbarten Entgelts sei, der vereinbarte Preis sich mithin als Bruttopreis (Endpreis) [X.] und die Mehrwertsteuer nicht gesondert beansprucht werden könne. [X.] habe sich der Ankaufspreis nach dem [X.] im Sinne des § 10 [X.] 2000 bestimmt, bei dem es sich ebenfalls um einen Endpreis (Bruttopreis) handele. Der [X.] werde unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer aus den Angeboten der die [X.] anbietenden Landwirte ermittelt. Da die Andienung der Referenzmenge an die Verkaufsstelle der Umsatzsteuer unterliege, hätten die Landwirte in ihren Angeboten gegen-über der Verkaufsstelle das verlangte Entgelt als Bruttobetrag anzugeben. Der so ermittelte [X.] werde nach der derzeitigen Praxis der [X.] nicht mit einer zusätzlichen Umsatzsteuer belegt. 7 Soweit die Ergebnisse der "[X.]" mit dem Hinweis "Preise ohne Mehrwertsteuer" veröffentlicht würden, sei dies nur dahin zu verstehen, dass von der Verkaufsstelle keine Mehrwertsteuer erhoben werde oder geson-dert ausgewiesen werden könne; für die Preisgestaltung sei dieser Hinweis un-bedeutend. 8 II. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das [X.] hat zu Recht einen Anspruch des [X.] auf zusätzliche Zahlung des [X.]es verneint. Deshalb steht dem Kläger auch ein [X.] - 5 - spruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung dieser Forderung nicht zu. 10 1. Der [X.]reitfall ist noch nach der [X.] vom 12. Januar 2000 (aaO) zu beurteilen. Diese Verordnung ist zwar gemäß § 57 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der [X.] ([X.]) vom 7. März 2007 ([X.] I S. 295; im Folgenden: [X.] 2007) am 1. April 2007 außer [X.] getreten. Im vorliegenden Fall ist das [X.] von der [X.] aber bereits im [X.] geltend ge-macht worden, sodass gemäß § 56 Abs. 1 [X.] 2007 noch die [X.] zur Anwendung kommt. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Übernahme der [X.] gemäß § 12 Abs. 3 [X.] 2000 um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang handelt. 11 a) [X.] stellen öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigungen dar, weil sie das Recht beinhalten, im Rahmen der zugeteilten Menge Milch abgabenfrei anzuliefern ([X.] 114, 277, 280 f.; [X.], 322, 326). Durch den Übergang der Referenzmenge wird die Inhaberschaft an dieser öffentlich-rechtlichen Befugnis übertragen. Das stellt eine sonstige Leistung im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 Satz 1 U[X.]G dar (Busse, [X.] 2006, 229). Aufgrund der Zahlungspflicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] 2000 han-delt es sich um eine entgeltliche Leistung. Der Kläger ist als Landwirt auch Un-ternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 U[X.]G ([X.]/Geist/Heidner, U[X.]G, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 5). 12 Eine umsatzsteuerpflichtige Leistung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Übernahme der Referenzmenge nicht auf einer freiwilligen Entschei-dung des ehemaligen Verpächters beruht, sondern auf der einseitigen [X.] - 6 - übung des [X.]s durch die Beklagte. Denn die [X.]euerbarkeit ent-fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 U[X.]G nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird. b) Die Annahme eines steuerbaren Umsatzes steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte und dem Schrifttum. Ungeklärt und umstrit-ten ist lediglich die Frage, ob die von den Bundesländern nach § 8 Abs. 2 [X.] 2000 eingerichteten Verkaufsstellen ("[X.]"), die [X.] von Ausnahmefällen wie unter anderem dem hier zu beurteilenden Fall des § 12 Abs. 3 [X.] 2000 abgesehen [X.] für die Übertragung von [X.] (regulierte entgeltliche Übertragung nach §§ 8 bis 11 [X.] 2000) zuständig sind, dabei unternehmerisch tätig werden und eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringen, sodass sie gemäß § 14 U[X.]G eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung ausstellen müssten (so das [X.], [X.] 2005, 208; nachfolgend Beschluss des [X.] zur Vorlage an den [X.], [X.]E 213, 436, und [X.], Urteil vom 13. Dezember 2007 [X.] Rs. [X.]/06 [X.] [X.], juris). Die [X.] der Übertragung für den Anbieter der Referenzmenge wird durch diese Entscheidungen nicht infrage gestellt. Soweit in der Literatur zur [X.] eine Umsatzsteuerpflicht für die Tätigkeit der [X.] verneint wird ([X.]ephany, [X.] 2004, 240, 244 f.; Busse, aaO, S. 237), [X.] sich das nicht auf den Anbieter der Referenzmenge. Vielmehr heißt es dort eindeutig, dass die Veräußerung einer Milchreferenzmenge einen steuer-baren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch darstelle ([X.]ephany, aaO, [X.]; Busse, aaO, [X.]). 14 Dies gilt erst recht für den Übergang der Referenzmenge gemäß § 12 Abs. 3 [X.] 2000, der ohne Einschaltung einer Verkaufsstelle durch [X.] Leistungsaustausch zwischen ehemaligem Verpächter und [X.] - 7 - ligem Pächter erfolgt. Ob der Kläger dafür als Landwirt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 U[X.]G in der im [X.] geltenden Fassung nur 9 % Umsatz-steuer abzuführen hat, wie das Berufungsgericht meint, oder ob er insoweit der Regelbesteuerung (seinerzeit 16 %, jetzt 19 %) unterliegt, wie die Revision gel-tend macht (vgl. [X.]E 208, 73), bedarf keiner Entscheidung. 3. Denn das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der ge-mäß § 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] 2000 für die Übernahme der [X.] zu zahlende Betrag in Höhe von 67 % des maßgeblichen Gleichgewichts-preises ein Bruttopreis ist, der die Umsatzsteuer bereits enthält. 16 a) Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings die Recht-sprechung, nach der die anfallende Umsatzsteuer beim Fehlen gegenteiliger Vereinbarungen grundsätzlich ein unselbständiger Bestandteil des vereinbarten bürgerlich-rechtlichen Entgelts ist, weshalb die wider Erwarten des Leistenden anfallende Umsatzsteuer nicht später vom Leistungsempfänger nachgefordert werden kann ([X.] 103, 284, 287; [X.], Urteil vom 14. Januar 2000 [X.] V ZR 416/97, [X.], 915, unter [X.], jeweils m.w.[X.]). Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um einen von den Parteien vereinbarten Preis. Der von der [X.] zu zahlende Betrag wird ausschließlich durch § 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] 2000 bestimmt. Eine nach § 12 Abs. 3 Satz 4 [X.] 2000 grundsätzlich mögliche Einigung auf einen niedrigeren Preis ist nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts von den Parteien nicht getroffen worden. 17 b) Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage ist [X.] ausschließlich anhand der [X.] 2000 und der dieser zugrunde liegenden Vorschriften zu beantworten. Danach ist der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] 2000 zu zahlende Betrag ein die Umsatzsteuer enthal-tender Bruttopreis. 18 - 8 - 19 aa) Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] 2000 ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Über-nahmerechts einen Betrag in Höhe von 67 % des [X.], der an dem dem [X.]punkt der Rückgewähr vorangegangenen [X.] ermittelt worden ist, zu zahlen. Der Satz von 67 % korrespondiert damit, dass bei Beendigung eines Pachtvertrages ohne Ausübung des [X.]s durch den Pächter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2000 ein Anteil von 33 % der an den Verpächter zurückgewährten [X.] zugunsten der Reserve des [X.], in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen wird (vgl. [X.]. 577/99, [X.]). § 12 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 [X.] 2000 bestimmt, dass bei Pachtverträgen, die zum 31. März enden, der [X.] des darauf folgenden [X.]s maßgeblich ist. Da der Pachtvertrag im vorliegenden Fall am 31. März 2005 endete, ist der von der [X.] zu zahlende Preis zutreffend nach dem für den Übertra-gungsbereich [X.]

und [X.]zum 1. April 2005 ermittelten Gleich-gewichtspreis von 0,39 [X.] gebildet worden (0,39 • x 148.815 kg x 67 % = 38.885,36 •). Der [X.] wird gemäß § 10 [X.] 2000 von der [X.] nach § 8 Abs. 2 [X.] 2000 aus den für den jeweiligen Über-tragungstermin (1. April, 1. Juli und 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000) bei ihr eingegangenen Angeboten der Anbieter von [X.]n und den [X.] der Nachfrager von [X.]n gebildet. Die Angebote und Nachfragegebo-te müssen unter anderem den auf einen [X.]andardfettgehalt von vier vom Hun-dert bezogenen Preis je Kilogramm [X.], den der [X.] mindestens erzielen will bzw. den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit ist, enthalten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2000). 20 - 9 - 21 bb) Die [X.] 2000 regelt nicht ausdrücklich, ob die Angebote die anfallende Umsatzsteuer zu umfassen haben. Auch aus der [X.] ([X.]) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ([X.]. [X.] Nr. L 160 S. 73) ergibt sich insoweit nichts. Durch diese Verordnung wurde [X.] im Wege der Änderung von Art. 8 und der Einführung von Art. 8a der Verordnung ([X.]) Nr. 3950/92 [X.] die rechtliche Grundlage für die Neuordnung der Übertragung von [X.] geschaffen, die in [X.] durch die [X.] 2000 umgesetzt wurde. Dazu heißt es in dem der Verordnung ([X.]) Nr. 1256/1999 vorangestellten sechsten [X.], die Erfahrung mit der Zusatzabgaberegelung habe gezeigt, dass die Übertragung durch Rechtsgeschäfte wie [X.], die nicht unbe-dingt zu einer dauerhaften Zuteilung der [X.] an den Empfänger führten, einen zusätzlichen Kostenfaktor für die Milcherzeugung darstellen könnten. Deshalb sollten die Mitgliedsstaaten unter anderem das Recht haben, für die Übertragung von [X.] andere Möglichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzusehen. [X.]euerliche Fragen werden in der Verordnung und in den Erwägungsgründen nicht ausdrücklich ange-sprochen. [X.]) Auch die amtliche Begründung zur [X.] 2000 ([X.]. 577/99) enthält keine Ausführungen zu steuerlichen Fragen. Zu den Zielen der Verordnung heißt es in der Begründung, dass die Zahl der Inhaber von [X.], die nicht mehr selbst produzieren, sondern ihre [X.] verpachtet haben, immer größer geworden sei. Die aktiven Milcherzeuger [X.] mit den Kosten für den Erwerb und insbesondere die Zupacht von Milch-quoten zunehmend belastet. Deshalb sei es unter anderem Ziel der Verord-nung, die Wettbewerbsfähigkeit der (aktiven) Milcherzeuger durch eine Kosten-entlastung zu stärken. Um die Ziele zu erreichen, werde die [X.] - von [X.] für die [X.] ab dem 1. April 2000 aufgehoben. Von diesem [X.]punkt sei kein flächengebundener Verkauf und keine flächengebundene Verpachtung von [X.] mehr zulässig, sondern nur noch ein flächenun-gebundener Verkauf, der im Interesse einer nachhaltigen Kostensenkung nur noch über sogenannte Verkaufsstellen möglich sei ([X.]. 577/99, [X.]). Der Bundesrat hat bei seiner Zustimmung zur [X.] 2000 eine Entschließung gefasst ([X.]. 577/99 (Beschluss), [X.]), in der es heißt, bei dem künftig geplanten System der [X.]-Übertragung stehe zu befürchten, dass durch umsatzsteuerliche Folgewirkungen das wesentliche Ziel der Kostendämpfung für die aktiven Milcherzeuger nicht erreicht werde. Die Bundesregierung werde deshalb gebeten, Lösungsmöglichkeiten dahingehend zu erarbeiten, dass die Milcherzeuger beim Quotenerwerb über die [X.] gegenüber dem bisherigen Zustand nicht schlechter gestellt werden. 23 [X.]) Das [X.] hat unter Bezugnahme auf diese Entschließung und andere parlamentarische Vorgänge mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 ([X.] 7410-23/00) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Übertragung von [X.] durch Verkaufsstellen mitgeteilt: 24 "Ausgehend davon, dass kein Eigenhandel bei der Qualifizierung der Tätigkeit der Verkaufsstellen vorliegt, treten die Verkaufsstellen nicht als Käufer und Verkäufer auf. Ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Anbieter und Nachfrager der Milchquote im Sinne der [X.] wird bejaht. Soweit die Verkaufsstellen öffentlich-rechtlich organisiert sind, ist die Tä-tigkeit dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. (–) Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über das Ge-schäft der Übertragung der Milchquote kann nicht ausgestellt werden, da die anonymisierte Übertragung der Quote den Anbieter sowie den [X.] im Sinne der [X.] nicht erkennen lässt. Käufer und Verkäufer kennen sich nicht. Ein Vorsteuerabzug nach § 15 U[X.]G für den [X.] ist nicht möglich, so dass ein wirtschaftlicher Nachteil für den regel-versteuernden Land- und Forstwirt offensichtlich unvermeidbar ist." - 11 - 25 Aus diesen Ausführungen ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, dass die Angebote zur Übertragung von [X.] und damit auch der aus die-sen Angeboten gebildete [X.] die Umsatzsteuer enthalten. [X.] wird dies in der Praxis angenommen und so gehandhabt (vgl. [X.], aaO, S. 244 f.; Busse, aaO, [X.]; Schreiben der [X.] vom 9. April 2001 [X.] S 7410-116/[X.] 43, juris). ee) Die Neuregelung des [X.]verfahrens durch die §§ 11 bis 20 [X.] 2007 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zu der Frage, ob der [X.] (§ 17 [X.] 2007) die Umsatzsteuer enthält. Nach der amtlichen Begründung entsprechen die §§ 11 bis 20 [X.] 2007 im Wesentlichen den §§ 8 bis 11 [X.] 2000. In der Begründung heißt es unter anderem ([X.]. 935/06, [X.]): 26 "Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen gerichtlichen Verfah-ren um die Umsatzsteuerpflichtigkeit des [X.]verfahrens wird die hoheitliche Funktion des Verfahrens deutlicher herausgestellt, um in Zusammenschau mit der fehlenden Wettbewerbssituation zwi-schen den einzelnen [X.] keine Umsatzsteuerpflichtig-keit entstehen zu lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden Busse, Milch-quotenbörse und Umsatzsteuer, [X.] 2006, 229 ff.). Dem dient auch die sprachliche Änderung von Verkaufsstellen in [X.]." Daraus lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber der [X.] nicht nur den Ausführungen des [X.] im Schreiben vom 19. Dezember 2000 gefolgt ist, sondern auch die von Busse (aaO) dargestellte Praxis für zutreffend hielt [X.] einschließlich der Annahme, dass die Angebote die Umsatzsteuer enthalten müssen und es sich bei den [X.] um Bruttopreise handelt. 27 28 ff) Aus der Entstehungsgeschichte der [X.] 2000 und der vor diesem Hintergrund geübten Praxis ergibt sich, dass der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] 2000 zu zahlende Betrag ein die Umsatzsteuer - 12 - enthaltender Bruttopreis ist. Maßgeblich ist, wie der [X.] (und diesem folgend der Betrag nach § 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] 2000) nach dem System der [X.] 2000 gebildet wird. Dabei handelt es sich um einen Marktpreis, der im Rahmen eines regulierten Verfahrens gemäß §§ 8 bis 11 [X.] 2000 durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Deshalb kommt es letztlich [X.] wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt [X.] darauf an, wie die Angebote und Nachfragegebote der Marktteilnehmer zu verstehen sind. Das führt zu dem Schluss, dass jedenfalls der für den [X.]reitfall maßgebli-che, zum [X.] 1. April 2005 ermittelte [X.] die Umsatzsteuer enthält. Denn nach der seit dem Schreiben des [X.] vom 19. Dezember 2000 ständig geübten Praxis erhalten die Anbieter von [X.] bei Übertragung über die Verkaufsstellen den Gleichge-wichtspreis als Bruttopreis und führen aus diesem die von ihnen geschuldete Umsatzsteuer ab. Aufgrund dieser gefestigten Übung werden die Angebote der Anbieter von [X.] seit Jahren so kalkuliert, dass die abzuführende Umsatzsteuer in den geforderten Preisen bereits enthalten ist. Diese Übung bestand auch schon zur [X.] der Übernahme der Referenzmenge durch die [X.]. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob (auch) die Tätigkeit der Verkaufsstellen umsatzsteuerpflichtig ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, muss das entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu führen, dass die Um-satzsteuer bei der Übertragung auf die Nachfrager zusätzlich zum Gleichge-wichtspreis anfällt oder sich der [X.] entsprechend erhöht (vgl. [X.], aaO, 211). Das folgt, anders als die Revision meint, auch nicht daraus, dass die Ergebnisse der [X.], das heißt, die Gleichge-wichtspreise, von den Verkaufsstellen im [X.] als Preise ohne [X.] ausgewiesen worden sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geschah dies vor dem Hintergrund des vorgenannten Schrei-29 - 13 - [X.] des [X.], nach dem die Verkaufsstellen [X.] Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über das Geschäft der Übertragung der Milchquote ausstellen. Die der dargestellten Praxis zugrunde liegende umsatzsteuerrechtliche Problematik besteht zwar bei der Übernahme gemäß § 12 Abs. 3 [X.] 2000 nicht, weil ein unmittelbarer Leistungsaustausch stattfindet und deshalb ein Ausweis der Umsatzsteuer ohne weiteres möglich ist. Mit dem Ziel der Kostensenkung für die aktiven Milcherzeuger und dem Gleichbehandlungs-grundsatz wäre es aber nicht vereinbar, den gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] 2000 vom übernehmenden Pächter für die Referenzmenge zu zah-lenden Betrag als Nettosumme anzusehen, auf die noch zusätzlich die Umsatz-steuer anfällt. Denn der ehemalige Verpächter erhält [X.] wie ausgeführt [X.] auf-grund der Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] 2000 für den Teil der ver-pachteten Referenzmenge, der ohne Ausübung des [X.]s nach Ablauf des Pachtvertrages an den Verpächter zurückgewährt worden wäre (67 %), den aktuellen [X.]. Das ist [X.] unter Berücksichtigung des Anteils von 33 %, der bei der Rückgewähr zugunsten der Reserve des [X.] eingezogen würde [X.] der Preis, den er auch bei einem Angebot der [X.] an die Verkaufsstelle erhalten würde. Ein Grund dafür, warum der Verpächter den [X.] bei einer Übernahme gemäß § 12 Abs. 3 [X.] 2000 anders als bei einer Übertragung der [X.] über die Verkaufsstelle nicht als Brutto-, sondern als Nettobetrag erhal- 30 - 14 - ten und zusätzlich daraus berechnete Umsatzsteuer sollte verlangen können, ist nicht ersichtlich. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - 5 O 488/05 - [X.], Entscheidung vom 10.01.2007 - 7 U 119/06 -

Meta

VIII ZR 42/07

12.03.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 42/07 (REWIS RS 2008, 5023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5023

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