Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2021, Az. B 3 KR 2/19 R

3. Senat | REWIS RS 2021, 4874

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankengeld - freiwillig Versicherter - Ende der Beschäftigung - fortbestehendes Versicherungsverhältnis - Anspruch nur für die Dauer lückenlos festgestellter Arbeitsunfähigkeit


Leitsatz

Endet die Beschäftigung eines freiwillig Versicherten, umfasst das fortbestehende Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf Krankengeld nur für die Dauer lückenlos festgestellter Arbeitsunfähigkeit.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] steht die Gewährung von Krankengeld auch für die [X.] vom 1.1. bis 18.5.2015.

2

Der 1977 geborene, zuletzt als Oberarzt beschäftigt gewesene und mit Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert gebliebene Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30.11.2014. Ihm wurde durchgehend Arbeitsunfähigkeit ([X.]) seit dem 19.5. bis 31.12.2014 und sodann wieder am 6.1. bis 18.5.2015 wegen der Folgen einer Fußgelenksoperation und einer tiefen Beinvenenthrombose bescheinigt. Die Beklagte zahlte Krankengeld bis 31.12.2014 und lehnte weitere Zahlungen ab, weil die [X.] nicht lückenlos nachgewiesen worden sei (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 7.5.2015).

3

Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von Krankengeld für die [X.] ab 1.1.2015 abgewiesen (Urteil vom 16.1.2018). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen: Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Krankengeldanspruch seien nicht erfüllt. Die [X.]-Feststellung ende mit dem 31.12.2014 und die erneute Feststellung der [X.] vom [X.] reiche nicht aus. Die eingetretene Lücke sei nicht ausnahmsweise unschädlich, weil der Kläger nicht alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche getan habe (Verweis auf B[X.] vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - B[X.]E 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.] 8). Dass die Beinvenenthrombose Ende 2014 keine Vorstellung bei einem Arzt erlaubt habe, sei nicht belegt und habe einem Arztbesuch dem eigenen Vorbringen des Klägers nach jedenfalls ab dem [X.] nicht entgegengestanden. Am 7.1.2015 sei der Anspruch nicht wieder entstanden, weil die freiwillige Versicherung wegen der Beschäftigungsaufgabe keinen Anspruch auf Krankengeld mehr umfasst habe (Urteil vom 20.12.2018).

4

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 46 Satz 1 [X.] 2 und § 44 Abs 1 [X.]B V. Nach dem Gesetzeswortlaut falle der Anspruch auf Krankengeld bei einem freiwillig gesetzlich Versicherten nach Aufgabe der Beschäftigung bei Fortdauer der [X.] nicht weg.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 20. Dezember 2018 und des [X.] vom 16. Januar 2018 sowie den Bescheid vom 8. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Januar bis 18. Mai 2015 Krankengeld zu zahlen.

6

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass die freiwillige Versicherung des [X.] nach Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses zum 30.11.2014 mangels lückenlos festgestellter [X.] über den 31.12.2014 hinaus ab Januar 2015 keine [X.]rankengeldberechtigung mehr umfasste und deshalb die Feststellung der [X.] am [X.] keinen [X.]rankengeldanspruch mehr begründen konnte.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidungen der Vorinstanzen und der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.5.2015, durch den die Beklagte den vom [X.]läger verfolgten Anspruch auf Weiterzahlung von [X.]rankengeld über den 31.12.2014 hinaus abgelehnt hat. Richtige [X.]lageart ist die auf Aufhebung der Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von [X.]rankengeld für den Zeitraum vom 1.1. bis 18.5.2015 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), die als auf ein Grundurteil gerichtet keiner Bezifferung bedarf (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG).

9

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf [X.]rankengeld ist § 44 Abs 1 iVm § 46 Satz 1 [X.] (hier idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, [X.] 2477; § 46 Satz 1 [X.] geändert mWv 23.7.2015 durch das [X.] vom [X.], [X.] 1211). Danach haben Versicherte Anspruch auf [X.]rankengeld ua dann, wenn [X.]rankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs 1 [X.]). Dieser Anspruch entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der [X.] folgt (§ 46 Satz 1 [X.]). Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von [X.] anschließende Folgefeststellungen (stRspr; vgl nur BSG vom 16.12.2014 - B 1 [X.] 37/14 R - [X.], 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]3 ff; BSG vom 11.5.2017 - B 3 [X.] 22/15 R - [X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]0). Ob und in welchem Umfang Versicherte [X.]rankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden [X.] für das [X.]rankengeld vorliegt (stRspr, vgl zuletzt BSG vom [X.] - B 3 [X.] 9/19 R - [X.], 85 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]4).

Hiernach hat das [X.]lagebegehren keinen Erfolg. Endet die Beschäftigung eines freiwillig Versicherten, umfasst das fortbestehende Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf [X.]rankengeld nur für die Dauer lückenlos festgestellter [X.] (dazu 3. und 4.), was hier über den 31.12.2014 hinaus nicht der Fall ist (dazu 5.).

3. Mit Anspruch auf [X.]rankengeld "versichert" sind freiwillig Versicherte ebenso wie pflichtversicherte Beschäftigte grundsätzlich nur für die Dauer der Beschäftigung, aus der sie vor Eintritt der [X.] Arbeitsentgelt bezogen haben.

a) Sinn und Zweck des [X.] pflichtversicherter Beschäftigter ist der Ersatz des aufgrund [X.] entfallenden Arbeitsentgelts aus ihrem Beschäftigungsverhältnis; [X.]rankengeld dient damit der wirtschaftlichen Absicherung bei [X.]rankheit (stRspr; vgl etwa BSG vom 30.5.2006 - B 1 [X.] 19/05 R - [X.], 246 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.]2 und BSG vom 14.12.2006 - B 1 [X.] 9/06 R - [X.], 33 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.]1). Deshalb ist Bezugspunkt der [X.] insoweit regelmäßig das aktuell bestehende Beschäftigungsverhältnis und die Tätigkeit, die der versicherte [X.] ohne [X.]rankheit ausüben würde; beendete Beschäftigungsverhältnisse spielen grundsätzlich keine Rolle mehr (BSG vom 30.5.2006 - B 1 [X.] 19/05 R - aaO, Rd[X.]2). Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung in zahlreichen [X.]onstellationen Grenzen für [X.] abgeleitet, wenn das geltend gemachte [X.]rankengeld nicht der Verdienstsituation zuletzt vor der [X.] entsprach und ein Anspruch nicht ausdrücklich angeordnet war (vgl etwa BSG vom 30.5.2006 - B 1 [X.] 19/05 R - [X.], 246 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.]2 ff mwN; zur verfassungsrechtlichen Seite vgl [X.] vom 11.1.1995 - 1 BvR 892/88 - [X.]E 92, 53, 72 = [X.] 3-2200 § 385 [X.], juris Rd[X.]9).

Ständiger Rechtsprechung zufolge fallen danach [X.] nach erheblichen Statusänderungen weg, soweit das konstituierende Versicherungsverhältnis diese Ansprüche nicht weiter trägt (vgl etwa BSG vom 19.9.2002 - B 1 [X.] 11/02 R - [X.], 72 = [X.] 3-2500 § 44 [X.], juris Rd[X.]9 f; BSG vom 14.12.2006 - B 1 [X.] 9/06 R - [X.], 33 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.]3; zuletzt BSG vom [X.] [X.] 22/17 R - juris Rd[X.]6). Das ergibt sich im Übrigen ebenso aus § 47 [X.], wenn das geltend gemachte [X.]rankengeld nicht der Verdienstsituation zuletzt vor der [X.] entspricht (vgl etwa BSG vom 30.5.2006 - B 1 [X.] 19/05 R - [X.], 246 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.]2 ff). Soweit das BSG für eine Sonderlage in der Familienversicherung etwas anderes angenommen hat ([X.] - B 1 [X.] 24/01 R - [X.], 254 = [X.] 3-2500 § 19 [X.], Leitsatz 2), ist dem durch die Einfügung von Satz 2 in § 19 Abs 2 [X.] durch das [X.] vom 14.11.2003 ([X.] 2190) die Grundlage entzogen worden (vgl BSG vom 29.4.2020 - B 3 [X.] 44/19 B - juris Rd[X.]).

b) Für einen Fortbestand des [X.] reicht es nach [X.] während der Erkrankung demgegenüber nicht, dass die [X.] unverändert Folge derselben Erkrankung ist. Davon war das BSG noch zur Geltung der [X.] nach dem Prinzip der Einheit des Versicherungsfalls ausgegangen (vgl etwa BSG vom [X.] - 3 R[X.] 90/78 - [X.], 163 = [X.] 2200 § 183 [X.], juris Rd[X.]). Hiervon hat es sich für die Rechtslage nach dem [X.] allerdings gelöst (BSG vom 19.9.2002 - B 1 [X.] 11/02 R - [X.], 72 = [X.] 3-2500 § 44 [X.], juris Rd[X.]9; [X.] - B 1 [X.] 22/04 R - [X.], 247 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]4 ff).

c) Für Beschäftigte mit einem Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung verblieben sind (§ 9 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 6 Abs 1 [X.] [X.]; vgl zum Regelungszweck [X.] in [X.] [X.]omm, § 9 [X.] Rd[X.] f, Stand August 2019), gilt nichts anderes (aA Sächsisches [X.] vom 2.12.2019 - L 9 [X.] 213/19 B ER - juris und hierzu [X.], jurisPR-[X.] 8/2020 [X.] 1; generell ablehnend [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 44 Rd[X.]1-42, Stand September 2020). Ihnen bleibt zwar, anders als bei pflichtversicherten Beschäftigten, der Bestand der Mitgliedschaft in der [X.]rankenkasse erhalten (vgl § 191 [X.]). Jedoch verbinden sich mit dem Verbleib in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung für freiwillig versicherte Beschäftigte keine weitergehenden Ansprüche auf Entgeltersatz im [X.]rankheitsfall als sie Pflichtversicherten in der [X.] zustehen (vgl in diesem Sinne BSG vom 26.6.2007 - B 1 [X.] 37/06 R - [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]4; ähnlich zu hauptberuflich Selbständigen BSG vom [X.] [X.] 32/02 R - [X.], 260 = [X.]-2500 § 47 [X.], juris Rd[X.]3 und BSG vom 12.3.2013 - B 1 [X.] 4/12 R - [X.]-2500 § 47 [X.]4 Rd[X.]2 f).

d) Dem steht nicht entgegen, dass in § 44 Abs 2 [X.] eine entsprechende Regelung nicht ausdrücklich getroffen ist; eine solche Sperrwirkung entfaltet § 44 Abs 2 [X.] nicht. Nichts spricht dafür, dass § 44 Abs 2 [X.] insoweit eine abschließende Norm darstellt. Vielmehr bestätigen Sinn und Zweck der Norm, dass die gesetzlichen Bestimmungen ihrer Intention nach eine einkommensunabhängige [X.]rankengeld-Absicherung weder für pflichtversicherte noch für freiwillig versicherte Beschäftigte vorsehen (vgl zu den Motiven BT-Drucks 16/3100 [X.] f und bereits BSG vom 14.2.2001 - B 1 [X.] 1/00 R - [X.] 3-2500 § 44 [X.], juris Rd[X.]0).

4. Anders liegt es allerdings bei freiwillig Versicherten nach Beendigung der Beschäftigung in entsprechender Anwendung von § 192 Abs 1 [X.] für die Dauer lückenlos festgestellter [X.].

a) Nach § 192 Abs 1 [X.] bleibt die Mitgliedschaft [X.] abweichend von den Beendigungstatbeständen des § 190 [X.] ua erhalten, solange Anspruch auf [X.]rankengeld besteht. Diesen Anforderungen genügt es, wenn Versicherte am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf [X.]rankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses und zu Beginn des nächsten Tages einen Anspruch auf [X.]rankengeld entstehen zu lassen. § 192 Abs 1 [X.] erhält somit als Rechtsfolge den [X.]rankengeldanspruch, der seinerseits voraussetzt, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf [X.]rankengeld vorliegt (stRspr; vgl BSG vom 19.9.2002 - B 1 [X.] 11/02 R - [X.], 72 = [X.] 3-2500 § 44 [X.], juris Rd[X.]1 und BSG vom 10.5.2012 - B 1 [X.] 19/11 R - [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]2). Darin erschöpfen sich die krankengeldrechtlichen Wirkungen von § 192 Abs 1 [X.] jedoch nicht. In Verbindung mit § 47 Abs 1 und 2 [X.] bewirkt die Regelung vielmehr zudem, dass Versicherte auch nach Beendigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei lückenloser Feststellung von [X.] so gestellt sind, als stünden sie weiter im Bezug von Arbeitsentgelt, dessen Ausfall durch [X.]rankengeld ersetzt werden soll.

b) Diese Wirkung des Bezugs von [X.]rankengeld als Bindeglied zur Aufrechterhaltung des Versicherungsstatus wie ein (noch) pflichtversicherter Beschäftigter bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses beansprucht aus Gründen der Gleichbehandlung Geltung auch für freiwillig Versicherte, deren versicherungsfreie Beschäftigung geendet hat und bei denen zuvor [X.] eingetreten war. Mit der Berechtigung zur Fortsetzung der [X.]rankenversicherung als freiwillig Versicherte erhalten versicherungsfrei Beschäftigte keine Absicherung eigener Art, sondern Versicherungsschutz wie pflichtversichert Beschäftigte nach entsprechend geltenden Bedingungen. Nicht anders als Versicherte nach Beendigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sind auch sie demzufolge für die Zeit eines fortbestehenden Anspruchs auf [X.]rankengeld weiter als als Arbeitnehmer Beschäftigte im Sinne von § 47 Abs 2 [X.] und nicht als Versicherte im Sinne von § 47 Abs 4 Satz 2 [X.] anzusehen.

5. Zutreffend ist das [X.] hiernach davon ausgegangen, dass ein Anspruch des [X.] auf [X.]rankengeld aufgrund der Lücke in der [X.]-Feststellung über den 31.12.2014 hinaus ausscheidet.

a) Nach der noch bis zum 22.7.2015 geltenden Rechtslage musste [X.] zur Aufrechterhaltung des [X.] bei Ablauf eines jeden [X.]rankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt werden, hier also für einen Anspruch ab dem 1.1.2015 bis zum 31.12.2014. Beim [X.]läger war zuletzt [X.] bis einschließlich 31.12.2014 festgestellt worden und anschließend wieder am [X.]. Damit fehlt es an einer lückenlosen [X.]-Feststellung nach § 46 Satz 1 [X.] zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf [X.]rankengeld über eine entsprechende Wirkung des § 192 Abs 1 [X.]. Zwar war der [X.]läger für seine unmittelbar vor der erstmaligen ärztlichen Feststellung der [X.] verrichtete Erwerbstätigkeit als Arzt vom 19.5.2014 bis 18.5.2015 arbeitsunfähig. Für eine nahtlose Zahlung des abschnittsweise zu gewährenden [X.]rankengelds kommt es aber nicht auf den Beginn der [X.]rankheit an, sondern ob am 31.12.2014, dem letzten Tag innerhalb des zuletzt ärztlich festgestellten [X.]-Zeitraums, ohne dass ein [X.]arenztag eintritt, eine ärztliche Folge-[X.]-Feststellung vorlag (stRspr; vgl zuletzt BSG vom [X.] - B 3 [X.] 9/19 R - [X.], 85 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]6). Letzteres ist auf der Grundlage der den Senat bindenden Feststellungen des [X.] nicht der Fall (§ 163 SGG).

b) Zugunsten des [X.] ist auch keine ausnahmsweise Unschädlichkeit dieser Lücke nach der Rechtsprechung des Senats anzunehmen, die auf freiwillig Versicherte aus Gründen eines mit Pflichtversicherten vergleichbaren Schutzbedürfnisses zu übertragen ist.

Der Senat hat mit seinen Urteilen vom 11.5.2017 (B 3 [X.] 22/15 R - [X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]5 ff) und vom [X.] (B 3 [X.] 9/19 R - [X.], 85 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]2 ff) für die Rechtslage bis 22.7.2015 entschieden, dass eine Lücke in den ärztlichen [X.]-Feststellungen für den Versicherten unschädlich ist, wenn sie der [X.]rankenkasse zuzurechnen ist. Dies erfordert ua, dass der Versicherte rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der [X.] als Voraussetzung des Anspruchs auf [X.]rankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-[X.]ontakt aus dem Vertragsarzt und der [X.]rankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist.

c) Ausgehend hiervon sind weder vom [X.] Umstände festgestellt noch vom [X.]läger schlüssig dargetan, die dem Verantwortungsbereich der [X.]rankenkasse zuzurechnen sind und ausnahmsweise eine nachträgliche Feststellung von [X.] für den [X.]rankengeldanspruch genügen lassen. Insbesondere kann dem Vorbringen des [X.] nicht entnommen werden, dass er - nicht zuletzt im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage und in Betracht zu ziehende [X.] - alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan und sich nachdrücklich um einen Arzt-Patienten-[X.]ontakt noch vor dem 31.12.2014 zur weiteren lückenlosen Feststellung von [X.] bemüht hat. Denn ein Versicherter ist nicht von seiner Obliegenheit befreit, sich rechtzeitig um einen Arzttermin zur Feststellung der [X.] bereits vor Ablauf des [X.]-Zeitraums zu bemühen. Diesbezüglich hat der [X.]läger nicht vorgetragen, was er bereits vor den Feiertagen und dem Ablauf des 31.12.2014 unternommen hat, um eine rechtzeitige Feststellung der [X.] zu erlangen. Mit seinem Vortrag zu einer partiellen gesundheitsbedingten Handlungsunfähigkeit hat er keine Umstände aufgezeigt, die geeignet sind, die Obliegenheiten eines Versicherten für eine rechtzeitige [X.]-Feststellung zu erfüllen.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 3 KR 2/19 R

17.06.2021

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Frankfurt, 16. Januar 2018, Az: S 34 KR 264/15, Urteil

§ 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 47 Abs 1 SGB 5, § 47 Abs 2 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2021, Az. B 3 KR 2/19 R (REWIS RS 2021, 4874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4874

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