Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 4 StR 135/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11232

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100517B4STR135.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 135/17
vom
10. Mai 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls mit Waffen
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
Mai
2017
gemäß
§
349 Abs.
2
und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20.
Dezember 2016 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Dieb-stahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung und versuchter Nötigung schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nöti-gung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Strafkammer hat bei ihrer rechtlichen Würdigung übersehen, dass die als Nötigungshandlung begangene Bedrohung nach §
241 Abs.
1 StGB im Wege der [X.] hinter die versuchte Nötigung gemäß §§
22, 1
2
-
3
-
240 Abs.
1 und 3 StGB zurücktritt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 24.
Januar 1990

3
StR
477/89, [X.]R
StGB §
240 Abs.
3 Konkurrenzen
2; vom 3.
März 2015

3
StR
618/14 Rn.
5).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der
geständige
Ange-klagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht
berührt. Da das [X.] die Bedrohung im Rahmen der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat ausschließen, dass
es
bei zutreffender Beurteilung des [X.] auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen teilweise freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Franke
Bender

Quentin
Feilcke
3
4

Meta

4 StR 135/17

10.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 4 StR 135/17 (REWIS RS 2017, 11232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11232

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