Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 5 StR 20/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7268

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 20/14
vom
11. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. März 2014
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-gen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung verurteilt ist,
b)
im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nöti-gung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision führt zu einer Schuldspruchänderung, die die Aufhebung des Straf-ausspruchs nach sich zieht. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte bei dem Geschädigten

O.

Schulden aus einem Drogengeschäft eintreiben. Mit einem Zeu-1
2
-
3
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gen, der die Adresse des Geschädigten kannte, begab er sich zu dessen Woh-nung und forderte O.

zunächst im Treppenhaus und sodann in dessen Wohnung zur Zahlung auf. Er drückte den Geschädigten gegen die Wand, be-schimpfte und schlug ihn,
ohne dadurch Schmerzen oder Verletzungen zu ver-ursachen. Schließlich packte er ihn

O.

Luftnot verspürte und den Angeklagten mit seinen Händen zu-rückstieß, um Luft

O.

sein Smartphone
dem Angeklagten. Um ihn von einer Anzeige abzuhalten,
drohte der Angeklagte dem Geschädigten, ihn abzuste-chen, wenn er zur Polizei ginge. Dennoch erstattete O.

am nächsten Mor-gen Strafanzeige.

Das [X.] hat eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs.
1 Nr. 5 StGB angenommen, da der Angeklagte den Geschädigten bis zum Eintritt von
Luftnot würgte. Die Feststellungen tragen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung indessen nicht. Diese setzt zwar nicht voraus, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Erforderlich ist aber, dass die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
als Körperverletzung zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensge-fahr herbeizuführen
(st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2006

4 [X.], [X.]R StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1).
Ein kurz-fristiges Würgen, das der Geschädigte
durch einfaches Zurückstoßen beenden konnte und das keine Würgemale, sondern allenfalls eine leichte Rötung hinter-ließ, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Fischer,
StGB, 61. Aufl.,
§ 224 Rn.
12c).

Darüber hinaus hält auch die Annahme von Tateinheit zwischen versuch-ter Nötigung und Bedrohung der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Das 3
4
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4
-

[X.] hat übersehen, dass die Bedrohung auch hinter der nur versuchten Nötigung zurücktritt (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2005

1
StR
455/05, [X.], 342; Beschluss vom 24. Januar 1990

3 [X.], [X.]R StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; [X.] in LK, StGB, 12. Aufl.,
Vor §
52 Rn. 105).

Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er hält es für ausgeschlossen, dass in
einer neuen Verhandlung noch weitergehende Fest-stellungen zu den konkreten Umständen des Falles getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtfertigen wür-den.

Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei zutref-fender rechtlicher Würdigung zu einer noch milderen Strafe gelangt wäre, deren

etwa mögliche

Aussetzung zur Bewährung bei den Vorbelastungen des [X.] freilich fernläge. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem bloßen Subsumtionsfehler nicht. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs und der bisherigen Feststellungen, die allenfalls durch neue ihnen nicht widersprechende Feststellungen zu ergän-zen wären, festzusetzen.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

5
6

Meta

5 StR 20/14

11.03.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 5 StR 20/14 (REWIS RS 2014, 7268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7268

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