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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:071216B4STR500.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 500/16
vom
7. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
zu 2. auf dessen
Antrag
und des Beschwerdeführers
am
7.
Dezember
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
[X.], §
354 Abs.
1 [X.] analog
beschlossen:
1.
Auf die Revision
des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts
Magdeburg vom 17. Juni
2016 im Schuldspruch
dahinge-hend geändert, dass der Angeklagte zu Fall B.
6. der Urteils-gründe des Zuwiderhandelns gegen ein [X.] Waffen-verbot durch Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit Bedro-hung schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in ei-nem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wobei es in diesem Fall zudem beim Versuch geblieben ist, Bedrohung in drei Fällen sowie
zu Fall B.
6. der Urteilsgründe
wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit einem Zuwiderhandeln gegen ein [X.] Waffenverbot durch Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die 1
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allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].
1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs in [X.] der Urteilsgründe.
a) Die diesbezüglichen Feststellungen tragen neben dem rechtsfehler-freien Schuldspruch wegen des genannten Vergehens gegen das [X.] einen solchen nur wegen tateinheitlicher Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB), nicht aber wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung.
Auch unter Berücksichtigung der
lediglich beleidigenden
Äußerungen gegenüber dem in dem Reisebüro anwesenden Geschädigten R.
kann
den Feststellungen nicht entnommen werden, dass der Angeklagte bei seinem zweiten Besuch durch das Vorhalten der Druckgaspistole ein über die bloße Bedrohung des Geschädigten hinausgehendes Ziel verfolgte. Da weitergehen-de Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der [X.] den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 [X.] steht dieser Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte, der die Tat im Grunde eingeräumt und sich bei dem [X.] entschuldigt hat, insoweit nicht anders hätte verteidigen können.
b) Einer Aufhebung des Strafausspruches bedarf es nicht. Die Änderung des Schuldspruches hinsichtlich des Falles B.
6. der Urteilsgründe wirkt sich auf den Einzelstrafausspruch von sechs
Monaten Freiheitsstrafe nicht aus. Ange-sichts des Umstandes, dass bestimmend für die Festlegung des anzuwenden-den Strafrahmens nach wie vor das tateinheitlich begangene Vergehen gegen das [X.] bleibt, kann der [X.] ausschließen, dass das [X.] eine geringere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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2. Im Übrigen ist die Revision
auch im Hinblick auf die Maßregelanord-nung nach §
63 StGB
unbegründet.
Obgleich § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des [X.] und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 ([X.]
I 2016 S.
1610) mit Wirkung zum 1.
August 2016 neu gefasst worden ist und [X.] Neufassung gemäß §
2 Abs. 6 StGB, § 354a [X.] auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2007
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StR 390/07, [X.], 1173; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., §
345a Rn.
1; BT-Drucks. 18/7244, [X.]), hat die Unterbringungsanordnung Bestand. Die Neufassung der Anordnungsvoraussetzungen von § 63 StGB greift im [X.] die Konkretisierungen auf, die vom [X.] und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vorge-nommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifi-zierungen (vgl. BT-Drucks. 18/7244, [X.]; [X.], Beschluss vom 3.
August 2016
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StR 305/16). Das [X.] hat die der Anordnung der Unterbrin-gung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und bewertet. Seine dabei [X.] Erwägungen werden auch den Anforderungen des § 63 Satz
2 StGB nF gerecht. Der [X.] kann daher ausschließen, dass die Unterbringungsan-ordnung auf der Nichtanwendung der Neufassung des §
63 StGB beruht.
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3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Quentin
Paul
8
Meta
07.12.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 4 StR 500/16 (REWIS RS 2016, 1225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1225
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