Aktenzeichen IX ZB 265/11

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RCN:
RCNQFEZY6Z62BA6R48

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.06.2012

Restschuldbefreiung: Unzulässigkeit des Versagungsantrags bei fehlender Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes

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