Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. II ZB 12/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5954

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 12/12

vom

14.
Mai 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 66; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104
Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem [X.] vom Erstattungsgläubiger gezahlte [X.] geltend gemacht werden, kann der [X.] regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende [X.] überhöht ist, es sei denn, dass nur der [X.] als alleiniger Kostenschuldner des [X.] den [X.] überprüfen lassen kann (im [X.] an [X.], [X.] vom 7.
September 2011
VIII
ZB
22/10, NJW-RR
2012, 311).
[X.] § 246 Abs. 3 Satz 6; [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1
Mehrere Anfechtungs-
und [X.] sind vor einer Verbindung der [X.] nach §
246 Abs.
3 Satz
6 [X.] gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr.
1210 [X.] [X.] zu erhebenden Gerichtskosten nach §
6 Abs.
1 Nr.
1 [X.] mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen und die vor der Verbindung entstandenen Gerichtskosten auch nach der [X.] bestehen bleiben (Bestätigung von [X.], Urteil vom 8. Februar 2011
II
ZR
206/08, [X.], 637).

[X.], Beschluss vom 14. Mai 2013 -
II ZB 12/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann und [X.]
Strohn, die [X.] Caliebe
und
Dr.
Reichart
sowie den Richter
Sunder
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24 auf jeweils 3.468

23 auf 6.618

Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen insgesamt acht [X.], mit denen gegen sie [X.] der Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24 in Höhe von

1
-
3
-

Die Beklagte übernahm durch gerichtlichen Vergleich vom 16. August 2010 im Verfahren 5 U 42/10 vor dem [X.] im Verhältnis zu den vorbezeichneten Klägern die Gerichtskosten des mit Urteil des [X.] vom 13. Januar 2009 entschiedenen Ausgangsver-fahrens. Gegenstand des Verfahrens waren Beschlüsse der Hauptversamm-lung der [X.] vom 29. August 2008, gegen
die sich Aktionäre mit Anfech-tungs-
bzw. [X.] wandten. Die Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24, die sich im Ausgangsverfahren gegen den Beschluss betreffend die Übertra-gung der Aktien der Minderheitsaktionäre der [X.] wandten, leisteten
auf r-schuss i.H.v. 3.468

Hauptversammlung vom 29. August 2008 angefochten hatte, zahlte auf der Ba-sis eines Streitwerts von 350.000

6.618

zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Nach dem [X.] setzte das [X.] gegenüber der [X.] mit Kostenrechnung vom 21. März 2011 restliche Gerichtskosten in [X.] nicht entschieden. Auf Antrag der im Rubrum bezeichneten Kläger hat das [X.] zu deren Gunsten [X.] gegenüber der [X.] in Höhe der von ihnen jeweils gezahlten Gerichtskosten festgesetzt. Die sofortigen Beschwerden der [X.] gegen die [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die [X.] mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
2
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-
4
-

II.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt: Der [X.] werde im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwand, dem Erstattungsgläubiger seien durch das Gericht zu hohe Gebühren bzw. [X.] abverlangt worden, jedenfalls dann nicht gehört, wenn es ihm offen stehe, selbst gegen den [X.] vorzugehen. Dass sei hier der Fall. Zwar sei der [X.] bei zu hoch angesetzten Gerichtskosten der Voll-streckung aus dem zu seinen Lasten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt, während die Rückzahlung etwa zu hoch angesetzter Gerichtskos-ten an den damals einzahlenden Erstattungsgläubiger zu
erfolgen habe. Dieses Ergebnis sei jedoch zur Vermeidung divergierender Entscheidungen im Fest-setzungs-
und im [X.]verfahren hinzunehmen. Nichts anderes gelte, wenn der [X.]

wie vorliegend

durch den Festsetzungsschuldner tatsächlich bereits angegriffen worden sei, weil die Gefahr divergierender Ent-scheidungen gerade in einem solchen Fall bestehe.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Das Beschwerdegericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Einwand der [X.], die von den Klägern geleisteten [X.] seien zu hoch angesetzt worden, im Kostenfestsetzungsverfah-ren unberücksichtigt bleibt.
aa) Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem [X.] vom Erstattungsgläubiger gezahlte [X.] gel-tend gemacht werden, kann der [X.] regelmäßig einwenden, 4
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5
-

dass die Gerichtskosten nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) waren, weil der sie betreffende [X.] überhöht ist ([X.], Rpfleger 1985, 255; [X.], Rpfleger 1985, 333;
[X.], NJW-RR 2001, 861, 862; [X.], [X.] 2001, 374; [X.], [X.] 2010, 359; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 10; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn. 21 Stichwort Erfüllung; Hüßtege in [X.], ZPO, 34. Aufl., § 104 Rn. 8; [X.] in [X.], ZPO, Stand 15. Januar 2013, § 104 Rn. 19 f.; [X.] in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 7; [X.] in Prütting/
Gehrlein, ZPO, 4. Aufl.,
§ 104 Rn. 12; MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., §
104 Rn.
32, §
91 Rn.
54; [X.][X.]/[X.]/
[X.], [X.], 21. Aufl., Rn. [X.]; [X.],
[X.] 1990, 396, 397; [X.], [X.] 1995, 301, 302; für
den [X.] nach § 2 Abs. 5 [X.]: [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2003

[X.] 97/02, NJW 2003, 1322, 1324).
Das Kostenfestsetzungsverfahren verfolgt das Ziel, die Kostengrund-entscheidung der Höhe nach zu beziffern ([X.], Beschluss
vom 9. Dezember 2009

[X.], NJW-RR 2010, 718, 719; Beschluss vom 7. September 2011

[X.], NJW-RR 2012, 311 Rn. 8). Die Kostentragungspflicht des [X.] erstreckt sich, wie sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, nur auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis heraus verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessfüh-rung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so [X.] zu halten, wie sich dies mit der
Wahrung ihrer berechtigten Belange [X.] lässt ([X.], Beschluss vom 2. Mai 2007

XII
ZB
156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12). Von der obsiegenden [X.] verauslagte Gerichtskosten sind da-nach vom Gegner nur in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Gebühren erstat-tungsfähig. Der obsiegenden [X.] ist es zuzumuten, einen mit den gesetzli-chen Vorschriften nicht im Einklang stehenden überhöhten [X.]
-
6
-

satz im Wege der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] korrigieren zu las-sen.
bb) Die der [X.] offen stehende Möglichkeit, ihrerseits eine gericht-liche Überprüfung des [X.]es im Verfahren nach § 66 [X.] herbeizu-führen, führt nicht dazu, dass sie mit Einwendungen gegen den [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen ist. Dass die Beklagte diese gerichtliche Überprüfung tatsächlich in die Wege geleitet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
(1) Das Beschwerdegericht entnimmt der Entscheidung des [X.] vom 7. September 2011 ([X.], NJW-RR 2012, 311) zu Un-recht, dass dem [X.] Einwände gegen den [X.] stets dann verwehrt sind, wenn er dessen Überprüfung selbst im Verfahren nach §
66 [X.] herbeiführen kann. Vielmehr ist in dieser Entscheidung ein Vorrang der Überprüfung im Verfahren nach §
66 [X.] für den Fall angenommen [X.], dass nur der [X.] als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den [X.] überprüfen lassen kann ([X.], [X.] vom 7.
September 2011

[X.], NJW-RR 2012, 311 Rn. 8). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Kläger als Antragsschuldner (§
22 Abs.
1 Satz 1 [X.]) ebenfalls erinnerungsbefugt sind.
(2) Der

wie oben unter aa) aufgezeigt

nach allgemeinen Grundsätzen statthafte Einwand kann der [X.] entgegen der Sicht des [X.] nicht unter Hinweis auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren und im [X.]verfahren verwehrt werden.
Richtig ist im Ausgangspunkt, dass eine Entscheidung in einem dieser Verfahren Auswirkungen auf das jeweils andere Verfahren hat (vgl. OLG Karls-ruhe [X.] 2001, 315; [X.], [X.] 2001, 374). Die Überprüfung 10
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des [X.]es im Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] bietet der [X.] allerdings keine gleichwertige Möglichkeit, eine Belastung mit den über-höhten Kosten abzuwenden, weil die Rückzahlung an denjenigen zu erfolgen hätte, der die Gerichtskosten eingezahlt hat (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 [X.]; [X.], Urteil vom 25. Oktober 1983

[X.], NJW 1984, 870, 871; [X.], [X.] 1990, 396, 397; [X.], NJW-RR 2001, 861, 862; [X.], [X.] 2011, 471, 472). Das von der [X.] eingeleitete [X.] kann nur dazu führen, dass die Beklagte eine Rückzahlung in Höhe der ihr gegenüber angesetzten Gerichtskosten von 14.244

bzw. die ihr gegenüber erfolgte Sollstellung gelöscht wird. Nach Auffassung der [X.] sind für das Verfahren insgesamt nur Gerichtskosten i.H.v. 6.618

angefallen. Allein die hier betroffenen Kostenfestsetzungen belasten die [X.] demgegenüber mit Gerichtskosten in Höhe von 30.894

e-hende Korrektur des [X.]es würde damit zu Rückzahlungen an die Kläger führen, die die Gerichtskosten eingezahlt haben. Blieben die Einwände der [X.] unberücksichtigt, würde dies möglicherweise dazu führen, dass sie den Klägern überhöhte Gerichtskosten erstatten müsste und nach erfolgrei-cher Anfechtung des [X.]es gegenüber den Klägern mit ihrem [X.] der Kosten ausfiele.
Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann zumindest dann, wenn

wie hier

der [X.] die Überprüfung des [X.] in die Wege geleitet hat, auch dadurch verringert werden, dass das [X.] gem. § 148 ZPO bis zur Klärung der den [X.] betreffenden [X.] ausgesetzt wird.
b) Im Ergebnis hat die Rechtsbeschwerde
jedoch
keinen Erfolg, weil die von der [X.] gegen den [X.] erhobenen Einwände nicht greifen.
14
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-
8
-

aa) Mehrere Anfechtungs-
und [X.] sind vor einer Verbin-dung der
Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 [X.] gebührenrechtlich [X.], mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr.
1210 [X.] [X.] zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011

II
ZR
206/08, [X.], 637 Rn.
13; für die Rechtsanwaltsvergütung: [X.], Beschluss vom 10. Mai 2010

II
ZB
14/09, [X.], 1413 Rn.
9
ff.). Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor.
bb) Entgegen der Sicht der
Rechtsbeschwerde bleiben die vor der [X.] der Klagen nach § 246 Abs. 3 Satz 6 [X.] entstandenen Gerichtskos-ten auch nach der [X.] bestehen ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011

II
ZR
206/08, [X.], 637 Rn.
13; [X.], [X.] 2005, 1017; [X.], [X.] 2009, 542; [X.] in [X.]/Lutter, [X.], 2.
Aufl., § 246 Rn. 26; allgemein für eine Verbindung nach § 147 ZPO:
[X.], [X.], 42. Aufl., § 35 [X.] Rn. 12; [X.], [X.]/Fam[X.], 13. Aufl., §
3 [X.] Rn.
17; [X.], 4. Aufl., § 147 Rn. 15; Musielak/
[X.], ZPO, 10. Aufl., § 147 Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/
[X.], [X.]/Fam[X.]/[X.], 2.
Aufl., Nr.
1210 [X.] [X.] Rn.
15;
[X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., §
147 Rn.
10). Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Gründe geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Zu einer Ermäßigung der Gerichtskosten kommt es nicht deswegen, weil für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 [X.] [X.]) fallen als Pauschalge-bühr für den jeweiligen Rechtszug (§ 35 [X.]) an und nicht für einzelne [X.]sabschnitte ([X.], [X.]/Fam[X.], 13. Aufl., [X.] 1210 Rn. 10). Das Ge-richtskostenrecht sieht für den Fall der [X.] keine Gebührener-mäßigung vor. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde benennt Nr. 1211 [X.] 16
17
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-
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[X.] die Fälle einer Gebührenermäßigung für das Prozessverfahren des ersten Rechtszugs nicht nur beispielhaft, sondern abschließend ([X.], [X.]/Fam[X.],
13.
Aufl., [X.]
1211 Rn.
27; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.]/[X.], [X.]/Fam[X.]/[X.], 2. Aufl., Nr. 1211 [X.] [X.] Rn. 1). Eine entsprechende Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der dort aufgeführten Tatbestände mit dem hier vorliegenden Fall der Prozessver-bindung nicht in Betracht. Die in Nr. 1211 [X.] [X.] genannten Ermäßigungstat-bestände knüpfen an eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens an. Zu einer solchen führt die [X.] nach § 246 Abs. 3 Satz 6 [X.] nicht. Eine Verringerung der Prozesskostenbelastung für die [X.]en ist im Bereich der aktienrechtlichen Anfechtungsklage nur unter den in § 247 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen vorgesehen.

Bergmann

Strohn

Caliebe

Reichart

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidungen
vom 04.04.2011, 15.04.2011 und 06.06.2011
-
3-5 O 210/08 -

O[X.], Entscheidung vom 23.04.2012 -
18 W 197/11,
18 W 198/11, 18 W 200/11 u.a. -

Meta

II ZB 12/12

14.05.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. II ZB 12/12 (REWIS RS 2013, 5954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5954

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZB 12/12

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