Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2013, Az. II ZB 12/12

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5869

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren: Einwendung des Kostenerstattungsschuldners gegen den Anspruch auf Erstattung gezahlter Gerichtskostenvorschüsse wegen eines überhöhten Kostenansatzes; Bestehenbleiben von vor der Verbindung mehrerer aktienrechtlicher Anfechtungsklage entstandenen Gerichtskosten


Leitsatz

1. Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. September 2011, VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311).

2. Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen und die vor der Verbindung entstandenen Gerichtskosten auch nach der Prozessverbindung bestehen bleiben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Februar 2011, II ZR 206/08, ZIP 2011, 637).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des [X.].

Der Gegenstandswert des [X.] wird hinsichtlich der Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24 auf jeweils 3.468 € und hinsichtlich der Klägerin zu 23 auf 6.618 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich gegen insgesamt acht [X.], mit denen gegen sie [X.] der Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24 in Höhe von jeweils 3.468 € nebst Zinsen und der Klägerin zu 23 in Höhe von 6.618 € nebst Zinsen festgesetzt wurden.

2

Die Beklagte übernahm durch gerichtlichen Vergleich vom 16. August 2010 im Verfahren 5 U 42/10 vor dem [X.] im Verhältnis zu den vorbezeichneten Klägern die Gerichtskosten des mit Urteil des [X.] vom 13. Januar 2009 entschiedenen Ausgangsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens waren Beschlüsse der Hauptversammlung der [X.] vom 29. August 2008, gegen die sich Aktionäre mit Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen wandten. Die Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24, die sich im Ausgangsverfahren gegen den Beschluss betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der [X.] wandten, leisteten auf der Basis eines Streitwerts von 150.000 € jeweils einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 3.468 €; die Klägerin zu 23, die auch weitere Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. August 2008 angefochten hatte, zahlte auf der Basis eines Streitwerts von 350.000 € einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 6.618 €. Die Klagen wurden vom [X.] gem. § 246 Abs. 3 Satz 6 [X.] zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

3

Nach dem [X.] setzte das [X.] gegenüber der [X.] mit Kostenrechnung vom 21. März 2011 restliche Gerichtskosten in Höhe von 14.244 € an. Über die dagegen eingelegte Erinnerung der [X.] ist bislang nicht entschieden. Auf Antrag der im Rubrum bezeichneten Kläger hat das [X.] zu deren Gunsten [X.] gegenüber der [X.] in Höhe der von ihnen jeweils gezahlten Gerichtskosten festgesetzt. Die sofortigen Beschwerden der [X.] gegen die [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt: Der [X.] werde im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwand, dem Erstattungsgläubiger seien durch das Gericht zu hohe Gebühren bzw. Vorschüsse abverlangt worden, jedenfalls dann nicht gehört, wenn es ihm offen stehe, selbst gegen den [X.] vorzugehen. Dass sei hier der Fall. Zwar sei der [X.] bei zu hoch angesetzten Gerichtskosten der Vollstreckung aus dem zu seinen Lasten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt, während die Rückzahlung etwa zu hoch angesetzter Gerichtskosten an den damals einzahlenden Erstattungsgläubiger zu erfolgen habe. Dieses Ergebnis sei jedoch zur Vermeidung divergierender Entscheidungen im [X.] und im [X.]verfahren hinzunehmen. Nichts anderes gelte, wenn der [X.] - wie vorliegend - durch den [X.] tatsächlich bereits angegriffen worden sei, weil die Gefahr divergierender Entscheidungen gerade in einem solchen Fall bestehe.

6

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

7

a) Das Beschwerdegericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Einwand der [X.], die von den Klägern geleisteten [X.] seien zu hoch angesetzt worden, im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleibt.

8

aa) Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem [X.] vom Erstattungsgläubiger gezahlte [X.] geltend gemacht werden, kann der [X.] regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) waren, weil der sie betreffende [X.] überhöht ist ([X.], Rpfleger 1985, 255; [X.], Rpfleger 1985, 333; [X.], NJW-RR 2001, 861, 862; [X.], [X.] 2001, 374; [X.], [X.] 2010, 359; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 10; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn. 21 Stichwort Erfüllung; Hüßtege in [X.], ZPO, 34. Aufl., § 104 Rn. 8; [X.] in [X.], ZPO, Stand 15. Januar 2013, § 104 Rn. 19 f.; [X.] in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 7; [X.] in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 12; MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., § 104 Rn. 32, § 91 Rn. 54; [X.] in von Eicken/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 21. Aufl., Rn. [X.]; [X.], [X.] 1990, 396, 397; [X.], [X.] 1995, 301, 302; für den Einwand der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 5 [X.]: [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2003 - [X.], NJW 2003, 1322, 1324).

9

Das Kostenfestsetzungsverfahren verfolgt das Ziel, die Kostengrund-entscheidung der Höhe nach zu beziffern ([X.], Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 718, 719; Beschluss vom 7. September 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 311 Rn. 8). Die Kostentragungspflicht des [X.] erstreckt sich, wie sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, nur auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis heraus verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt ([X.], Beschluss vom 2. Mai 2007 - [X.] 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12). Von der obsiegenden [X.] verauslagte Gerichtskosten sind danach vom Gegner nur in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Gebühren erstattungsfähig. Der obsiegenden [X.] ist es zuzumuten, einen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang stehenden überhöhten Gerichtskostenansatz im Wege der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] korrigieren zu lassen.

bb) Die der [X.] offen stehende Möglichkeit, ihrerseits eine gerichtliche Überprüfung des [X.]es im Verfahren nach § 66 [X.] herbeizuführen, führt nicht dazu, dass sie mit Einwendungen gegen den [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen ist. Dass die Beklagte diese gerichtliche Überprüfung tatsächlich in die Wege geleitet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

(1) Das Beschwerdegericht entnimmt der Entscheidung des [X.] vom 7. September 2011 ([X.], NJW-RR 2012, 311) zu Unrecht, dass dem [X.] Einwände gegen den [X.] stets dann verwehrt sind, wenn er dessen Überprüfung selbst im Verfahren nach § 66 [X.] herbeiführen kann. Vielmehr ist in dieser Entscheidung ein Vorrang der Überprüfung im Verfahren nach § 66 [X.] für den Fall angenommen worden, dass nur der [X.] als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den [X.] überprüfen lassen kann ([X.], Beschluss vom 7. September 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 311 Rn. 8). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Kläger als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ebenfalls erinnerungsbefugt sind.

(2) Der - wie oben unter aa) aufgezeigt - nach allgemeinen Grundsätzen statthafte Einwand kann der [X.] entgegen der Sicht des [X.] nicht unter Hinweis auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren und im [X.]verfahren verwehrt werden.

Richtig ist im Ausgangspunkt, dass eine Entscheidung in einem dieser Verfahren Auswirkungen auf das jeweils andere Verfahren hat (vgl. OLG Karlsruhe [X.] 2001, 315; [X.], [X.] 2001, 374). Die Überprüfung des [X.]es im Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] bietet der [X.] allerdings keine gleichwertige Möglichkeit, eine Belastung mit den überhöhten Kosten abzuwenden, weil die Rückzahlung an denjenigen zu erfolgen hätte, der die Gerichtskosten eingezahlt hat (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 [X.]; [X.], Urteil vom 25. Oktober 1983 - [X.], NJW 1984, 870, 871; [X.], [X.] 1990, 396, 397; [X.], NJW-RR 2001, 861, 862; [X.], [X.] 2011, 471, 472). Das von der [X.] eingeleitete Erinnerungsverfahren kann nur dazu führen, dass die Beklagte eine Rückzahlung in Höhe der ihr gegenüber angesetzten Gerichtskosten von 14.244 € erhält bzw. die ihr gegenüber erfolgte Sollstellung gelöscht wird. Nach Auffassung der [X.] sind für das Verfahren insgesamt nur Gerichtskosten i.H.v. 6.618 € angefallen. Allein die hier betroffenen Kostenfestsetzungen belasten die Beklagte demgegenüber mit Gerichtskosten in Höhe von 30.894 €. Eine weitergehende Korrektur des [X.]es würde damit zu Rückzahlungen an die Kläger führen, die die Gerichtskosten eingezahlt haben. Blieben die Einwände der [X.] unberücksichtigt, würde dies möglicherweise dazu führen, dass sie den Klägern überhöhte Gerichtskosten erstatten müsste und nach erfolgreicher Anfechtung des [X.]es gegenüber den Klägern mit ihrem Anspruch auf Teilrückerstattung der Kosten ausfiele.

Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann zumindest dann, wenn - wie hier - der [X.] die Überprüfung des [X.]es in die Wege geleitet hat, auch dadurch verringert werden, dass das Verfahren gem. § 148 ZPO bis zur Klärung der den [X.] betreffenden Einwände ausgesetzt wird.

b) Im Ergebnis hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg, weil die von der [X.] gegen den [X.] erhobenen Einwände nicht greifen.

aa) Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 [X.] gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 [X.] zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.], 637 Rn. 13; für die Rechtsanwaltsvergütung: [X.], Beschluss vom 10. Mai 2010 - [X.], [X.], 1413 Rn. 9 ff.). Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor.

bb) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde bleiben die vor der Verbindung der Klagen nach § 246 Abs. 3 Satz 6 [X.] entstandenen Gerichtskosten auch nach der [X.] bestehen ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.], 637 Rn. 13; [X.], [X.] 2005, 1017; [X.], [X.] 2009, 542; [X.] in [X.]/Lutter, [X.], 2. Aufl., § 246 Rn. 26; allgemein für eine Verbindung nach § 147 ZPO: [X.], [X.], 42. Aufl., § 35 [X.] Rn. 12; [X.], [X.]/Fam[X.], 13. Aufl., § 3 [X.] Rn. 17; [X.], 4. Aufl., § 147 Rn. 15; Musielak/ [X.], ZPO, 10. Aufl., § 147 Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]/Fam[X.]/[X.], 2. Aufl., Nr. 1210 [X.] Rn. 15; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 147 Rn. 10). Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Gründe geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Zu einer Ermäßigung der Gerichtskosten kommt es nicht deswegen, weil diese mit der Klageeinreichung noch nicht „aufgebraucht“ sind. Die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 [X.]) fallen als Pauschalgebühr für den jeweiligen Rechtszug (§ 35 [X.]) an und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte ([X.], [X.]/Fam[X.], 13. Aufl., [X.] 1210 Rn. 10). Das Gerichtskostenrecht sieht für den Fall der [X.] keine Gebührenermäßigung vor. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde benennt Nr. 1211 [X.] die Fälle einer Gebührenermäßigung für das Prozessverfahren des ersten Rechtszugs nicht nur beispielhaft, sondern abschließend ([X.], [X.]/Fam[X.], 13. Aufl., [X.] 1211 Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.]/Fam[X.]/[X.], 2. Aufl., Nr. 1211 [X.] Rn. 1). Eine entsprechende Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der dort aufgeführten Tatbestände mit dem hier vorliegenden Fall der [X.] nicht in Betracht. Die in Nr. 1211 [X.] genannten Ermäßigungstatbestände knüpfen an eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens an. Zu einer solchen führt die [X.] nach § 246 Abs. 3 Satz 6 [X.] nicht. Eine Verringerung der Prozesskostenbelastung für die [X.]en ist im Bereich der aktienrechtlichen Anfechtungsklage nur unter den in § 247 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen vorgesehen.

Bergmann                      Strohn                      Caliebe

                 [X.]

Meta

II ZB 12/12

14.05.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 23. April 2012, Az: 18 W 197/11

§ 6 Abs 1 Nr 1 GKG, § 66 GKG, Nr 1210 GKVerz, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 104 ZPO, § 246 Abs 3 S 6 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2013, Az. II ZB 12/12 (REWIS RS 2013, 5869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5869

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)


17 W 220/19 (Oberlandesgericht Köln)


11 W 642/22 (OLG München)

Beschwerde, Erinnerung, Kostenentscheidung, Anerkenntnisurteil, Kostenfestsetzungsantrag, Erinnerungsverfahren, Beschwerdeverfahren, Anerkenntnis, Kostenansatz, Kostenfestsetzungsbeschluss, Auslegung, Verfahren, Gerichtskosten, Hauptsache, Erinnerung …


I-10 W 74/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


25 W 189/19 (Oberlandesgericht Hamm)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.