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PDF anzeigen[X.] 13/00vom28. September 2000in der [X.] -Der [X.], [X.], hat [X.] September 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündlicheVerhandlung vom 17. April 2000 ergangenen Beschluß des7. Zivilsenats - [X.] - des Oberlan-desgerichts Celle wird auf Kosten des Antragsgegners, der [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert des [X.]:[X.] Antragsteller ist der nichteheliche [X.] des am 6. Juni 1997 ver-storbenen [X.]. Dieser hatte bis zum 30. [X.] eine mit [X.] eingetragene Besitzung in [X.]bewirtschaftet,die landwirtschaftlichen Nutzflächen dann aber verpachtet und Inventarstückeveräußert. Der [X.] wurde nicht gelöscht. Mit notariellem Testament- 3 -vom 17. Dezember 1996 setzte er seinen Neffen, den Antragsgegner, [X.] ein.Der Antragsteller ist der Ansicht, die Besitzung sei im Zeitpunkt [X.] kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen. Seinen dahinge-henden Feststellungsantrag hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen,das [X.] hat ihm stattgegeben. Mit der - nicht zugelassenen -Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsgegner die Wiederherstellung der Ent-scheidung des [X.].II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ein Fall des § 24 Abs. 2Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Abwei-chungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zulässig. Diese sind jedochnicht gegeben.Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe den [X.], von der Rechtsprechung des [X.]es und anderer[X.]e abweichenden Rechtssatz aufgestellt, bei der Frage, unterwelchen Voraussetzungen eine Besitzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] als Hof verliere, komme es entscheidend auf den Willen des Ho-feigentümers an. Das trifft indes nicht zu. Das Beschwerdegericht geht viel-mehr von der Rechtsprechung des [X.]es aus und gelangt aufden Seiten 7 und 8 seiner Entscheidung unter Würdigung verschiedener [X.] 4 -stände zu dem Schluß, daß der Erblasser die landwirtschaftliche Betriebsein-heit in den Jahren 1976 und 1977 endgültig aufgelöst hat. In diesem [X.] wird ein abstrakter Rechtssatz des von der Rechtsbeschwerde re-klamierten Inhalts nicht aufgestellt. Wenn es anschließend auf Seite 9 der Ent-scheidung heißt, daß bei der Frage, ob die [X.] als aufgelöstangesehen werden kann, "dem Willen des [X.] maßgebliche Be-deutung" zukomme, so ist das kein Rechtssatz, der der von der Rechtsbe-schwerde angeführten Rechtsprechung (z.B. [X.], 78; [X.],[X.] 1999, 311) entgegensteht. Denn das Beschwerdegericht hat entgegender Meinung der Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht den Rechtssatz aufge-stellt, daß es allein - ohne Würdigung aller anderen Umstände - auf den Willendes [X.] ankommen solle. Es hat ja selbst weitere Umstände her-angezogen und gewertet (Seite 7 und 8 der Entscheidung). Daß es daneben"maßgeblich" auf den Willen des [X.] ankommt, widerspricht imübrigen schon deswegen nicht der zitierten Rechtsprechung, weil die auf eineAuflösung des Hofes als Wirtschaftseinheit hindeutenden Umstände zumeistauf den Willen des [X.] zurückgehen (Verpachtung von Flächen,Verkauf von Inventar, Aufgabe der Bewirtschaftung).Auch die weiteren nach Auffassung der Rechtsbeschwerde vom Be-schwerdegericht aufgestellten Rechtssätze, nämlich dahin, daß spätere [X.] des [X.] nur von Bedeutung seien, wenn der Auf-bau eines rentablen Betriebes noch möglich sei und die dafür erforderlichenMittel aus dem Betrieb erwirtschaftet werden könnten, stehen nicht im [X.] zu der angeführten Rechtsprechung. Die Rechtsbeschwerde verkennt,daß diese Überlegungen vom Beschwerdegericht nicht unter dem Gesichts-punkt des Verlustes der [X.] angestellt werden, sondern im Hinblick- 5 -auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hofeigentümer eineeinmal weggefallene [X.] "wieder aufleben lassen" kann. Zu [X.] verhält sich aber keine der von der Rechtsbeschwerde angeführten Ent-scheidungen. Dasselbe gilt für die im gleichen Zusammenhang angestelltenErwägungen des [X.], der Erblasser habe, damit wieder einHof habe entstehen können, im Zeitpunkt des Erbfalls "rentabel Landwirtschaftbetreiben können und müssen".III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] [X.] [X.]
Meta
28.09.2000
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. BLw 13/00 (REWIS RS 2000, 1020)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1020
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