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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 80/14
vom
23. September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]
am 23.
September
2015
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Teilurteil der
3. Zivilkammer
des [X.] vom 3. Februar
2014
gemäß §
552a Satz 1 ZPO [X.].
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge
einer fondsgebundenen Le-bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. November
2004
nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im [X.]
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den §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte er
die Versiche-rungsprämien. Mit Schreiben vom Dezember 2010 kündigte er die Versi-cherung und erhielt den Rückkaufswert ausgezahlt.
Mit Schreiben vom Mai 2011 erklärte er
den Widerspruch nach § 5a [X.]. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem [X.] die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und eine schrift-liche Belehrung über das
Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.
Mit der Klage verlangt d.
[X.]
soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse
Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten [X.] nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].
Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.
II.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Berei-cherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Er
sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam zu-stande gekommen.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren hinsichtlich des [X.] [X.].
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine [X.]sbelehrung. Entgegen der Ansicht der Revision ist d. [X.] auch ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Der Begriff der "Textform"
in der Widerspruchsbelehrung ist nicht erläuterungsbe-dürftig. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der [X.] entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a [X.] a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist ([X.]/13). Wegen der Einzelhei-ten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungser-hebliche Frage geklärt.
Im Ergebnis ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Widerspruchsbelehrung auch im Übrigen für ordnungsgemäß ansah. Unter Einbeziehung des Ge-samtinhalts des [X.] ist für d. [X.] noch ausreichend deutlich ersichtlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die 5
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Widerspruchsfrist zu laufen beginnt
(vgl. [X.]sbeschluss vom 30.
Juni 2015
[X.] Rn.
8).
b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu [X.]surteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; BVerfG
[X.], 693
Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der [X.] begehrte Vorlage an den [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein-schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach [X.] und Glauben we-gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im [X.] zu den Maßstäben [X.]surteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; BVerfG
aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte [X.] ließ er
bei Vertragsschluss 2004
ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahl-te über Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzah-lungen des
bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der [X.] ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des [X.]. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch
erkenn-bar (vgl. ergänzend [X.]sbeschluss vom 16.
September
2015
[X.] und [X.]surteil vom 10.
Juni 2015
[X.]/13, [X.], 876 Rn.
13
f.).
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2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2012 -
3 C 280/11 -
LG Siegen, Entscheidung vom 03.02.2014 -
3 [X.]/12 -
10
Meta
23.09.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. IV ZR 80/14 (REWIS RS 2015, 5003)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5003
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.