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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 17/14
vom
30. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr.
Karczewski, die Richterin [X.] und [X.]
Schoppmeyer
am 30.
Juni 2015
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des
20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln
vom 6. Dezember 2013
gemäß §
552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die
Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le-bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. Dezember
2004
nach dem so genannten [X.]
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cenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im [X.] §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte d.
[X.]
die [X.]. Mit Schreiben vom Februar 2012
erklärte er
den [X.] nach § 5a [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die [X.],
eine Verbraucherinformation nach §
10a des [X.] ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über das
[X.]srecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.
Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].
Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.
II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Er
sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei [X.] zustande gekommen. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.
[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es [X.], es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmo-dell als solches europarechtskonform ist.
Diese Frage stellt sich hier je-doch nicht.
a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine [X.]sbelehrung. Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-langt ist, diese [X.] sei ordnungsgemäß, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Begriff der "Textform"
in der [X.] sei erläuterungsbe-dürftig. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der [X.] entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer [X.] nach § 5a [X.] a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist ([X.]/13). Wegen der Einzelhei-ten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungser-hebliche Frage geklärt.
b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] 5
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a.[X.] unterliegen
(vgl. dazu [X.]surteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-schluss vom 2.
Februar 2015 -
2 BvR 2437/14, [X.], 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtli-nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten (vgl. im Einzelnen
zu den Maßstäben [X.]surteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv wider-sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemach-te Widerspruchsfrist ließ er
bei Vertragsschluss 2004
ungenutzt verstrei-chen. D. [X.] zahlte über Jahre bis Anfang 2012 die [X.]. Die jahrelangen Prämienzahlungen des
bereits bei Vertrags-schluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Ver-trauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbe-gründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.
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2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2013 -
26 O 314/12 -
O[X.], Entscheidung vom 06.12.2013 -
20 U 79/13 -
10
Meta
30.06.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. IV ZR 17/14 (REWIS RS 2015, 8877)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8877
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