Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. IV ZR 17/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8877

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 17/14
vom

30. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr.
Karczewski, die Richterin [X.] und [X.]
Schoppmeyer

am 30.
Juni 2015

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des
20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln
vom 6. Dezember 2013
gemäß §
552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die
Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le-bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. Dezember
2004
nach dem so genannten [X.]
-
3
-

cenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im [X.] §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte d.
[X.]
die [X.]. Mit Schreiben vom Februar 2012
erklärte er
den [X.] nach § 5a [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die [X.],
eine Verbraucherinformation nach §
10a des [X.] ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über das
[X.]srecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Er
sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei [X.] zustande gekommen. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
2
3
4
-
4
-

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es [X.], es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmo-dell als solches europarechtskonform ist.
Diese Frage stellt sich hier je-doch nicht.

a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine [X.]sbelehrung. Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-langt ist, diese [X.] sei ordnungsgemäß, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Begriff der "Textform"
in der [X.] sei erläuterungsbe-dürftig. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der [X.] entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer [X.] nach § 5a [X.] a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist ([X.]/13). Wegen der Einzelhei-ten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungser-hebliche Frage geklärt.

b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] 5
6
7
8
9
-
5
-

a.[X.] unterliegen
(vgl. dazu [X.]surteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-schluss vom 2.
Februar 2015 -
2 BvR 2437/14, [X.], 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtli-nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten (vgl. im Einzelnen
zu den Maßstäben [X.]surteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv wider-sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemach-te Widerspruchsfrist ließ er
bei Vertragsschluss 2004
ungenutzt verstrei-chen. D. [X.] zahlte über Jahre bis Anfang 2012 die [X.]. Die jahrelangen Prämienzahlungen des
bereits bei Vertrags-schluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Ver-trauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbe-gründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

-
6
-

2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2013 -
26 O 314/12 -

O[X.], Entscheidung vom 06.12.2013 -
20 U 79/13 -

10

Meta

IV ZR 17/14

30.06.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. IV ZR 17/14 (REWIS RS 2015, 8877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8877

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 73/13

IV ZR 105/13

2 BvR 2437/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.