Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. IX ZB 248/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 63

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[X.] ZB 248/02vom19. Dezember 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] 19. Dezember 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 10. Mai 2002 wird auf [X.] Schuldners zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf33.800 Gründe:Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluß vom29. Dezember 1999 die Zwangsversteigerung des im [X.] angeordnet. Dessen Verkehrswert hat es, gestützt auf [X.], durch Beschluß vom 4. Juli 2000 auf 300.000 [X.]. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt mit [X.], die Eigentumswohnung habe eine Größe von 68,74 qm und nicht,wovon das Amtsgericht in seinem [X.]sbeschluß ausgegangen sei,von nur 54 qm. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen,weil nicht die tatsächliche Größe, die möglicherweise der Schuldner richtig an-- 3 -gegen habe, maßgeblich sei, sondern die der Teilungserklärung [X.].Mit einem am 21. Februar 2002, dem festgesetzten Tage des [X.], beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat der Schuldnerunter Hinweis auf eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 12. [X.], der zufolge die Wohnung eine Größe von 72,85 qm hat, abermals [X.] des [X.] beantragt. Gleichwohl hat das Amtsge-richt im Versteigerungstermin das geringste Gebot und die Versteigerungsbe-dingungen auf der Grundlage des festgesetzten Verkehrswerts festgestellt unddas Wohnungseigentum zu dem [X.] von 169.000 sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] zurückgewiesen.Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner - vom [X.] zugelasse-nen - Rechtsbeschwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) undauch sonst zulässig; sie hat indessen keinen Erfolg.Der Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt (oder versagt) wird, kannmit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nichtangefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 4 [X.]). Grundsätzlich hindert die Bin-dung des Vollstreckungsgerichts an die [X.] nicht nur eine erneutePrüfung des Wertes bei der Entscheidung über den Zuschlag, sondern auchdie Überprüfung und Änderung eines fehlerhaft festgesetzten Wertes (Zel-- 4 -ler/[X.], [X.] 17. Aufl. § 74a [X.]. 9.7). Ob eine Anfechtung des Zuschlags-beschlusses dann möglich ist, wenn das Vollstreckungsgericht es trotz recht-zeitigen Nachweises neuer, für die [X.] erheblicher Tatsachenunterlassen hat, den festgesetzten Wert von Amts wegen zu ändern (vgl. OLGKöln [X.] 1983, 999; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]/[X.], [X.]12. Aufl. § 74a Rn. 36; [X.]/[X.], § 74a [X.] [X.]. 7.20), braucht der [X.] vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.Denn eine neue Tatsache war dem Vollstreckungsgericht vor der Zu-schlagserteilung nicht bekannt geworden. Um eine "neue Tatsache" handelt essich nur dann, wenn sich nach der Beschlußfassung die Grundlagen für die[X.] geändert haben. Bringt der Schuldner vor, bereits die [X.] sei falsch, verpflichte dies das Vollstreckungsgericht nicht [X.] des rechtskräftigen [X.]sbeschlusses (OLG Köln[X.] 1983, 999; [X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 74a Rn. 120; [X.]/[X.], § 74a[X.] [X.]. 7.20 unter a).Im vorliegenden Fall wird nicht vorgebracht, daß sich nach der [X.] [X.] geändert haben. [X.] hielt die [X.] von Anfang an für falsch. Die Wohnungs-größe hat sich, seit das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, nichtverändert. Die Divergenz zwischen der Wohnungsgröße, die der Schuldnerangibt, und derjenigen, die der Sachverständige und - ihm folgend - die Ge-richte zugrunde gelegt haben, beruht auf angeblichen tatsächlichen (baulichen)Veränderungen (Einbeziehung der [X.] in dieWohnung), die in den Jahren 1979/1984 stattgefunden haben soll. Die Grund-lagen für die [X.] hätten sich nur geändert, wenn die [X.] geschaffen worden wären, um die [X.] zu rechnen.Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist dies bis heute nicht gesche-hen, und deshalb war - und ist - die [X.] auch in der Sache richtig.Der Schuldner hatte die seines Erachtens zutreffende Wohnungsgröße [X.] zwar bereits vor Ergehen des [X.]sbe-schlusses vorgetragen. Er war aber - zu Recht - darauf aufmerksam gemachtworden, daß sein Vortrag nicht genüge, daß vielmehr - so lange die Teilungs-erklärung/Gemeinschaftsordnung nicht geändert sei - die nach seinen Anga-ben in die Wohnung mit einbezogene [X.] zum Gemeinschaftseigen-tum gehöre und den Wert seines Wohnungseigentums nicht erhöhe. Die an-schließend ihm gebotene Gelegenheit, die Gemeinschaftsordnung zu ändern,hat der Schuldner bis heute nicht wahrgenommen. Das Erwirken einer [X.] (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG) reicht nicht aus, umdem jeweiligen Wohnungseigentümer ein gegen die Miteigentümer wirksamesRecht auf die [X.] zu verschaffen. Dazu wäre vielmehr eine Vereinba-rung aller Miteigentümer (§§ 3, 4 WEG) erforderlich gewesen.Ob die Vorschrift des § 100 Abs. 3 [X.], wonach das [X.] wegen die im § 83 Nr. 6, 7 [X.] bezeichneten Versagungsgründe zuberücksichtigen hat, auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde gilt, braucht [X.] nicht zu entscheiden. Denn es ist nicht ersichtlich, daß im vorliegendenVerfahren einer dieser Versagungsgründe vorliegt.[X.]Ganter[X.]- 6 -[X.]Bergmann

Meta

IX ZB 248/02

19.12.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. IX ZB 248/02 (REWIS RS 2002, 63)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 63

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