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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217B3STR554.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 554/16
vom
21. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
Februar 2017
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Osnabrück vom 31.
August 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverur-teilung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die [X.] ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt [X.]
, sondern 'i.V.' für den 'nach Diktat ortsabwesenden Rechtsanwalt [X.]
' von dem in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt [X.]
tätigen Rechtsanwalt Ho.
unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen. An-1
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haltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß
§ 53 Abs. 2 [X.] tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2016 -
3 [X.] mwN)."
Dem stimmt der Senat zu.
[X.]Schäfer Gericke
Tiemann Hoch
3
Meta
21.02.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 3 StR 554/16 (REWIS RS 2017, 15254)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15254
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