Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 3 StR 554/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15254

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217B3STR554.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 554/16
vom
21. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
Februar 2017
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Osnabrück vom 31.
August 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverur-teilung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die [X.] ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt [X.]

, sondern 'i.V.' für den 'nach Diktat ortsabwesenden Rechtsanwalt [X.]

' von dem in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt [X.]

tätigen Rechtsanwalt Ho.

unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen. An-1
2
-
3
-
haltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß
§ 53 Abs. 2 [X.] tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2016 -
3 [X.] mwN)."
Dem stimmt der Senat zu.
[X.]Schäfer Gericke

Tiemann Hoch
3

Meta

3 StR 554/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 3 StR 554/16 (REWIS RS 2017, 15254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15254

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 554/16 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift


3 StR 33/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 115/18 (Bundesgerichtshof)


2 StR 370/08 (Bundesgerichtshof)


3 StR 327/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 554/16

3 StR 268/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.