Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017, Az. 3 StR 554/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15294

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die [X.] ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt [X.], sondern 'i.V.' für den 'nach Diktat ortsabwesenden Rechtsanwalt [X.] ' von dem in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt [X.]  tätigen Rechtsanwalt [X.].    unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 [X.] tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 3 [X.] mwN)."

3

Dem stimmt der Senat zu.

[X.]     

       

Schäfer     

       

Gericke

       

Tiemann     

       

[X.]ch     

       

Meta

3 StR 554/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 31. August 2016, Az: 15 KLs 17/16

§ 345 Abs 2 StPO, § 53 Abs 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017, Az. 3 StR 554/16 (REWIS RS 2017, 15294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15294

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