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PDF anzeigen[X.] vom 15. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. November 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. April 2005 mit den [X.]. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs [X.] verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-vision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausschließlich durch den zum Pflichtverteidiger bestellten, vorher als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalt [X.]verteidigt worden ist. Dessen Bestellung stand ein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen. Rechtsanwalt [X.]hatte vor Beginn des Strafverfahrens gegen den Angeklagten die Zeugin [X.]in einer Strafsache vertei-digt. Die rechtskräftig verurteilte Zeugin hatte in ihrem Verfahren - nach Beratung durch Rechtsanwalt [X.]- im Hinblick auf die Vergünsti-gung des § 31 BtMG Angaben zu anderen Tatbeteiligten gemacht und unter - 3 - anderem auch den Angeklagten erheblich belastet. In vier der dem Ange-klagten zur Last liegenden fünf Straftaten war sie im Wesentlichen das einzi-ge Beweismittel, sodass ihre Aussage für die Überführung des bestreitenden Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung war. Bei diesem Sachver-halt durfte die Vorsitzende der [X.], der diese Umstände bekannt waren, weil sie auch in der Verhandlung gegen die Zeugin [X.] den Vorsitz innehatte, Rechtsanwalt [X.]wegen der konkreten Gefahr [X.] Interessenkollision nicht zum Verteidiger des Angeklagten bestellen (vgl. [X.]St 48, 170). Ob dem Angeklagten die mögliche Interessenkollision erst später bekannt geworden ist oder er sie schon gekannt hatte, als er den Wunsch auf Bestellung von Rechtsanwalt [X.]als Pflichtverteidiger äußer-te, kann dahingestellt bleiben, weil die Vorsitzende die hier gebotene Anhö-rung von Verteidiger und Angeklagten (vgl. [X.]St aaO, [X.]) nicht durch-geführt hat. Dieser Anhörung bedarf es, weil in dem Spannungsfeld zwischen dem Erfordernis einer effektiven Verteidigung einerseits und dem grundsätz-lich bestehenden Recht des Angeklagten auf Bestellung des Verteidigers seines Vertrauens zum Pflichtverteidiger andererseits, eine sachgerechte Entscheidung erst möglich ist, wenn das Ausmaß der drohenden [X.] festgestellt und wenn geklärt ist, ob sich der Angeklagte ihrer [X.] bewusst ist und in diesem Bewusstsein an seinem Wunsch festhält, von diesem Rechtsanwalt verteidigt zu werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen auf dem Verfahrensfehler beruhen, kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. - 4 - Die rechtliche Würdigung zu [X.] 2. des angefochtenen Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Annahme vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nahe liegen könnte (vgl. [X.], [X.]. vom 26. Oktober 2005 - [X.], zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt). [X.] [X.]von [X.]
Meta
15.11.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2005, Az. 3 StR 327/05 (REWIS RS 2005, 838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 838
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