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PDF anzeigen [X.] vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des [X.] Rechtsanwalt [X.]
als Pflichtverteidiger bei-zuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisions-hautpverhandlung (vgl. [X.] 51. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff. m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. [X.], [X.]. vom 26. August 2008 - 4 [X.]; [X.] aaO § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines [X.] mit der Entscheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzli-chen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort. Zudem ist die - 3 - Revision des Angeklagten form- und fristgerecht mit der [X.] begründet worden; Rechtsanwalt [X.] hat außerdem auf den Antrag des [X.] erwidert. [X.] Fischer Appl Cierniak
Meta
29.10.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. 2 StR 370/08 (REWIS RS 2008, 1148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1148
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