Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. KVZ 8/09

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 2397

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[X.]BESCHLUSS K[X.]Z 8/09 vom 21. Juli 2009 in der [X.]- 2 - Der [X.] hat am 21. Juli 2009 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des [X.]. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 750.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat das [X.] das [X.]orhaben der Betroffenen, das Baumarktgeschäft der D.

-Gruppe zu übernehmen, unter der auflösenden Bedingung freigegeben, dass fünf näher bezeichnete h. -Baumärkte nicht bis zum 30. September 2008 an einen unab- hängigen Erwerber veräußert werden. 1 - 3 - Gegen diese eingeschränkte Freigabe ihres Zusammenschlussvorha-bens legte die Betroffene am 7. Januar 2008 Beschwerde ein ([X.] - [X.] ([X.])). Sie macht geltend, dass der beabsichtigte [X.] die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht erfülle. Das [X.] hat das [X.] um Nachermittlungen zur Marktabgrenzung gebeten. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist noch nicht ergangen. 2 Mit Antrag vom 23. Juli 2008 hat die Betroffene beim [X.] den Antrag gestellt, die auflösende Bedingung der Freigabeentscheidung in eine [X.]eräußerungsauflage umzuwandeln, die binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung zu erfüllen sei. Hilfsweise hat sie [X.], die Umsetzungsfrist für die Bedingung auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung, äußerst hilfsweise bis zum 30. September 2009 zu verlängern. Das [X.] hat den Antrag mit Beschluss vom 2. September 2008 zurückgewiesen. 3 Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre ur-sprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, dass die [X.] jeweils vom Gericht zu bestimmen sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Betroffenen insgesamt zurückgewiesen und die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen ([X.] WuW/[X.] 2496). Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das Bun-deskartellamt entgegentritt. 4 I[X.] Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil weder eine Rechts-frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 74 Abs. 2 GWB). 5 - 4 - 6 Entgegen der Beschwerde stellt sich nicht die Grundsatzfrage, ob es den Begründungsanforderungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB genügt, wenn das [X.] seine Ermessensausübung bei der Wahl der geeigneten Ne-benbestimmung (hier: auflösend bedingte [X.]eräußerungsverpflichtung oder [X.]er-äußerungsauflage) lediglich mit allgemeinen fusionskontrollrechtlichen [X.] begründet, ohne auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustel-len. Diese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. Es steht außer Streit, dass die Begründung kartellbehördlicher [X.]erfügungen auf die konkreten Um-stände des Einzelfalls einzugehen hat. Das Beschwerdegericht hat seiner Ent-scheidung keinen abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt. 7 Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob die [X.]erlängerung der in einem auf-lösend bedingten Freigabebeschluss angeordneten [X.]eräußerungsfrist allein deswegen abgelehnt werden kann, weil die Beteiligten "den Zusammenschluss nach Erteilung der bedingten Freigabe aus eigenem Entschluss freiwillig vollzo-gen haben". 8 Das Beschwerdegericht hat einen Rechtssatz dieses Inhalts nicht aufge-stellt. [X.]ielmehr hat es sich mit den Argumenten befasst, die von der Betroffenen für eine [X.]erlängerung der [X.]eräußerungsfrist vorgetragen worden sind. 9 - 5 - II[X.] [X.] beruht auf § 78 GWB. 10 [X.] Meier-Beck

Bergmann

Kirchhoff [X.] [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 22.12.2008 - [X.]I-Kart 12/08 ([X.]) -

Meta

KVZ 8/09

21.07.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. KVZ 8/09 (REWIS RS 2009, 2397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2397

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