Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. KVZ 46/09

Kartellsenat | REWIS RS 2010, 6101

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[X.]BESCHLUSS K[X.]Z 46/09 vom 8. Juni 2010 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 8. Juni 2010 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf und [X.] Raum, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem [X.]uss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 9. September 2009 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und der Nicht-zulassungsbeschwerde wird auf 500.000 • festgesetzt.

Gründe: [X.] Der Beteiligte ist eine Interessenvertretung der [X.] Milchviehhal-ter mit rund 30.000 Mitgliedern, auf die derzeit gut 45% der bundesweiten [X.] entfällt. 1 Nachdem der Lebensmitteleinzelhandel Anfang 2008 bei den Molkereien [X.] hatte durchsetzen können, sank auch der von diesen ge-zahlte [X.] teilweise bis auf 30 Cent je Kilogramm Milch. Daraufhin forderte der Beteiligte unter anderem die Einführung eines die [X.]ollkosten der Milcherzeuger deckenden bundesweiten Basismilchpreises für 2008 in Höhe von 43 Cent/kg. Nachdem Gespräche mit [X.]ertretern von Molkereien [X.] - 3 - los geblieben waren, führte der Beteiligte Anfang April 2008 eine Mitgliederbe-fragung zu einem Milchlieferstopp durch. 88% der abgegebenen Stimmzettel waren mit "Ja" angekreuzt. In einem Mitgliederrundschreiben vom 26. Mai 2008 und einer inhaltsgleichen Presseerklärung teilte der Beteiligte unter den [X.] "Hintergrundinformation zum Milchlieferstopp" und "[X.] ([X.]) sieht keine Alternative zum Milchlieferstopp" mit, dass man sich gegen den [X.] nunmehr mit einer "[X.] 2008" zur Wehr setzen müsse. Die Aktion starte am 26. Mai 2008 mit einer Kundgebung vor einer [X.] Molkerei, auf der weitere Maßnah-men bis hin zu einem Lieferstopp bekanntgegeben werden sollten. Eine weitere [X.]eröffentlichung des Beteiligten vom 26. Mai 2008 unter der Überschrift "Milch-viehhalter lassen ab morgen ihre Milch zu Hause" lautet auszugsweise: "Die Aussage von [X.]-[X.]orstandsvorsitzenden Romuald Schaber "Ich lasse ab morgen meine Milch zu Hause und ich gehe davon aus, dass es viele [X.] genauso machen werden" fand jubelnde Zustimmung unter den Kund-gebungsteilnehmern. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Milcherzeuger, die sich im April für einen unbefristeten Milchlieferstopp ausgesprochen haben, ab morgen ebenfalls ihre Milchlieferung einstellen werden." Nach Schätzung des Beteiligten haben sich 90% seiner Mitglieder und viele Nichtmitglieder an dem Lieferstopp beteiligt, was schon in den ersten Ta-gen dazu geführt habe, dass bis zu 85% der gesamten Milchmenge nicht mehr an die Molkereien geliefert worden sei. 3 Am 5. Juni 2008 wurde der Lieferstopp beendet, nachdem einige große Lebensmitteleinzelhandelsketten ihre Preise für Trinkmilch und [X.] hatten, um einen höheren Abnahmepreis für Rohmilch zu ermöglichen. Der [X.]orstandsvorsitzende des Beteiligten äußerte dazu auf einer Großkundgebung in [X.]: 4 - 4 - "Ich fordere dazu auf, den Milchlieferstopp einzustellen und ab heute wieder Milch zu liefern." Mit [X.]erfügung vom 12. November 2008 hat das [X.] [X.], dass der Beteiligte im Rahmen der [X.] unter [X.] gegen § 21 Abs. 1 [X.] zum Boykott der Molkereien aufgerufen habe, die von den Milchviehhaltern in Deutschland mit Rohmilch beliefert würden. 5 Die gegen diese [X.]erfügung von dem Beteiligten eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht [X.]. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der Nichtzulassungsbe-schwerde, der das [X.] entgegentritt. 6 7 I[X.] Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil weder eine Rechts-frage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 74 Abs. 2 [X.]). 1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stützen will, legt sie dessen [X.]oraussetzungen nicht substantiiert dar. Insbesondere trägt sie keine Entschei-dungen anderer Gerichte vor, von denen der angegriffene [X.]uss abweicht. 8 2. Der Beteiligte zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der [X.] auf. 9 a) Der Umstand, dass eine [X.]ielzahl von Betrieben und Personen von der angegriffenen [X.]erfügung betroffen sind, reicht zur Begründung einer grundsätz-lichen Bedeutung i.S. des § 74 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht aus. Ebenso wenig [X.] - 5 - gibt sich eine Grundsätzlichkeit schon aus der Notwendigkeit, bei der Lösung des Streitfalls verfassungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. 11 b) Soweit es der Beteiligte als Grundsatzproblem bezeichnet, ob die Milcherzeuger ein "Notwehrrecht" haben, wenn ihnen durch die geballte [X.] des Handels die Existenzgrundlage entzogen wird, formuliert er keine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn durch die Gegenüberstel-lung von [X.] und Nachfragemacht des Handels ist die Frage allein auf den Streitfall bezogen. Aus demselben Grund fehlt es auch an einem Zulassungsgrund im Zu-sammenhang mit dem behaupteten Selbsthilferecht des Beteiligten. Soweit sich der Beteiligte auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen beruft, gilt nichts anderes. 12 c) Mit Recht hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG zur Rechtfertigung des [X.]erhaltens des Beteiligten schon auf den ersten Blick ausscheidet. Dementsprechend kann sich dazu auch keine grundsätzliche Rechtsfrage stellen. 13 3. Mit der Rüge, das Beschwerdegericht habe den [X.]ortrag des [X.] unbeachtet gelassen, 70% der Molkereien seien genossenschaftlich organisiert, legt der Beteiligte keine zulassungsrelevante [X.]erletzung seines [X.] auf rechtliches Gehör dar. Er zeigt schon nicht auf, dass er sich diesen [X.]ortrag zu eigen gemacht hat. 14 4. Mit Schriftsatz vom 6. April 2010 konnte der Beteiligte keine weiteren Zulassungsgründe geltend machen. Die Begründungsfrist für die Nichtzulas-sungsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3, 66 Abs. 3 [X.] ist am 16. November 15 - 6 - 2009 abgelaufen. Ein Nachschieben von [X.] ist im [X.]erfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (vgl. [X.], [X.]. v. 19.12.1995 Œ K[X.]Z 23/95, WuW/E [X.] 3035 f. Œ Nichtzulassungsbeschwerde; [X.], juris, [X.]. 6; [X.] in [X.].[X.], § 75 Rdn. 8). II[X.] [X.] beruht auf § 78 [X.]. 16 [X.]Raum

Strohn Kirchhoff

Bacher [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] ([X.]) -

Meta

KVZ 46/09

08.06.2010

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. KVZ 46/09 (REWIS RS 2010, 6101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6101

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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