Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. KVZ 41/08

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 1205

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[X.]BESCHLUSS K[X.]Z 41/08 vom 13. Oktober 2009 in der [X.] - 2 - Der [X.] hat am 13. Oktober 2009 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem [X.]uss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 7. Mai 2008 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung wendet. Im Übrigen wird sie zurückge-wiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des [X.]. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 30.000.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 24. August 2007 hat das [X.] das [X.] untersagt, alle Anteile an den Beteiligten zu 2 bis 7 zu erwerben. 1 - 3 - Die dagegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlan-desgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das [X.] entgegentritt. 2 3 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzu-lässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Be-schluss des [X.] wendet. Die Festsetzung des Werts des Be-schwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG der Überprüfung durch den [X.] als Rechtsbeschwerdegericht entzogen ([X.], [X.]. v. 19.6.2007 - K[X.]Z 9/07, juris; [X.], [X.], 5. Aufl., § 74 Rdn. 3; [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.], 4. Aufl., § 74 Rdn. 6). II[X.] Die im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht [X.], weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu [X.] ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 74 Abs. 2 [X.]). 4 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich an-gesehene Frage, ob im Rahmen der Marktabgrenzung primär auf die [X.] abzustellen ist, für die eine Austauschbarkeit gegeben ist, wenn zwei [X.] (nur) für einen Teil der Nachfrager austauschbar sind, stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der - in erster Linie dem Tatrichter ob-liegenden - Marktabgrenzung nach dem Bedarfsmarktkonzept die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände (vgl. [X.]Z 160, 321, 326 - Staubsaugerbeutelmarkt; 170, 299 [X.]. 15 - [X.]; 176, 1 [X.]. 15 ff. - [X.], m.w.N.) [X.] - 4 - stellt und als deren Ergebnis die Austauschbarkeit der hier in Rede stehenden Produkte (Greifstapler ["Reach Stacker"] einerseits, Gabel- sowie Container-stapler andererseits) rechtsfehlerfrei verneint; dabei hat es auch die Bereit-schaft einzelner Nachfrager zum Wechsel berücksichtigt. 6 2. Da die [X.]oraussetzungen einer Untersagung nach § 36 Abs. 1 [X.] schon dann gegeben sind, wenn die Begründung oder [X.]erstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf einem Markt zu erwarten ist, sind die weite-ren von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten Fragen, die die Feststel-lungen des [X.] zu den [X.]erhältnissen auf einem zweiten Markt (für Portalhubwagen ["Straddle Carrier"]) betreffen, nicht entscheidungserheb-lich. - 5 - 7 I[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 [X.]. [X.] [X.]

Strohn Kirchhoff [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - [X.]) 13/07 ([X.]) -

Meta

KVZ 41/08

13.10.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. KVZ 41/08 (REWIS RS 2009, 1205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1205

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