Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. KVZ 32/08

Kartellsenat | REWIS RS 2008, 1784

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[X.]BESCHLUSS KVZ 32/08 vom 25. September 2008 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der [X.] hat am 25. September 2008 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.], den [X.] und [X.] Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Kartellsenats des [X.] vom 28. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des [X.] sowie die zur zweckentsprechenden Erledi-gung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartell-amts zu tragen. Gründe: [X.] Das [X.] hat [X.] nach § 29 GWB gegen eine Reihe von [X.] eingeleitet. Es hat gegenüber der [X.] mit Schreiben des Vorsitzenden der [X.] unter Beifügung des Entwurfs eines Schreibens zur Verfahrenseinleitung um die Abgabe des Verfahrens gegen die Betroffene nach § 49 Abs. 3 GWB ersucht. Die Landeskartellbehörde hat das Verfahren an das [X.] abgegeben. 1 - 3 - Die Betroffene hat mit der Beschwerde beantragt, 2 die Abgabe des Verfahrens aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass keine Zuständigkeitsübertragung an das [X.] erfolgt sei, sowie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Abgabe des Verfahrens anzuordnen, hilfsweise anzuordnen, dass von der Verfahrensabgabe kein Gebrauch gemacht werden dürfe. Das [X.] hat die Beschwerde und den Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht [X.]. 3 Gegen die Nichtzulassung wendet sich die Beschwerde der Betroffenen, der das [X.] entgegentritt. 4 I[X.] Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 5 Es ist unzweifelhaft und daher der Klärung in einem Rechtsbeschwerde-verfahren nicht bedürftig, dass die gesonderte Anfechtung einer Abgabe nach § 49 Abs. 3 und 4 GWB jedenfalls nach Sinn und Zweck dieser Bestimmungen, 6 - 4 - den [X.] eine schnelle und flexible Fallzuweisung zu ermöglichen, ausgeschlossen ist. [X.] Bornkamm Meier-Beck
RiBGH [X.] ist aus dienstlichen Gründen orts-abwesend und deshalb an der Unterzeichnung gehin-dert. [X.] Grüneberg Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.04.2008 - 2 [X.] 1/08 -

Meta

KVZ 32/08

25.09.2008

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. KVZ 32/08 (REWIS RS 2008, 1784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1784

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