Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2002, Az. AnwSt (R) 1/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 548

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[X.]([X.]) 1/02vom25. November 2002In dem anwaltsgerichtlichen Verfahrengegenwegen Verletzung anwaltlicher Pflichten- 2 -Der [X.], [X.], hat nach Anhörung des [X.] durch den Präsidenten des [X.]s ProfessorDr. [X.], [X.], die [X.]ichterin Dr. [X.], [X.] Wüllrich und [X.] am25. November 2002 [X.] Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag und auf seineKosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen [X.] der Frist zur Einlegung der [X.]evision gegen dasUrteil des [X.] in der [X.] und [X.] vom 29. Oktober 2001 gewährt (§ 146 Abs. 3B[X.]AO, 44 StPO).2. Das Verfahren wird eingestellt.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des gesamten Verfah-rens zu tragen.Gründe:I.1. Das H. Anwaltsgericht hat durch Urteil vom 27. [X.] gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung der [X.], 43a Abs. 5, 50 Abs. 3 S. 2 , § 113 Abs. 1 B[X.]AO ein Vertretungsverbotvon vier Jahren für das Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ver-- 3 -hängt. Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat der [X.] in H. das anwaltsgerichtliche [X.] und den [X.]echtsanwalt aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. [X.] dieses am 29. Oktober 2001 in Anwesenheit des Beschwerdeführers [X.] Urteil hat dieser durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 6. No-vember 2001, beim [X.] eingegangen am 7. November 2001,- mithin verspätet - , [X.]evision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in [X.] Stand wegen Versäumung der [X.]evisionseinlegungsfrist beantragt2. Durch Bescheid der [X.]echtsanwaltskammer vom 17. September 2002ist die Zulassung des [X.]echtsanwalts widerrufen worden. Dieser Bescheid istrechtskräftig.II.Dem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der [X.]evisionseinlegungsfrist zu gewähren, da er ohnesein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Er hat vorgetragen unddurch anwaltliche Versicherung seines Verteidigers glaubhaft gemacht, daß [X.] in den Verantwortungsbereich seines Verteidigers fällt.Mit der Wiedereinsetzung entfällt die infolge der Fristversäumnis einge-tretene [X.]echtskraft der angefochtenen Entscheidung. Da die Zulassung [X.] zwischenzeitlich bestandskräftig widerrufen worden ist, wardas - nach Wiedereinsetzung - noch nicht rechtskräftig abgeschlossene beimSenat anhängige [X.]evisionsverfahren durch den Senat gemäß § 139 Abs. 3 i.V. m. § 146 Abs. 3 B[X.]AO einzustellen. Nach ständiger [X.]echtsprechung des- [X.] kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluß außerhalb [X.] eingestellt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1992 -AnwSt (B) 2/[X.] Beschwerdeführer hat die Kosten des gesamten Verfahrens ein-schließlich der Wiedereinsetzung zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bis-herigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme ge-rechtfertigt gewesen wäre (§ 473 Abs. 7 StPO, §§ 116, 197 Abs. 1 Satz 2B[X.]AO).[X.] [X.] [X.] Frellesen Schott Wüllrich Frey

Meta

AnwSt (R) 1/02

25.11.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2002, Az. AnwSt (R) 1/02 (REWIS RS 2002, 548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 548

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