Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. XII ZR 178/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4032

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 2. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 566 a.F., 126 a) Die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der künftigen Übergabe der Mietsache beginnt, steht der Wahrung der Schriftform des § 566 BGB a.F. nicht entgegen (Festhaltung an [X.]surteil vom [X.] 2005 - [X.]/03 - NJW 2006, 139 f.). b) Zur Heilung eines auf unzureichender Kennzeichnung der Lage des Mietob-jekts in einem Gebäude beruhenden Mangels der Schriftform durch eine [X.], die eine hinreichende Kennzeichnung des Mietob-jekts (hier: "Mieteinheit Nr. 15") enthält. [X.], Urteil vom 2. Mai 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 10. August 2004 im Kosten-punkt und zu Ziffer 1 b des [X.] aufgehoben und in-soweit wie folgt geändert: Die Berufung der [X.] gegen die Abweisung ihrer Feststel-lungswiderklage im Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 26. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen
Tatbestand: Mit ihrer Widerklage, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, begehrt die Beklagte die Feststellung, dass das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung der [X.] vom 14. November 2002 zum 30. Juni 2003 beendet worden sei. 1 Insoweit streiten die Parteien darüber, ob der von ihren jeweiligen Rechtsvorgängern abgeschlossene Mietvertrag vom 1./24. September 1992 2 - 3 - über noch zu errichtende Gewerberäume, der in § 2 Abs. 1 eine feste Laufzeit von 15 Jahren vorsah, der Schriftform genügt. 3 Die zum Betrieb einer Apotheke vorgesehenen Mieträume im [X.] in [X.], P.

-/V. straße sind in § 1 dieses Vertrages wie folgt bezeichnet: 4 "Die Lage und Nutzung des Mietobjektes und der vorgenannten [X.] ergeben sich aus dem beiliegenden Lageplan, der Vertragsbestandteil ist (Anlage 2). – An den Mieter werden 119 qm [X.] (gem. [X.] 277) im Erdgeschoss, Bereich [X.], vermietet. 5 Die an den Mieter vermieteten Flächen sind in dem beiliegenden Grund-riss gekennzeichnet, der ebenfalls Vertragsbestandteil ist (Anlage 3)." 6 [X.] ist in § 2 Abs. 1 des Vertrages wie folgt bestimmt: 7 "Das Mietverhältnis beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Übergabe des bezugsfertigen Mietobjektes folgt, voraussichtlich am 1. Oktober 1993. 8 Das Mietverhältnis wird für 15 Jahre [X.] (lies: Festmietzeit) [X.]" 9 Ferner bestimmt § 2 Abs. 1 des [X.], dass die Übergabe des Mietobjekts in einem Übergabeprotokoll festzuhalten ist. 10 Mit schriftlicher Vereinbarung vom 29. Juli/12. August/19. Oktober 1993, die als "Änderung zum Mietvertrag vom [X.]" zwischen den na-mentlich benannten ursprünglichen Vertragsparteien bezeichnet ist, vereinbar-ten diese und eine W. [X.]

[X.] in [X.], dass letztere anstelle der bisherigen Vermieterin in sämtli-che Rechte und Pflichten des [X.] eintritt. Die [X.]

KG wurde am 24. Januar 1996 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetra-gen. Sie veräußerte das Grundstück an G.

H. , der am 17. Juni 1996 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. 12 In einer weiteren schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten [X.] vom 2. September 1999 trafen [X.]

als Vermieter und die Beklagte als Mieterin "zur Durchführung des [X.] vom [X.]F. vom 29.07./12.08./19.10.1993 betreffend die Mieteinheit Nr. 15 im Gewerbeobjekt [X.] /V. [X.]in [X.] ("[X.] ")" ergänzende Vereinbarungen zur Untervermietung und zur Beilegung eines anhängigen Rechtsstreits. [X.]

verstarb 2002 und wurde von den Klägern als alleini-gen Erben beerbt. 13 Mit [X.] vom 14. November 2002 ([X.] 74 R des vom [X.] beigezogenen früheren Verfahrens 11 O 5557/02 [X.]) und erneut mit [X.] vom 14. Juli 2003 im vorliegenden Verfahren er-klärte die Beklagte unter Berufung auf einen Mangel der Schriftform jeweils "nochmals" die Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Termin. Aus den Akten dieses früheren Verfahrens ist ferner ersichtlich, dass sie schon zuvor mit [X.] vom 19. September 2001 die Kündigung zum 31. März 2002 erklärt hatte ([X.] 6, 35 der [X.] 11 O 5557/02 [X.]). 14 Die Beklagte, die das Mietobjekt unter anderem von Juni 2002 bis März 2003 im Wege der Untervermietung genutzt und im Mai 2003 geräumt hat, [X.] die Auffassung, dass das Mietverhältnis durch ihre Kündigung vom 14. No-vember 2002 zum 30. Juni 2003 beendet worden sei, und begehrt die [X.] - 5 - chende Feststellung im Wege der Widerklage, die sie gegenüber der von den Klägern erhobenen Klage auf Mietzins und Nebenkosten für die [X.] von August 2002 bis März 2003 erhoben hat. 16 Das [X.] gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Die Be-rufung der [X.] hatte - abgesehen von einer geringfügigen Herabsetzung des ausgeurteilten [X.] infolge übereinstimmender Teilerledi-gungserklärung - lediglich insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht auf die Wi-derklage abändernd feststellte, das Mietverhältnis sei zum 30. Juni 2003 been-det worden. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht nur hinsichtlich der Wi-derklage zugelassene Revision der Kläger, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren, soweit damit die Widerklage abgewie-sen wurde. 17 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der landgerichtli-chen Entscheidung zur Widerklage. 18 [X.] 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 41 f. (m. abl. [X.]. Durst/[X.] 2005, 760 ff.) veröffentlicht ist, da-von aus, dass an die Stelle des ursprünglichen Vermieters zunächst durch [X.] die [X.]

KG und sodann gemäß § 571 Abs. 1 BGB a.F. 19 - 6 - der [X.]

trat, dessen Rechtsnachfolger die Kläger sind. Auch die Revision erinnert dagegen nichts. 20 2. Zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, dass das [X.] nicht geprüft hat, ob bereits die Kündigung der [X.] vom 19. September 2001 das Mietverhältnis beendet hatte, nämlich zum 31. März 2002 und damit zu einem früheren [X.]punkt als demjenigen, den die Beklagte als [X.]punkt der Beendigung festzustellen begehrt. Es ist bereits fraglich, ob das Berufungsgericht gehalten war, wegen der Bezugnahme der Parteien auf die im Verfahren 11 O 5557/02 [X.] erklär-te Kündigung vom 14. November 2002 nach Beiziehung dieser Akte auch den Wortlaut dieser Kündigungserklärung zu beachten und wegen ihrer [X.] "– kündige ich nochmals das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Ter-min" zu prüfen, ob sich aus dieser Akte eine frühere Kündigungserklärung er-gab. Die frühere Kündigung vom 19. September 2001 konnte nämlich für die Widerklage ohnehin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entscheidungser-heblich sein. Denn wenn der Mietvertrag die Schriftform wahrte, war sie wegen der vereinbarten Festmietzeit ebenso unwirksam wie die späteren Kündigun-gen. Andernfalls wäre sie zwar als ordentliche Kündigung zulässig gewesen, hätte das dann als auf unbestimmte [X.] geschlossen geltende Mietverhältnis aber ebenfalls nicht beendet, weil die Beklagte den Gebrauch der Mietsache nach dem 31. März 2002 (durch ihren Untermieter) fortsetzte und nicht ersicht-lich ist, dass eine der Parteien innerhalb der Frist des § 545 BGB ihren [X.] Willen erklärt hätte. Das nach dieser Vorschrift (wiederum auf unbestimmte [X.]) verlängerte Mietverhältnis hätte somit im [X.]punkt der [X.] Kündigung vom 14. November 2002 noch bestanden und wäre erst durch diese Kündigung zum 30. Juni 2003 beendet worden. 21 - 7 - 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des [X.], die Kündigung der [X.] vom 14. November 2002 habe das Mietverhältnis zum 30. Juni 2003 beendet, weil der Vertrag wegen eines Mangels der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB (§ 566 Satz 2 BGB a.F.) als auf unbestimmte [X.] geschlossen gelte und deshalb mit der Frist des § 580 a Abs. 2 BGB ordentlich habe gekündigt werden können. 22 a) Den Mangel der gesetzlichen Schriftform des § 126 BGB sieht das Be-rufungsgericht darin, dass dem Vertrag zwar die fest vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren zu entnehmen sei, nicht aber deren Beginn und folglich auch nicht deren Ende. Der mit der Schriftform in erster Linie bezweckte Schutz eines spä-teren Grundstückserwerbers erfordere es aber auch, dass dieser aus der Miet-vertragsurkunde, einer darin in Bezug genommenen weiteren Urkunde oder einem formgültigen Nachtrag auch den Ablauf des Mietverhältnisses ersehen könne. Auf außerhalb der Urkunde liegende tatsächliche Umstände könne in-soweit nicht zurückgegriffen werden, da es nicht um die Auslegung des Vertra-ges gehe. Dies gelte selbst dann, wenn der [X.]punkt der Übergabe des [X.] - anders als im vorliegenden Fall - unstreitig sei. 23 b) Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Er hat - nach Erlass der [X.] Entscheidung - eine ähnliche Laufzeitklausel ("Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe der Mieträume. Es endet nach Ablauf von 15 Jahren am darauf folgenden 30. Juni.") als schriftformwahrend angesehen und dabei insbesondere auch das praktische Bedürfnis berücksichtigt, den Mietbeginn bei einer Vermietung vom Reißbrett von einem künftigen Ereignis wie der Fertig-stellung oder der Übergabe der Mietsache abhängig zu machen, mithin einem Ereignis, dessen Eintritt die Mietvertragsparteien als gewiss ansehen, ohne den genauen [X.]punkt des Eintritts vorhersagen zu können ([X.]surteil vom 2. November 2005 - [X.]/03 - NJW 2006, 139 ff.; vgl. auch [X.]surteil 24 - 8 - vom 7. März 2007 - [X.] ZR 40/05 -, zur [X.] bestimmt). Daran hält der [X.] auch unter Berücksichtigung der Bedenken der Revisionserwiderung fest. 25 c) Die Parteien haben nämlich das, was sie zur zeitlichen Befristung ver-einbart haben, vollständig und richtig in der Vertragsurkunde niedergelegt. Zu-sätzlich haben sie sinnvollerweise vereinbart, die für den Mietbeginn maßgebli-che spätere Übergabe in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Dass dies in der Folgezeit unterblieb, ist unschädlich, weil das Übergabeprotokoll entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Anlage zum Mietver-trag darstellen sollte, in die weitere im [X.]punkt des Abschlusses des [X.] bereits getroffene Vereinbarungen "ausgelagert" werden (vgl. [X.]sur-teil [X.] 142, 158, 161). Ob eine Urkunde die Schriftform wahrt oder nicht, ist grundsätzlich aus der Sicht des [X.]punktes ihrer Unterzeichnung zu beurteilen. Spätere tatsächli-che Geschehnisse können die Wahrung der Form nicht mehr in Frage stellen; dies gilt sogar für die Vernichtung der Urkunde. Allenfalls nachträgliche, nicht formwahrend getroffene [X.] können dazu führen, dass die Schriftform von nun an nicht mehr gewahrt ist. Die nach dem Willen der [X.] spätere Übergabe des Mietobjekts stellt aber keine den [X.] abändernde Vereinbarung dar, etwa dergestalt, dass die Mietzeit nunmehr abweichend von der ursprünglichen Bestimmung [X.] festgelegt werden sollte. Mit der Übergabe verwirklichte sich vielmehr nur dasjenige tatsächliche Ereignis, das nach dem [X.] den [X.] zum ersten Tag des Folgemonats auslösen sollte. 26 d) Auch der Schutzgedanke des § 550 BGB erfordert keine abweichende Beurteilung. Der [X.] hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es [X.] - 9 - reiche Fallgestaltungen gibt, in denen § 550 BGB bzw. § 566 BGB a.F. den Zweck, einem späteren Grundstückserwerber Klarheit über die Bedingungen eines langfristigen [X.] zu verschaffen, in den er kraft [X.], nicht umfassend gewährleisten kann (vgl. [X.]surteile [X.] 154, 171 f.; 136, 357, 370 f.). Dies gilt auch hinsichtlich der für einen Grundstückserwerber wichtigen Kenntnis, zu welchem [X.]punkt ein langfristiges Mietverhältnis endet. Wenn die Mietvertragsurkunde etwa eine Verlängerungsoption zugunsten des Mieters vorsieht, kann der Grundstückserwerber der Urkunde nicht entnehmen, ob der Mieter diese Option vor dem Eigentumsübergang ausgeübt hat oder nicht, so dass Ungewissheit darüber bestehen kann, ob das Mietverhältnis bald enden oder gegebenenfalls noch jahrelang fortbestehen wird. Er ist aber durch die aus der Urkunde ersichtliche Einräumung einer solchen Option hinreichend gewarnt, so dass es ihm zuzumuten ist, sich gegebenenfalls bei dem Verkäufer oder bei dem Mieter zu erkundigen. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall. Aus der Mietvertragsurkun-de ist für ihn ersichtlich, dass der Mietbeginn und damit auch das Mietende vom [X.]punkt des Eintritts eines Ereignisses abhängig sind, der bei Abschluss des Vertrages noch ungewiss war. Er weiß daher, dass das Mietverhältnis nicht be-reits 15 Jahre nach Abschluss des Vertrages enden wird, sondern erst zu ei-nem späteren [X.]punkt, über den er sich erst noch auf andere Weise Gewiss-heit verschaffen muss und regelmäßig auch kann. 28 - 10 - I[X.] 29 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich die an-gefochtene Entscheidung zur Widerklage auch nicht aus anderen Gründen als richtig. 30 Es kann dahinstehen, ob das Mietobjekt bereits durch den Wortlaut des § 1 des [X.]es hinreichend konkretisiert ist, etwa weil an Ort und Stelle festzustellen wäre, dass es im "Erdgeschoss, [X.]" nur eine einzige Mieteinheit gibt, deren Räume eine [X.] nach [X.] 277 von 119 m² aufweisen. Zwar weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, die im Mietvertrag erwähnte Anlage 3 - Grund-riss mit darin eingezeichneten Mietflächen - (vermutlich Blatt 28 der ebenenfalls beigezogenen [X.] [X.]) habe zu keinem [X.]punkt exis-tiert. Auch wenn deshalb der [X.] mangels hinreichender Konkretisierung des Mietobjekts nicht der Schriftform entsprochen haben sollte, wäre dieser Mangel nämlich inzwischen geheilt. 31 Insoweit kann wiederum dahinstehen, ob diese Heilung schon dadurch eingetreten ist, dass die genaue Lage der Mieträume jedenfalls im [X.]punkt der Errichtung der jeweils formwahrend vereinbarten Nachträge anhand der tat-sächlichen [X.] im Gebäude hätte festgestellt werden können. Denn spätestens die von beiden damaligen Vertragsparteien unterzeichnete [X.] vom 2. September 1999, die auf den [X.] nebst Nachtrag aus dem Jahre 1993 Bezug nimmt, enthält eine ausreichende Konkretisierung des Mietobjekts, indem es dieses als "Mieteinheit Nr. 15 im Gewerbeobjekt [X.] /V.

[X.]in [X.] ([X.] )" kennzeichnet. Spätestens seitdem ist die Schriftform des [X.] - wahrt, weil sich aus der Gesamtheit der durch Bezugnahme zu einer gedankli-chen Einheit verbundenen Vertragsurkunden nunmehr hinreichend bestimmbar ergibt, welche Räume vermietet sind. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich bei einem Bauprojekt der vorliegenden Größenordnung (Einkaufs-zentrum nebst weiteren Gewerbeflächen), das von einer Bauplanungsfirma er-richtet wurde, die durch laufende Nummern gekennzeichneten Mieteinheiten jeweils unschwer identifizieren lassen. Dafür spricht hier zusätzlich nicht nur, dass die [X.] selbst sich in der vorgerichtlichen Korrespondenz dieser Kennzeichnung bedienen, sondern auch, dass sie in den Betriebskostenab-rechnungen für die Jahre 1996 bis 2000 von zwei mit der Verwaltung des [X.] nacheinander beauftragten Unternehmen jeweils zur Identifizierung des Mietobjekts verwendet wurde (Blatt 21, 23, 25 der Akte 11 O 9568/00 [X.] und Blatt 22, 28 der Akte 11 O 5557/02 [X.]). II[X.] Nach alledem erweist sich die Kündigung vom 14. November 2002 zum 30. Juni 2003 als unwirksam, so dass das [X.] die Feststellungswider-klage zu Recht abgewiesen hat. Das Urteil des [X.] war deshalb 33 - 12 - auf die Revision der Kläger im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen die Abweisung der Widerklage zurückzuweisen. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.02.2004 - 11 O 3461/03 - [X.], Entscheidung vom 10.08.2004 - 5 U 426/04 -

Meta

XII ZR 178/04

02.05.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. XII ZR 178/04 (REWIS RS 2007, 4032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4032

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