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PDF anzeigenNachschlagewerk:ja[X.]St:neinVeröffentlichung: jaStGB § 52 Abs. 1, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, § 3031.[X.] zwischen Diebstahl - im besonders schweren Fall nach § 243Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB - und Sachbeschädigung scheidet jedenfalls dannaus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßi-gen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Satz 2Nrn. 1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezeh[X.]en Un-rechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als sog. typische [X.] er-weist.2.Der Senat neigt übe[X.] aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu,daß das Vorliegen des [X.] eines besonders schweren Falles [X.] (hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn.1, 2 StGB) beim rechtlichen Zu-sammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von [X.] zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Annah-me von [X.] führen kann. Vielmehr besteht Tateinheit.[X.], U[X.]eil vom 7. August 2001 - 1 [X.] NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 470/00vom- 2 -7. August 2001in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],[X.]als Ve[X.]reter der [X.],Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der [X.],[X.] Recht erkannt:- 4 -Die Revision des Angeklagten gegen das U[X.]eil des [X.] vom 9. Mai 2000 wird verworfen.Der Beschwerde[X.]er hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in dreiFllen, wegen Diebstahls in zwei Fllen, davon in einem Falle in Tateinheit [X.], wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbe-scigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegenVollstreckungsbeamte unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Ur-teil zur Gesamt[X.]eiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten veru[X.]eilt,seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperr[X.]ist[X.] die E[X.]eilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Re-vision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts [X.], bleibt ohneErfolg.I.Nach den Feststellungen des [X.]s litt der Angeklagte zu [X.] unter einer Aigkeit von Suchtstoffen ([X.]). Auf-- 5 -grund langen Drogenmiûbrauchs hatte er den Hang, berauschende Mittel [X.] zu sich zu nehmen. Um sich die finanziellen Mittel zur Be[X.]iedigungder Drogensucht zu beschaffen, beging der Angeklagte jeweils mit einemebenso disponie[X.]en Mittter zwischen dem 11. Juli und 8. August 1998 sowiezwischen dem 10. September und 17. September 1999 mehrere Straftaten, beidenen es sich mit einer Ausnahme um sogenannte Beschaffungsdeli[X.] han-delte. So entwendete er aus einem [X.] eine Geldkassette mit einemInhalt von ca. 350 DM (Fall 1 der [X.]), stemmte einen Tankautoma-ten auf (Fall 2), rfiel Tankstellen und eine Lottoannahmestelle (Flle 3, 4und 7), versuchte in ein [X.] [X.] Mobiltelefone einzubrechen (Fall 6) undgriff nach einer Polizeikontrolle einen Polizeibeamten an, der Prellungen sowieeinen Einriû der Nasenscheidewand erlitt (Fall 5).Im Falle 2 (Aufstemmen eines Tankautomaten) hat das [X.] denAngeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbescigung schuldiggesprochen (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 303, 52 StGB). Der Ange-klagte und sein Mittter erbeuteten 8.000 DM; der Sachschaden am [X.] belief sich auf etwa 20.000 DM. Im Fall 6 hat das [X.] ver-suchten Diebstahl in Tateinheit mit Sachbescigung angenommen (§§ 242,243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 22, 303, 52 StGB). Der Angeklagte und sein Mitt-ter hatten den Einbruch in einen Laden [X.] Mobiltelefone aus Furcht vor Ent-deckung aufgegeben, dabei aber einen Sachschaden in Höhe von etwa500 DM verursacht.Das [X.] hat das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu [X.] aufgrund seiner Drogendisposition zwar [X.] herabgesetzt erachtet,jedoch eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfigkeit bei allen Taten [X.] 6 -ausgeschlossen gehalten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklag-ten.[X.] angefochtene U[X.]eil lt rechtlicher Nachprfung stand.1. Gegen den Schuldspruch ist aus sachlich-rechtlichen [X.] erinnern. Das [X.] hat namentlich das Konkurrenzverltnis zwi-schen dem vollendeten Diebstahl im Falle 2 und dem versuchten Diebstahl [X.] 6 einerseits sowie der damit jeweils einhergehenden [X.] zutreffend dahin beu[X.]eilt, [X.] jeweils Tateinheit vorliegt (§ 52 Abs. 1StGB). Der Senat neigt aus grundstzlichen [X.] Auffassung zu,[X.] das Vorliegen eines [X.] [X.] den besonders schweren Fall, hiernach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB, beim rechtlichen Zusammentreffenvon Diebstahl und Sachbescigung nicht zur Annahme von [X.]in der Form der sog. Konsumtion [X.]en kann. In den hier in Rede stehendenFllen scheidet [X.] (Konsumtion) allerdings schon deshalb aus,weil die Sachbescigung in ihrer konkreten Gestalt von dem regelmûigenVerlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (nach § 243 Abs. 1Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweichen, von einem eigenstigen, nicht aufge-zeh[X.]en Unrechtsgehalt gep[X.] sind und sich deshalb nicht als sog. [X.]) Nach einer in der Literatur verbreiteten Auffassung soll die Sachbe-scigung von einer Veru[X.]eilung wegen Diebstahls - im besonders schwerenFall - wegen der Verwirklichung des [X.] nach § 243 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 StGB (sog. Einbruch-, [X.] oder Nachschlsseldiebstahl) oder nach§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Überwindung von Schutzvorrichtungen) als typische- 7 [X.] konsumie[X.] werden; danach soll [X.] jedenfalls dann be-stehen, wenn der Tatrichter die Strafe dem § 243 Abs. 1 StGB entnimmt undnicht etwa wegen Entfallens der Regelwirkung den Stra[X.]ahmen des § 242 Abs.1 StGB anwendet (vgl. nur [X.] in [X.]. § 243 [X.]. 43; [X.] aaO vor § 52 ff. [X.]. 118; [X.] in [X.] § 243 [X.]. 58; [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 243 [X.]. 59; [X.]/[X.], StGB 23. Aufl. § 243[X.]. 24 und § 46 [X.]. 19; [X.] JuS 1986, 688, 693; nicht tragend [X.] denFall der Zerstrung des [X.] oder der Schutzvorrichtung auch noch[X.], [X.]. v. 5. Februar 1982 - 3 StR 33/82; siehe auch [X.] 1979, 249,250 mit zustimmender [X.]. [X.] aaO S. 250 ff.; referierend [X.], StGB 50. Aufl. § 243 [X.]. 30). Der [X.] hat [X.] als mitbestrafte (straflose) [X.] dann beu[X.]eilt, wenn- anders als im vorliegenden Falle - der Dieb ster die gestohlene Sache be-scigt oder zerst[X.] ([X.], [X.]. v. 17. Juni 1998 - 4 [X.] = NStZ-RR 1998, 294).Die in der Literatur rwiegend ve[X.]retene Ansicht ist auf [X.]: Nur [X.][X.]n miteinander konkurrieren, nicht aber [X.] mit dem [X.] einer anderen Strafvorschrift ([X.] Festschrift [X.] [X.], S. 313, 316; Gssel in Festschrift [X.] [X.] S. 363,366; ebenso [X.]/[X.]/[X.], Stra[X.]echt [X.]. 1, 8. Aufl. § 33[X.]. 109 = S. 353). Der 5. Strafsenat des [X.] hat [X.] din-lich gelage[X.]e Fragestellung im [X.] des [X.] nach § 370Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] zum [X.] hervorgehoben, auch wenn [X.] typischerweise den Unrechtsgehalt des anderen [X.]andeserfasse, habe das trotz der Anlehnung der [X.]e an [X.]ands-merkmale keine Auswirkungen auf die Frage der Konkurrenzen, da eben ledig-lich eine Strafzumessungsregel in Rede stehe. Soweit das teilweise [X.] das- 8 -[X.] der §§ 243, 303 StGB abweichend beu[X.]eilt werde, krauskein allgemeiner Grundsatz hergeleitet werden ([X.] NStZ 1998, 91, 92). [X.] Strafsenat hat [X.] das [X.] der besonders schweren Brandstiftung(nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, um "eine andere Straftat zu ermlichen")zum besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2Nr. 2 StGB [X.] verneint mit dem Hinweis, [X.] § 263 Abs. 3 Satz 2Nr. 2 StGB keinen "echten Straftatbestand", sondern nur eine [X.] enthalte und der do[X.] vorgesre Stra[X.]ahmen auch nur[X.] den Regelfall gelte ([X.]St 45, 211, 218/219). In anderem [X.] - hat der 3. Strafsenat die [X.]e der besondersschweren [X.] als "tatbestandslich" bezeichnet, weil sie einenr dem [X.]and e[X.]en Unrechts- und Schuldgehalt typisie[X.]en.Er hat hervorgehoben, [X.] die [X.] besonders schwere Fllesich im wesentlichen nicht tiefgreifend von selbstigen Qualifikationstatbe-stterschieden und die Wahl des Gesetzgebers [X.] die eine oder [X.] Ausgestaltung einer Vorschrift mehr eine Frage der formalen Gesetzestech-nik sei ([X.]St 33, 370, 374).b) Der [X.] besonders schwerer [X.] nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB zu einer damit rechtlich zusam-mentreffenden Sachbescigung (§ 303 StGB; hier die [X.] und 6 der Ur-teilsg[X.]reffend) der Auffassung zu, [X.] die Verwirklichung eines Re-gelbeispiels [X.] die Frage der Konkurrenz auûer Betracht zu bleiben hat.Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, liegt nach der ausdrckli-chen Regelung des § 52 Abs. 1 StGB grundstzlich Tateinheit vor. [X.] es sich ausnahmsweise in den Fllen einer sog. unechten Konkurrenz([X.]) verhalten. Diese kann hier in der Erscheinungsform der Kon-- 9 -sumtion in Betracht kommen. Sie setzt voraus, [X.] der Unrechtsgehalt derstrafbaren Handlung durch den einen der anwendbaren Straftatbestschonerscfend erfaût wird. Der Beu[X.]eilung sind die [X.] zugrunde zulegen, die der [X.] angegriffen hat, weiter die [X.], die der [X.] zu deren Schutz aufgestellt hat ([X.]St 11, 15, 17; 28, 11, 15; [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. vor § 52 [X.]. 17).aa) Die [X.]e der Vorschrift r den besonders schweren [X.] Diebstahls sind ihrer Natur nach nicht dazu angetan, ein Konkurrenzver-ltnis zu bestimmen. Sie sind zwar tatbestandslich ausgestaltet. Der [X.] nach handelt es sich aber um [X.], nicht um die tatbe-standliche Umschreibung des Unrechts, also der mit Strafe bedrohten Hand-lung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB. Sie erffnen dem Tatrichter lediglich ei-ren Stra[X.]ahmen. Die von ihnen ausgehende Regelwirkung [X.] einere Strafe kann indessen trotz der Erfllung eines [X.] entfallen.So kann es sich verhalten, wenn mildernde Umstin die Wrdigung einzu-beziehen sind, die der Tat vorausgehen, ihr nachfolgen oder in der Person des[X.]s gr, die jedoch unmittelbar mit der Tatbegehung und der Erfllungdes [X.]andes nichts zu tun haben (vgl. [X.]/[X.] aaO § 46[X.]. 85 f.). Wenn aber auch tterbezogene Gesichtspun[X.] die Regelwirkung[X.] die Annahme eines besonders schweren Falles auszurmen verm,dann kann bei systemgerechtem Verstis der Vorschrift des § 52 Abs. 1StGB die Bejahung eines [X.] keinen [X.] auf die Frage der Kon-kurrenz von Gesetzesverletzungen haben (vgl. auch [X.]St 45, 211, 218/219zum [X.] von § 306b Abs. 2 Nr. 2 zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB;[X.] NStZ 1998, 91, 92; [X.] eine konsequente Unterscheidung in anderem [X.] auch der Senat in [X.]St 29, 359, 368).- 10 -bb) Gegen ein allgemeines Aufzehren des Unrechts einer Sachbesch-digung durch eine Veru[X.]eilung wegen Diebstahls - im besonders schwerenFall - spricht schlieûlich auch, [X.] die gesctzten [X.] und Rechts-gutstrr verschieden sein k. Der Inhaber des [X.] an derweggenommenen Sache muû nicht zugleich der Eigentmer der [X.] sein (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.] NJW 2001, 1508).cc) Hinzu kommt, [X.] der tatschliche Ansatz [X.] die generelle Bewer-tung der Sachbescigung als "typische [X.]" heutzutage wegen derfo[X.]entwickelten [X.] nicht mehr als tragfig erscheint. Bei den [X.], die [X.]e ausfllenden Merkmalen des § 243 Abs. 1Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB wird keineswegs regelmäßig auch eine Sache be-scigt. Fr den [X.] und den sog. Nachschlsseldiebstahl liegt das [X.]. Die fo[X.]geschrittene technische Entwicklung hat [X.] dazu ge-[X.]t, [X.] zum Verschlieûen oder Sichern von Sachen zunehmend auch elek-tronische Sicherungssysteme verwendet werden, die sich mit [X.] bedienen lassen. Solche Systeme sind mitunter durch intelli-gentes Vorgehen des [X.]s zrwinden. Auch andere elektronische [X.] werden zunehmend durch den Einsatz manipulie[X.]er oder nach-gebildeter Öffnungsvorrichtungen und durch den Austausch von Sicherungs-komponenten auûer Wirkung gesetzt. Das gilt auch [X.] verschlossene Bltnisse i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. [X.] ist selbst bei dem [X.] des "[X.]" (Nr. 1)nicht zwingend. [X.], die etwa nur ins Schloû gezogen, nicht aber ver-schlossen sind, lassen sich mit einfachen Mitteln sffnen, [X.] sie nicht be-scigt werden mssen. Schon bisher konnte die [X.] ein Einbrechen erforder-liche Beseitigung eines entgegenstehenden Hindernisses unter Aufwendungnicht [X.] auch ohne Substanzverletzung gesche-- 11 -hen (vgl. [X.], 200, 206; 60, 378, 379 f.; [X.], [X.]. vom 22. Mai 1963- 2 StR 144/63; siehe auch [X.] NStZ 2000, 143 f.; [X.]/[X.] aaO § 243[X.]. 5 ff.). Selbst wenn man eine Begleittypik [X.] die Flle des [X.] gelten lassen wollte, so [X.] dies auf der Grundlage der in der Litera-tur rwiegend ve[X.]retenen Ansicht zu dem ungereimten Ergebnis [X.]en, [X.]innerhalb ein und derselben [X.]gruppe bei Vorliegen unterschiedli-cher Merkmale die Konkurrenz[X.]age verschieden zu beu[X.]eilen wre. Darin [X.] systematischer Bruch.dd) Die Annahme von [X.] anstatt von Tateinheit [X.] dar-r hinaus zu einem We[X.]ungswiderspruch [X.]en: Wenn der Tatrichter dieRegelwirkung [X.] die Annahme eines besonders schweren Falles (§ 243 Abs. 1StGB) im Einzelfall [X.] nicht gegeben erachtet, mûte er wegen Diebstahls [X.] mit Sachbescigung veru[X.]eilen (so [X.] 1979, 249, 250; [X.] in [X.]. vor §§ 52 ff. [X.]. 119 a.E.). In dem unrechtsge-wichtigeren besonders schweren Fall - der in der U[X.]eilsformel lediglich [X.] zu bezeichnen ist - wre hingegen die Sachbescigung wegenKonsumtion nicht in den Schuldspruch aufzunehmen.ee) Endlich ist zu bedenken, [X.] die Fragestellung nach einer Konsum-tion - lt man eine solche grundstzlich und generell bei der genannten De-liktskombination [X.] mlich - in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten[X.]t. Auch die Be[X.]wo[X.]er einer Konsumtion anerkrwiegend, [X.]nicht [X.], sondern Tateinheit dann anzunehmen ist, wenn das [X.] im konkreten Fall aus dem regelmûigen Verlauf der Haupttat her-ausfllt; lt die [X.] ihren eigenstigen Chara[X.]r (vgl. [X.] aaO vor §§ 52 ff. [X.]. 119; [X.]/Weigend, Stra[X.]echt [X.] Aufl. § 69 II 3 b; [X.], Stra[X.]echt [X.]. Abschn. 31 [X.]. 30; [X.] 12 -1996, 476, 483). Deshalb ist nicht nur zchst darr zu befinden, ob diesog. [X.] allgemein typisch [X.] die Begehung der im Vordergrund stehen-den Tat ist, sondern anschlieûend auch die Frage zu prfen, ob konkret die [X.] stehende [X.] mit ihrem spezifischen Unrechtsgehalt aus dem re-gelmûigen Verlauf der anderen Tat [X.], die Begleittypik also einzel-fallbezogen wieder [X.] und deshalb doch Tateinheit besteht. Diese erfor-derliche we[X.]ende Betrachtung birgt gerade im Randbereich Unsicherheiten(vgl. [X.] 1996, 476, 483), die mit der klaren Regel des § 52 Abs. 1 StGBnur schwer in Einklang zu bringen sind.ff) Dieser Betrachtung zu den Fllen besonders schwerer Diebstle(§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB) im Zusammentreffen mit Sachbesci-gung steht nicht entgegen, [X.] der [X.] in zurckliegender Zeitzwischen jenen und einem damit rechtlich zusammentreffenden Haus[X.]iedens-bruch [X.] angenommen hat (vgl. [X.]St 22, 127, 129). [X.] der [X.] oder Einbruchdiebstahl noch ein Qualifikationstatbestandund nicht als [X.] (Strafzumessungsregel) gefaût (vgl. die [X.] das 1. [X.] mit Wirkung vom 1. April 1970). Im rigen mag zwar [X.] und Typizitt des Verlaufs beim (rechtlichen) [X.] Diebstahls im besonders schweren Fall nach der [X.]gruppedes § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB mit einem Haus[X.]iedensbruch durchausanders beu[X.]eilt werden kls beim Zusammentreffen mit einer Sachbe-scigung. Das [X.] aber nichts rigen Erw, die der [X.] nach Ansicht des Senats in grundstzlicher Hinsichtentgegenstehen. Im Blick auf das [X.] zum Haus[X.]iedensbruch [X.] jedoch hier keiner weiteren Er[X.]erung (vgl. auch zum [X.] des [X.] schweren Falls des Land[X.]iedensbruchs nach § 125a Satz 2 Nr. 2StGB zum Vergehen nach § 27 Abs. 1 [X.] [X.], [X.]sse vom- 13 -2. Mai 1984 - 3 [X.] -, vom 12. Juni 1984 - 3 [X.] -, vom 8. [X.] 1984 - 3 StR 302/84 - und vom 21. September 1984 - 3 StR 395/84).gg) Der hier aufgezeigten Ansicht des Senats steht schlieûlich nicht ent-gegen, [X.] der 3. Strafsenat [X.] die Frage des Versuchs die [X.]e alstatbestandslich chara[X.]risie[X.] hat und sie bei der Bestimmung des [X.] denDeliktsversuch anzuwendenden Stra[X.]ahmens im Ergebnis wie [X.]ands-merkmale behandelt wissen will ([X.]St 33, 370, 374). Do[X.] geht es um denBeginn des Versuchs; bei diesem bestimmt sich der Stra[X.]ahmen grundstzlichnach dem [X.]) Im Ergebnis kann die Frage der Konkurrenz in grundstzlicher Hin-sicht hier offen bleiben. Denn im vorliegenden Verfahren handelt es sich inbeiden Fllen ([X.] und 6) bei den Sachbescigungen jeweils um Taten,die mit ihrem eigenen Unrechtsgehalt r das hinausgehen, was sie [X.] typische und deshalb konsumie[X.]e [X.]en besonders schwerer Dieb-stahlsflle erscheinen lassen [X.]. Wie erwt, ist auch in der Literatur [X.], [X.] nicht [X.], sondern Tateinheit dann anzunehmen ist,wenn das [X.] im konkreten Fall aus dem regelmûigen Verlauf derHaupttat [X.]; lt die [X.] ihren eigenstigen Chara[X.]r(vgl. [X.] aaO vor §§ 52 ff. [X.]. 119; [X.]/Weigend, [X.]. § 69 II 3 b; [X.], Stra[X.]echt [X.]. Abschn. 31 [X.]. 30;[X.] 1996, 476, 483). Schon deshalb wird vorliegend das Unrecht derSachbescigungen durch eine bloûe Veru[X.]eilung wegen Diebstahls undversuchten Diebstahls nicht konsumie[X.].Im Falle 6 war es beim Versuch des Diebstahls geblieben. Der Ange-klagte und sein Mittter hatten das [X.] aufbrechen wollen, ihr Vorhabenwegen ihnen zu groû erscheinender Entdeckungsgefahr abgebrochen und ei-- 14 -nen Sachschaden in [X.] etwa 500 DM verursacht. Beim Versuch [X.] kann aber weder bei allgemeiner noch bei konkreter Betrachtungdavon ausgegangen werden, die vollendete Sachbescigung sei typische[X.]. Ein geplanter Diebstahl kann nach dem unmittelbaren Ansetzen zurTat aus vielfltigen Grfehlschlagen, ohne [X.] es bereits zu einer Sach-bescigung gekommen ist, die bei einer Vollendung der geplanten Tat ein-getreten wre.Auch das Tatgeschehen im Falle 2 verdeutlicht, [X.] al[X.] eine Verur-teilung wegen Diebstahls den Unrechts- und Schuldgehalt der zugleich began-genen Sachbescigung (sog. [X.]) nicht ausscfen [X.]. Der ausdem Tankautomaten gestohlene Geldbetrag belief sich auf nur 8.000 DM, [X.] an der Anlage hingegen auf ca. 20.000 DM. Der Unrechtsgehaltdes [X.]s fllt deshalb auch hier aus dem regelmûigen Verlauf einerDiebstahlstat (im besonders schweren Fall) deutlich heraus. Er wird [X.] durch eine Veru[X.]eilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbesci-gung vollstig erfaût.2. [X.] ebensowenig einen rechtlichen Man-gel zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere begegnet die An-nahme des [X.]s, die Schuldfigkeit des Angeklagten sei bei keinerder Taten erheblich verminde[X.] gewesen (§ 21 StGB), keinen durchgreifendenrechtlichen Bedenken. Ihr stand hier auch nicht entgegen, [X.] es bei dem [X.] einen Hang bejaht hat, berauschende Mittel im Übermaû zu sich zunehmen, [X.] es diesen - sachverstig beraten - als schwere seelische Ab-a[X.]igkeit bewe[X.]et und den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterge-bracht hat.- 15 -Nach stiger Rechtsprechung des [X.] beg[X.] dieAigkeit von [X.] [X.] sich al[X.] noch nicht eine erheblicheVerminderung der [X.]. Diese Folge ist bei einem [X.] nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjriger Be-tsmittelkonsum zu schwersten Perslichkeitsverrungen ge[X.]that oder der [X.] unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch siedazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; fernerunter Umst, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rauschesve[X.]. Dera[X.]ige UmstU[X.]eilsfeststellungen zufolge beim [X.] nicht vorgelegen.Allerdings ist die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdeli[X.]neines Rauschgiftigen nicht in jedem Falle davig, [X.] er [X.] unter akuten krperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es istvielmehr nicht ausgeschlossen, [X.] die Angst des [X.]s vor [X.], die er schon als ûerst unangenehm ("grausamst") erlebt hat und alsnahe bevorstehend einsctzt, sein Hemmungsvermrheblich beein-trchtigt. Dies hat die Rechtsprechung [X.] Flle der Aigkeit von [X.] angenommen (vgl. nur [X.] StV 1997, 517; NStZ 2001, 83 jeweilsm.w.[X.]). Ob eine entsprechende Beeintrchtigung der [X.] er-heblich ist, ist eine Rechts[X.]age, die der Tatrichter in eigener Verantwo[X.]ung zuentscheiden hat ([X.] NStZ 1997, 485; NStZ 2001, 83).Dies hat das [X.] bedacht. Es geht von einer [X.] aus, der es aber nicht das [X.] einer erheblichen Verminde-rung im Sinne des § 21 StGB beilegt. Dabei stellt es mit dem [X.]darauf ab, [X.] es zu keiner massiven drogenbedingten Depravation des [X.] gekommen war, ein krperlicher Abbau und [X.] -des Drogenkonsums mit behandlungsrftiger Überdosierung nicht aufge-treten und auch die [X.] Strukturen des Angeklagten erhalten gebliebenwaren. Es sei ihm problemlos gelungen, wrend lrer Auslandsaufenthaltekeine Drogen einzunehmen. Damit stellt es ersichtlich auf die Feststellung ab,[X.] der Angeklagte [X.]r Haschisch konsumie[X.]e, seit 1995/96 auch [X.] und Kokain. [X.] seines Militrdienstes in Jugoslawienund eines Aufenthaltes in [X.] vom [X.] 1996 bis Anfang 1998konsumie[X.]e er keine Drogen. Im [X.] 1998, also wrend der ersten Tat-phase, tigte er tlich etwa 2 bis 2,5 g "[X.]", das er sich inji-zie[X.]e. Zustzlich nahm er Codeinsaft und Rohypnol bzw. [X.], umdann von Ende August 1998 bis Juni 1999 wrend eines erneuten [X.] wiederum keine Drogen zu sich zu nehmen. Nach [X.], also in der zweiten Tatphase, konsumie[X.]e er jedoch sofo[X.] wie-der Rauschgift, wobei es zu einer Verschiebung des Schwerpun[X.]s von [X.] zu Kokain kam ([X.]3).Das [X.] hat mit dem [X.] ausgeschlossen, [X.]die Taten im Zustand schwerer Intoxikation oder starker Entzugserscheinungenoder aus Angst vor eben solchen begangen worden sein [X.]n. Dabei hat esvornehmlich auf das vorgeplante Tatgeschehen mit durchdachter Tatausfh-rung abgehoben. Auch die [X.] seien vorbereitet und kontrol-lie[X.] durchge[X.]t worden. Der Angeklagte und sein Mittter tten sich [X.] gelassen, um eistigen Zeitpunkt [X.] den Überfallabzuwa[X.]en; er sei [X.] in der Lage gewesen, ein Fahrzeug sicher zu [X.]. So sei vor dem Überfall auf das [X.] eine zchst vorbereiteteAktion gegen ein anderes [X.] aufgrund aktueller Gefahreinsctzungumsichtig und risikobewuût abgebrochen und ein neues Tatziel ins Auge ge-- 17 -faût worden. Die Tat sei durch vorheriges Deponieren von [X.] und abgesiche[X.] worden.Unter diesen Umstist es aus [X.] zu [X.], [X.] der Tatrichter unter Darstellung der maûgeblichen Ankfungstatsa-chen sachverstig beraten zu dem Ergebnis gelangt ist, die [X.] [X.] des Angeklagten sei nicht im Sinne des § 21 StGBerheblich gewesen. Dar[X.] auch nichts, [X.] der Angeklagte und seinMittter in den Fllen 2 und 3 vor den Taten bemerkt hatten, [X.] ihr [X.] zu Ende ging und [X.] sie im Falle 4 "erste Entzugserscheinungen" ver-s[X.]en. Im Blick auf die im rigen zur Drogenkarriere des Angeklagten ge-troffenen Feststellungen war der Tatrichter deshalb noch nicht gezwungen,eine erhebliche Verminderung der [X.] anzunehmen.[X.] Wahl [X.] [X.]
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07.08.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2001, Az. 1 StR 470/00 (REWIS RS 2001, 1700)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1700
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3 StR 369/01 (Bundesgerichtshof)
2 StR 481/17 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 481/17 (Bundesgerichtshof)
Schwerer Bandendiebstahl und Einbruchdiebstahl: Konkurrenzen bei begangener Sachbeschädigung
1 StR 332/13 (Bundesgerichtshof)
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