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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZB 243/03
vom 19. März 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Zoll
am 19. März 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der [X.]uß der 7. Zivilkammer (Einzelrichterin) des [X.] vom 26. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt [X.] auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.] 134/02, NJW 2003, 1254, z.[X.]. in [X.]Z 154, 200).
Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den [X.] der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen und in diesem [X.] 3 - menhang auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]
Boetticher
Zoll
Meta
19.03.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 243/03 (REWIS RS 2004, 3991)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3991
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