Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. KZR 83/07

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 4779

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[X.] durch [X.]uss vom 18. Februar 2011 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle [X.][X.] vom 3. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 3. März 2009 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] [X.] sowie [X.] Raum, Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der [X.]lägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.]artellsenats des [X.] vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die [X.] weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Berufungsurteil mit der Rechtsprechung des [X.], insbesondere mit dem Urteil vom 9. Juli 2007 ([X.], 155) in Einklang steht, kommt es nicht mehr an, nachdem die - 3 - gegen die [X.]lägerin zu 3 gerichtete Abstellungsverfügung des Bun-deskartellamts durch die Senatsentscheidung vom 4. März 2008 ([X.], 1 [X.]) bestandskräftig geworden ist. Nach dieser Entscheidung kommt auch für die [X.]lägerinnen zu 1 und 2 das der [X.]lägerin zu 3 untersagte Verhalten nicht mehr in Betracht.
[X.] Raum
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] 1 [X.]/04 [X.], Entscheidung vom 01.02.2007 [X.] ([X.]) 3622/06 [X.][X.] vom 18. Februar 2011 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 18. Februar 2011 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] [X.] und [X.] Raum, [X.] und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 3. März 2009 wird wegen offensichtli-cher Unrichtigkeit auf der Seite 3 nach dem letzten Absatz um fol-gende [X.]ostenentscheidung ergänzt: Die [X.]lägerinnen tragen die [X.]osten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die [X.]ostenentscheidung ist bei der Formulierung des Tenors infolge ei-nes Versehens unterblieben. Da an diesem für alle Beteiligten offenkundigen Versehen kein Zweifel bestehen kann, ist der [X.]uss zu berichtigen (vgl. 1 [X.], [X.]. v. 8. Juli 1993 - [X.], [X.]R ZPO § 319 Nichtannahme-beschluss 1). [X.] Raum
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.05.2006 - 1 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2007 - U ([X.]) 3622/06 -

Meta

KZR 83/07

03.03.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. KZR 83/07 (REWIS RS 2009, 4779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4779

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