Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. KZR 33/06

Kartellsenat | REWIS RS 2007, 1813

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 25. September 2007 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], [X.] [X.] sowie [X.] Raum, Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der [X.]lägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.]artellsenats des [X.] vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Die [X.]lägerin trägt die [X.]osten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 100.000 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen [X.]rfolg, weil kein Grund für eine Zulassung der Revision besteht. Die Rechtssache hat weder grundsätzli-che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine [X.]ntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Allerdings rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das [X.] ([X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 1887) den [X.]n Markt unzutreffend abgegrenzt hat. Die [X.]lägerin, die sogenanntes Wärme-contracting aus einer Hand anbietet, will von den beklagten [X.] - 3 - fert werden, um ihrerseits die [X.]ndverbraucher [X.] zusammen mit anderen [X.] mit Fernwärme zu versorgen. Von diesem Ausgangspunkt hätte des-halb der [X.] Markt bestimmt werden müssen. Das von der [X.]lä-gerin nachgefragte Gut (Fernwärme) bestimmt die Marktabgrenzung. Die Fern-wärme ist für die [X.]lägerin nicht austauschbar, weil ihre [X.]unden [X.] haben. Demnach hätte [X.] wie der Senat in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden hat ([X.], [X.]. v. 13.12.2005 [X.] [X.]VR 13/05, [X.]/[X.] D[X.]-R 1726, 1728 [X.]. 13 [X.] Stadtwerke [X.]) [X.] das Berufungsgericht nicht auf den Markt der [X.]ndverbraucher und deren Ausweichmöglichkeiten ab-stellen dürfen. Dieser Mangel erfordert gleichwohl keine Zulassung der Revision zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sich das Urteil des Berufungsgerichts aufgrund der hilfsweise vorgenommenen zu-treffenden Interessenabwägung als richtig erweist. Das Berufungsgericht hat einen Belieferungsanspruch der [X.]lägerin abgelehnt, weil die Beklagte bereits hinsichtlich des identischen Grundstücks mit demselben Grundstückseigentü-mer, den die [X.]lägerin ihrerseits beliefern will, einen Vertrag über die Belieferung mit Fernwärme abgeschlossen hatte, an den der Grundstückseigentümer nach § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV noch gebunden ist. Diese [X.]rwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 3 [X.]ntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die zugrunde lie-gende Sachverhaltskonstellation für die Interessenabwägung nicht vergleichbar mit den vom Senat entschiedenen Fällen —Stadtwerke [X.]fi ([X.]/[X.] D[X.]-R 1726) und —[X.] ([X.]Z 163, 296). Das Belieferungsbegehren der [X.]läge-rin ist unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des [X.], die Offen-heit des Marktzugangs sicherzustellen, kaum förderlich, weil die [X.]lägerin nicht 4 - 4 - selbst Fernwärme durchleiten will. Vielmehr will die [X.]lägerin lediglich als Ab-nehmerin am Hausanschluss des Grundstückseigentümers zwischengeschaltet werden. [X.]ine Verbesserung der [X.] auf dem Markt für Fernwärme ist hierdurch nicht erkennbar. Der [X.] der [X.]lägerin dient allenfalls dazu, durch die [X.]oppelung von [X.] und Wärmedienst-leistung die Bindung ihrer eigenen [X.]unden zu verstärken und damit die Offen-heit des nachgelagerten Marktes für Wärmedienstleistungen zu beeinträchtigen. [X.]ntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt eine Zulas-sung der Revision auch nicht deshalb in Betracht, weil das Berufungsgericht von einer [X.]ntscheidung des [X.] ([X.] 2005, 4115) abgewichen wäre. Das [X.] bejaht in der genannten [X.]ntscheidung eine Belieferungspflicht des Betreibers des Fernwärmenetzes an ein Unternehmen, das [X.] ähnlich wie die [X.]lägerin [X.] umfassende Wärmedienst-leistungen anbietet. Dem Urteil des [X.] lässt sich allerdings nicht entnehmen, wie lange dort der [X.] mit dem Grundstückseigentümer bestanden hatte und ob der Vertrag nach § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV für den Abnehmer schon kündbar war. Zudem ist die Interessenabwägung im Urteil des [X.] maßgeb-lich davon beeinflusst, dass nach dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt ein 5 - 5 - Anschluss- und Benutzungszwang bestanden hatte. Im Hinblick auf diese we-sentliche Abweichung im Sachverhalt ist [X.] wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat [X.] eine Zulassung der Revision nicht geboten. Hirsch Bornkamm

Raum Meier-Beck [X.]irchhoff Vorinstanzen: [X.], [X.]ntscheidung vom 30.03.2006 - 4 [X.]/05 - [X.], [X.]ntscheidung vom 19.10.2006 - U ([X.]) 3090/06 -

Meta

KZR 33/06

25.09.2007

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. KZR 33/06 (REWIS RS 2007, 1813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1813

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.