Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2012, Az. KZR 23/11

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 8993

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZR
23/11
vom

20. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

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-
Der Kartellsenat
des [X.]
hat am 20.
Februar 2012 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Meier-Beck sowie die [X.] Dr. Raum, [X.] und Dr. Bacher

beschlossen:

Die Selbstablehnung des [X.]s am [X.] Dr. [X.]
wird für begründet erklärt.

Gründe:

Mit dienstlicher Äußerung vom 14.
Dezember 2011 hat [X.] am Bundesge-richtshof Dr.
[X.] darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten.

Auf die dienstliche Äußerung des [X.]s, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat ge-mäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1, 46 ZPO zu entscheiden. Die

vom Gesetz so bezeichnete

Selbstablehnung ist begründet.

Aus der Sicht der Beklagten liegt bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s Dr.
[X.] zu rechtfertigen. Dazu reicht zwar die private Bekanntschaft zwischen dem anzeigenden [X.] und einem Mitglied des Organs der Klägerin nicht aus. Hier
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kommt aber hinzu, dass die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegen. Das belegt eine persönliche in das familiäre Umfeld des [X.]s hinein-wirkende Verbundenheit, die bei vernünftiger Würdigung
Anlass zu Zweifeln an [X.] Unparteilichkeit geben kann.

Tolksdorf
Meier-Beck
Raum

Strohn
Bacher

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2010 -
33 O 21001/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.04.2011 -
U 3363/10 Kart -

Meta

KZR 23/11

20.02.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2012, Az. KZR 23/11 (REWIS RS 2012, 8993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8993

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