Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 610/13
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 18.
Februar 2014 gemäß §
206
a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Übrigen wird von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklag-ten auf die Staatskasse abgesehen.
Gründe:
Das Verfahren war nach §
206 a StPO einzustellen, nachdem der Ange-klagte nach Einlegung der Revision und noch vor Entscheidung über dieses Rechtsmittel gegen das Urteil des [X.] vom 21.
August 2013 verstorben
ist (BGHSt 45, 108).
1
-
3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus §
467 Abs.
1 StPO. Soweit nach §
467 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 StPO von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen worden ist, berücksichtigt dieser, dass das Rechtsmittel des Angeklagten lediglich im Strafausspruch Erfolg [X.] hätte.
Fischer Appl Krehl
Eschelbach Ott
2
Meta
18.02.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 2 StR 610/13 (REWIS RS 2014, 7846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7846
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.