Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 2 StR 610/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7846

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 610/13
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 18.
Februar 2014 gemäß §
206
a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Übrigen wird von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklag-ten auf die Staatskasse abgesehen.

Gründe:
Das Verfahren war nach §
206 a StPO einzustellen, nachdem der Ange-klagte nach Einlegung der Revision und noch vor Entscheidung über dieses Rechtsmittel gegen das Urteil des [X.] vom 21.
August 2013 verstorben
ist (BGHSt 45, 108).
1
-
3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus §
467 Abs.
1 StPO. Soweit nach §
467 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 StPO von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen worden ist, berücksichtigt dieser, dass das Rechtsmittel des Angeklagten lediglich im Strafausspruch Erfolg [X.] hätte.
Fischer Appl Krehl

Eschelbach Ott

2

Meta

2 StR 610/13

18.02.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 2 StR 610/13 (REWIS RS 2014, 7846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7846

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