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PDF anzeigen[X.] vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2009 gemäß § 206 a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Über-bürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 12. Januar 2009 wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung einer durch Urteil des [X.] vom 19. Februar 2008 vorbehaltenen Geldstrafe zu einer zur Bewährung ausgesetzten [X.] von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, von der fünf Monate als verbüßt gelten. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. September 2009 verstorben. 1 - 3 - Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen ([X.]St 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein An-lass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. [X.] aaO S. 116). 2 [X.] Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
Meta
15.10.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 2 StR 176/09 (REWIS RS 2009, 1149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1149
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