Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.10.2015, Az. B 11 AL 4/15 B

11. Senat | REWIS RS 2015, 4141

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Ausschließung von Richtern - Mitwirkung im früheren Rechtszug - Aufhebung und Zurückverweisung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich mit seiner [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] ([X.]) [X.] vom [X.] Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche [X.]edeutung, weil bereits ein Zurückverweisungsbeschluss des [X.] ([X.]SG) in diesem Verfahren ergangen sei ([X.]eschluss vom [X.] zum [X.] [X.] 38/12 [X.]) und das [X.] die Rechtsauffassung des [X.]SG zur Klärung des Sachverhalts verkannt habe. Damit weiche das [X.] auch von der vorangegangenen Entscheidung des [X.]SG ab. Zudem liege in der Mitwirkung derselben [X.], die auch an der vom [X.]SG aufgehobenen Entscheidung beteiligt gewesen seien, ein Verfahrensmangel. Diese [X.] seien nach § 41 [X.] Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen gewesen.

2

II. Die [X.]eschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keine Zulassungsgründe in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Der [X.] konnte deshalb über die [X.]eschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.] gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] iVm § 169 [X.] entscheiden.

3

Gemäß § 160 Abs 2 [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.]SG, des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes (GmSOG[X.]) oder des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]VerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3).

4

Grundsätzliche [X.]edeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der [X.]eschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter [X.]erücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl nur [X.]SG SozR 3-1500 § 160a [X.] mwN). Vorliegend ist der [X.]eschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise der Streitgegenstand und der Sach- und Streitstand zu entnehmen, sodass dem [X.] mangels entsprechender Darlegungen eine Einordnung sich eventuell stellender Rechtsfragen und die [X.]eurteilung deren Klärungsbedürftigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) nicht möglich wäre. Im Übrigen hat der Kläger schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert. Er rügt vielmehr in Wahrheit die Rechtsanwendung im Einzelfall und eine unzutreffende Sachverhaltsaufklärung. Dem kommt eine über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung indes nicht zu.

5

Auch eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Eine solche liegt nur vor, wenn sich Rechtssätze widersprechen und erfordert daher die Darlegung, dass das [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des [X.]SG, des GmSOG[X.] oder des [X.]VerfG aufgestellt hat. Doch ist dem Vorbringen des [X.], aus der Entscheidung des [X.] ergebe sich, dass es von anderen [X.]eweismaximen ausgehe, schon mangels jeglicher Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen, warum dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des [X.] tragend war und für die Entscheidung des [X.]SG nach einer Zulassung der Revision erheblich wäre.

6

Die [X.]eschwerde genügt den [X.]egründungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] auch nicht, soweit der Kläger eine unrichtige [X.]esetzung der [X.]bank als Verfahrensmangel rügt. Er stützt sich auf § 41 [X.] ZPO, der den Ausschluss von der Ausübung des [X.]amtes ua für den Fall anordnet, dass ein [X.] in einem früheren Rechtszug mitgewirkt hat; sein Vorbringen ist insoweit schon offensichtlich unschlüssig, weil durch die Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils dieselbe Instanz wiedereröffnet wird und die Mitwirkung an Urteilen derselben Instanz nicht von § 41 [X.] ZPO umfasst ist ([X.]SG SozR 4-1750 § 41 [X.] Rd[X.] 7 mwN; [X.]SG vom 20.10.1998 - [X.] 9 S[X.] 58/98 [X.] - Rd[X.] 4).

7

Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]) wäre als Verfahrensmangel ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Denn auf eine Verletzung des § 103 [X.] kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]). Hierzu trägt der Kläger aber nichts Konkretes vor. Sein allgemeiner Hinweis auf die "angebotenen [X.]eweise" und auf die als "Zeugen angebotenen Personen" reicht ohne genaue [X.]ezeichnung dieser [X.]eweise bzw [X.]enennung der Personen und des [X.]eweisthemas nicht aus.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 11 AL 4/15 B

12.10.2015

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Karlsruhe, 11. August 2010, Az: S 6 AL 731/09, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 46 Nr 6 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.10.2015, Az. B 11 AL 4/15 B (REWIS RS 2015, 4141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4141

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