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PDF anzeigen[X.] StR 9/03vom11. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2003 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren gegen den Angeklagten wird gemäߧ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit ihn das [X.] im [X.] der Gründe des Urteils vom9. Juli 2002 (Tat vom 14. Juni 2001) verurteilt hat. Inso-weit trägt die Staatskasse die Kosten des [X.] die dem Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, [X.] und Strafausspruch dahin geändert, daß [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge zu einem Jahrsechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt [X.] Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur- 3 -Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel führt zur [X.] des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2StPO im [X.] der Urteilsgründe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das[X.] im [X.] der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Einsatzstrafe von einemJahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hat.Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten im [X.] der Urteils-gründe keinen Bestand, weil - wie der [X.] in seiner [X.] vom 20. Januar 2003 näher dargelegt hat - die Feststellungen nicht er-geben, daß der Angeklagte den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln erfüllt hat. Der Senat spricht den Angeklagten insoweitaber nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. Im Hinblick darauf, daß eine Straf-barkeit des Angeklagten nach § 30 Abs. 2 StGB in der Tatvariante des Sichbe-reiterklärens zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] kommt, stellt der Senat das Verfahren vielmehr auf den vorsorglich vom[X.] gestellten Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.- 4 -Die [X.] hat den Wegfall der im [X.] der Urteilsgründeverhängten [X.] von zehn Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Sie führtzur Änderung des Schuldspruchs und zur Festsetzung der bisherigen [X.] als nunmehr einzige Strafe.[X.] Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
11.02.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. 4 StR 9/03 (REWIS RS 2003, 4473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4473
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