Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2014, Az. 4 StR 184/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3236

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 184/14

vom
28. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28.
August
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO analog und §
154 Abs.
2 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 15.
November 2013 wird
a)
das Verfahren nach §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
16 der Urteilsgründe wegen [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18
Jahren zur Förderung des Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der [X.] mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Be-stimmen einer Person unter 18
Jahren zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und
des unerlaubten Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln in zwölf Fällen schuldig ist;
bb)
im Strafausspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte in den Fällen
12 bis 15 der Urteilsgründe je--
3
-
weils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen [X.], einer Abänderung des Schuldspruchs und zu einer Neufestsetzung von [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§
349 Abs.
2 StPO.
1.
Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte in der [X.] von [X.] 2012 bis zum 9.
April 2013 Kokainzubereitung von dem anderweitig ver-folgten T.

und verkaufte diese anschließend in Teilmengen mit Gewinn an
verschiedene Abnehmer weiter, um sich dadurch eine dauerhafte [X.] zu erschließen. Dabei kam es in der [X.] von September 2012 bis zum 1
2
-
4
-
7.
Januar 2013 zu acht Ankäufen von jeweils 10
Gramm (Fälle
1 bis 8 der Ur-teilsgründe) und in der [X.] vom 8.
Januar 2013 bis zum 9.
April 2013 zu drei Ankäufen von jeweils 20
Gramm (8.
Januar 2013, 23.
Februar 2013 und 4.
März 2013; Fälle
9 bis 11 der Urteilsgründe) sowie vier zeitlich nicht näher eingrenzbaren Ankäufen von jeweils 10
Gramm (Fälle
12 bis 15 der Urteils-gründe). Der Wirkstoffanteil lag in allen Fällen knapp unter 50
Prozent. Nach-dem der Angeklagte am 9.
April 2013 von T.

weitere 10
Gramm Kokainzube-
reitung mit einem
Anteil von 5,4
Gramm [X.] übernommen hatte, wurde er festgenommen (Fall
16 der Urteilsgründe). Am 8.
Januar, 16. und 28.
Februar, sowie am 1., 4., 7., 10. und
22.
März 2013 veranlasste der Ange-klagte seinen am 23.
April 1997 geborenen Sohn H.

dazu, ihm beim Ab-
verkauf von Kokain behilflich zu sein und Abnehmern vorbereitete Teilmengen auszuhändigen oder vereinbartes Kaufgeld entgegenzunehmen.
2.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] nach §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall
16 der Ur-teilsgründe (Ankauf von 10
Gramm Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffanteil von 5,4
Gramm [X.] am 9.
April 2013) verurteilt worden ist.
3.
Der Schuldspruch war

wie aus der [X.] ersichtlich

ab-zuändern, weil Fall
16 infolge der [X.] weggefallen ist und dem [X.] bei der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Fälle
9 bis
15 ([X.]: 8.
Januar 2013 bis zum 9.
April 2013) ein Rechtsfehler
unterlaufen ist.
a)
Das [X.] hat sowohl den drei zeitlich genau bestimmten
Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (jeweils 20
Gramm Kokainzubereitung), als auch den
vier zeitlich nicht näher einzugrenzenden
Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln 3
4
5
-
5
-
(jeweils 10
Gramm Kokainzubereitung) jeweils einen der von ihm festgestellten Fälle des Bestimmens einer Person unter 18
Jahren zur Förderung des [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zugeordnet. Diese Bewertung wird von den Feststellungen nicht getragen.
Den Urteilsgründen kann

von einzelnen zeitlichen Überschneidungen am 8.
Januar und 4.
März 2013 abgesehen

nicht entnommen werden, auf welche Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) die einzelnen Fälle des Bestimmens einer Person unter 18
Jahren zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bezogen sind. Da bei der Feststellung des Schuldumfangs zu Gunsten des Angeklagten von
der für ihn günstigsten Fallgestaltung auszugehen ist ([X.], Beschluss vom 15.
April 1987

3
StR
138/87, [X.]R StGB §
52 Abs.
1 in dubio pro reo
1; [X.] vom 3.
Juli 2014

4
StR
191/14, Rn.
4; Beschluss vom 19.
November 1996

1
StR
572/96, [X.]R StGB §
52 Abs.
1 in dubio pro reo
7), ist unter die-sen Umständen anzunehmen, dass sich die festgestellten Taten nach §
30a Abs.
2 Nr.
1 BtMG jeweils nur auf den Absatz von Teilmengen aus dem nächs-ten zeitlich davor liegenden Ankauf von 20
Gramm Kokainzubereitung bezogen haben, sodass der Angeklagte lediglich in den drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom 8.
Januar 2013, 23.
Februar 2013 und 4.
März 2013 (Fälle
9 bis 11 der Urteilsgründe) auch tateinheitlich des Bestimmens einer Person unter 18
Jahren zur Förde-rung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in jeweils mehreren insoweit in gleichartiger Tateinheit zueinander stehenden Fällen) schuldig ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 3.
April 2013

3
StR
61/13, [X.], 161; Beschluss vom 23.
Mai 2007

2
StR
569/06, [X.], 42
f.;
Beschluss vom 18.
Juni 2003

1
StR
184/03). In den
vier Fällen des Ankaufs von 10
Gramm Kokainzu-bereitung mit einem
[X.]-Anteil von weniger als fünf Gramm 6
-
6
-
(Fälle
12
bis 15 der Urteilsgründe) hat sich der Angeklagte danach nur des un-erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §
29 Abs.
1 Nr.
1 BtMG schuldig gemacht.
b)
Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrück-liche Kennzeichnung der
gleichartigen Tateinheit in den Fällen
9 bis 11 der
Urteilsgründe entsprechend ab (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2014

4
StR
191/14, Rn.
6; Urteil vom 27.
Juni 1996

4
StR
166/96, Rn.
17, [X.], 493
f.). §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4.
Für die vier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln (Ankauf von jeweils 10
Gramm Kokainzubereitung) in der [X.] vom 8.
Janu-ar 2013 bis zum 9.
April 2013 (Fälle
12 bis 15 der Urteilsgründe) setzt der Senat in analoger Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO die vom [X.] festgesetz-ten Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und neun Monaten auf ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe herab. Diese Strafen entsprechen den [X.], die das [X.] für die acht Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit 10
Gramm Kokainzubereitung in der [X.] von
September 2012 bis zum 9.
April 2013 (Fälle
1 bis 8 der Urteilsgründe) festgesetzt hat. Der Senat schließt aus, dass das [X.] mit Blick auf die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und die dafür "bestimmenden" Umstände (§
267 Abs.
3 Satz
1 StPO) in den Fällen
12 bis 15 der Urteilsgründe auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Mai 2001

4
StR
113/01, [X.], 103).
Die Gesamtstrafe bleibt davon unberührt. Die Ermäßigung der [X.] beruht auf einer Korrektur der [X.] und hat keine Verringerung des Tatunrechts und des [X.] in seiner Gesamtheit
zur 7
8
9
-
7
-
Folge ([X.], Beschluss vom 3.
Juli 2014

4
StR
191/14, Rn.
7 mwN). Durch die [X.] des Verfahrens kommt lediglich eine Einzelstrafe in Wegfall. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei den verbleibenden [X.] von [X.] zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe und zwölf
Mal einem
Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch niedrigere Ge-samtstrafe erkannt hätte.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Ri[X.] Dr. Mutzbauer ist urlaubs-abwesend und deshalb an der Un-terschriftsleistung gehindert.

Sost-Scheible
Quentin

Meta

4 StR 184/14

28.08.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2014, Az. 4 StR 184/14 (REWIS RS 2014, 3236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3236

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