Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 349/03 vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
1.
2.
3.
4.
5. Rechtsanwältin
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte
- Prozeßbevollmächtigte zu 3
II. Instanz: Rechtsanwälte
- [X.] zu 4: Rechtsanwalt - 2 -
[X.] hat am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2003 - 1 U 46/03 - wird (soweit sie nicht schon gegen den Beklagten zu 3 zurückgenommen worden ist) zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe unter
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Reichweite der Rechtskraft verkannt (III. 4 der Beschwerdebegründung vom 13. April 2004), fehlt es an einer näheren Begründung. Der Hinweis auf das [X.] von Beiakten ersetzt die Begründung, die dem Kläger bei ei-nem rechtzeitigen diesbezüglichen Hinweis an das Gericht, [X.] verbunden mit einem Antrag auf Verlängerung der Be-schwerdebegründungsfrist - der nach der Praxis des Senats [X.] gehabt hätte -, möglich gewesen wäre, nicht. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- 3 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 526 Abs. 3 Satz 2, 565 ZPO).
Streitwert: 62.564,59 •
Schlick [X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
29.07.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2004, Az. III ZR 349/03 (REWIS RS 2004, 2066)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2066
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.