Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2004, Az. III ZR 349/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2066

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 349/03 vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt,

Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:

gegen

1.

2.

3.

4.

5. Rechtsanwältin

Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte

- Prozeßbevollmächtigte zu 3

II. Instanz: Rechtsanwälte

- [X.] zu 4: Rechtsanwalt - 2 -

[X.] hat am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2003 - 1 U 46/03 - wird (soweit sie nicht schon gegen den Beklagten zu 3 zurückgenommen worden ist) zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe unter
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Reichweite der Rechtskraft verkannt (III. 4 der Beschwerdebegründung vom 13. April 2004), fehlt es an einer näheren Begründung. Der Hinweis auf das [X.] von Beiakten ersetzt die Begründung, die dem Kläger bei ei-nem rechtzeitigen diesbezüglichen Hinweis an das Gericht, [X.] verbunden mit einem Antrag auf Verlängerung der Be-schwerdebegründungsfrist - der nach der Praxis des Senats [X.] gehabt hätte -, möglich gewesen wäre, nicht. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- 3 -

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 526 Abs. 3 Satz 2, 565 ZPO).

Streitwert: 62.564,59 •

Schlick [X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 349/03

29.07.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2004, Az. III ZR 349/03 (REWIS RS 2004, 2066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2066

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