Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. XI ZR 355/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5106

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 355/02Verkündet am:13. Januar 2004Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 249 ([X.]), 250, 276 ([X.], [X.])a) Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteili-gung an einem Bauherrenmodell, so muß sie ihn ungefragt informieren,wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden [X.] bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospektprognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der [X.] bereitet.b) Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des [X.] um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft undendgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert.c) Zur Berechnung und Abwicklung des dem Anleger und Kreditnehmer ent-standenen Schadens.[X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.] 355/02 - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Januar 2004 durch [X.],[X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] in [X.] vom28. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteilder [X.] entschieden hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache auf [X.] der [X.] zur neuen Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht [X.].Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückge-wiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihresEhemannes - eines Rechtsanwalts und Notars - von der beklagten [X.] wegen fehlerhafter Beratung und unzureichender Infor-mation im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem steuersparen-den Bauherrenmodell. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Im September 1996 suchte der Ehemann der Klägerin die [X.](nachfolgend: [X.]) auf, um ein Darlehen füreine Steuernachzahlung aufzunehmen. Der Kundenberater schlug [X.], die Steuerschuld durch eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell"wegzudrücken", empfahl ein Kaufgespräch mit der [X.]Immobilien GmbH (nachfolgend: Bauträgerin), einer zur"[X.]" gehörenden Gesellschaft, und veranlaßte [X.] des Emissionsprospekts für ein Objekt in der Nähe vonB.. In dem Prospekt mit der Aufschrift "Ein Angebot der [X.]" wurden noch zu erstellende Eigentumswohnungen im [X.] von insgesamt fünf Bauabschnitten zum Kauf angeboten. Nach [X.] des Herausgebers war mit Mieten von durch-schnittlich 14 DM/qm und einer Mieterhöhung auf 15 DM/qm ab 2001sowie mit weiteren jährlichen Steigerungen von 3% zu rechnen, wobeiauf mögliche Abweichungen hingewiesen wurde.Am 10. September 1996 fand ein Gespräch des damaligen [X.] und des Kundenberaters der [X.]mit dem Ehemann der Klägerin in dessen Kanzlei statt, bei dem [X.] entsprechend den Prospektangaben als ein über die [X.] 4 -gerin vermarktetes Produkt der [X.] bezeichnet wurde. Zu diesemZeitpunkt war bereits einem ihrer Vorstandsmitglieder bekannt, daß [X.] im Jahr 1995 und 12 im ersten Halbjahr 1996 verkauften [X.] vermietet waren und die durchschnittliche Miete entgegen [X.] lediglich 13 DM/qm betrug. Gleichwohl riet der [X.] dem Ehemann der Klägerin im Hinblick aufangeblich eine Vielzahl von Mietinteressenten vom Abschluß eines [X.] ab.Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen am 23. September 1996einen Kaufvertrag über zehn Eigentumswohnungen mit Pkw-Stellplätzenin dem Objekt zu einem Preis von 3.083.643 DM ab. Zur [X.] erhielt der Ehemann der Klägerin, der alle mit dem Erwerbder Wohnungen verbundenen Kosten allein trug, von der [X.] [X.] November/5. Dezember 1996 einen [X.] über 2.740.000 [X.] außerdem zur privaten Disposition Kontokorrentkredite von insge-samt 896.000 DM. Nach Zahlung des Kaufpreises übernahmen die [X.] die Wohnungen ab Mai 1997, konnten sie aber erst im Laufe dernächsten [X.] zwischen 10 DM/qm und 13,04 DM/qmvermieten. Über das Vermögen der Bauträgerin wurde am [X.] das [X.] eröffnet.Nach Ansicht der Klägerin ist die [X.] für die falschen oderunvollständigen Prospektangaben über die Ertragsfähigkeit der erworbe-nen Eigentumswohnungen verantwortlich und aufgrund eines Beratungs-und eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens verpflichtet, dengezahlten Kaufpreis einschließlich aller angefallenen Kosten sowie die- 5 -infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erwartenden Steuer-nachzahlungen abzüglich der Mieteinnahmen zu ersetzen.Das [X.] hat die auf Zahlung von 2.292.870,50 Zinsen [X.] gegen Übereignung der zehn [X.] Abtretung sie betreffender Gewährleistungsansprüche gerichtetenKlage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von1.841.497,50 en. Mit der - zugelassenen - Re-vision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des [X.], die Klägerin mit der Anschlußrevision eine vollumfängliche Ver-urteilung.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] ist begründet; sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der [X.] das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin ist nicht [X.].[X.] Berufungsgericht hat eine Schadensersatzhaftung der [X.] bejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Es könne offenbleiben, ob sie alsMiterwerberin der Eigentumswohnungen aus eigenem Recht gegen die- 6 -[X.] vorgehen könne, weil sie in jedem Fall aufgrund der [X.] vom 16. Dezember 1999 den ihrem Ehemann [X.] Schadensersatzanspruch geltend machen könne. Das Abtre-tungsverbot des § 399 BGB finde keine Anwendung. Die [X.] sei nicht auf Freistellung von der zur [X.] begründeten Darlehensverbindlichkeit, son-dern auf Geld gerichtet. Nachdem die Zahlungsansprüche der [X.] unstreitig unter Einsatz der Darlehensvaluta befriedigt worden seien,fehle es bereits an der erforderlichen tatsächlichen Beschwernis mit ei-ner Verbindlichkeit gegenüber einem [X.]. Die "Freistellung" von [X.] diene nur der Vereinfachung, nämlich der Abkür-zung des [X.] und der Miterfassung noch entstehender Kredit-kosten. Dies ändere indessen nichts daran, daß der [X.] der Anspruch auf Freistellung Ausprägungen ein und desselben An-spruchs auf [X.] seien.Unbeschadet der Frage, ob die [X.] eine im Rahmen der [X.] relevante Garantenstellung innegehabt habe, führe ihr En-gagement auf seiten der Bauträgerin zu einer Haftung wegen Aufklä-rungs- oder Beratungsverschuldens gegenüber dem Zedenten. Dadurch,daß der Anlageberater der [X.] ihn auf das Anlageobjekt hingewie-sen, das Prospektmaterial besorgt und die Vertragsverhandlungen mitder Bauträgerin begleitet habe, sei jedenfalls der Tatbestand einer Anla-gevermittlung erfüllt. Der dadurch begründeten Pflicht zur richtigen undvollständigen Information über die für den [X.] sei die [X.] nicht nachgekommen. Vielmehr hätte [X.] den aufklärungsbedürftigen Ehemann der Klägerin beidem Gespräch vom 10. September 1996 - auch im Hinblick auf die beab-- 7 -sichtigte "[X.]" - darauf hinweisen müssen, daß von 160 ver-kauften Wohnungen nur 138 vermietet seien und die Durchschnittsmietenicht wie im Prospekt angegeben 14 DM/qm, sondern lediglich 13 DM/qmbetrage. Ferner sei er über Risiken für die Verwirklichung der weiterenBauabschnitte und über die Liquiditätsprobleme der Bauträgerin zu in-formieren gewesen.Die von der [X.] zu verantwortenden Fehlvorstellungen [X.] der Klägerin seien für die Anlageentscheidung auch ursäch-lich geworden. Im Wege des Schadensersatzes könne die Klägerin ver-langen, so gestellt zu werden, wie sie und ihr Ehemann gestanden [X.], wenn die Anlageentscheidung nicht getroffen worden wäre. Die [X.] habe daher den für das Anlageobjekt gezahlten Kaufpreis in [X.] 3.083.643 DM, die im Zusammenhang mit der Investition angefalle-nen Nebenkosten über 70.772 DM, die Kreditkosten von [X.] und die Kosten der Bewirtschaftung von [X.] ersetzen, was unter Abzug der Mieteinnahmen den ausgeurteiltenBetrag von 3.601.656,10 DM (= 1.841.497,50 Die im Falle der Rückabwicklung des [X.] auf dieKlägerin und ihren Ehemann zukommenden Steuernachzahlungen [X.] ˜r-den aus der Kapitalanlage erwachsene Vorteile ausgeglichen, die [X.] schadensmindernd zu berücksichtigen wären. Nach § 252 [X.] der Schadensersatzanspruch des Anlegers zwar grundsätzlichauch den entgangenen Gewinn, der ihm ohne das schädigende [X.] wäre. Es gebe aber keinen allgemeinen Erfahrungssatz [X.], daß die Beteiligung an einem Bauherrenmodell immer gewinn-- 8 -bringend sei. Daß sich der Ehemann der Klägerin an einem anderen- erfolgreichen - Bauobjekt beteiligt hätte und dort die angestrebtenSteuervorteile realisiert worden wären, sei nicht substantiiert dargelegt.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im [X.] stand, berücksichtigen aber nicht alle für die Berechnung und Ab-wicklung des Schadens des Zedenten erheblichen Umstände.A. Revision der [X.]1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin im Ergebnis zutreffendals berechtigt angesehen, die an sie abgetretenen [X.] ihres Ehemannes geltend zu machen. Entgegen der Ansicht [X.] war die Abtretung nicht gemäß § 399 BGB ausgeschlossen.Danach kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn [X.] an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohneVeränderung seines Inhalts erfolgen kann. Eine auf Befreiung von einerVerbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im allgemeinen nicht ab-tretbar ([X.]Z 12, 136, 141; 41, 203, 205; [X.], Urteil vom 12. März1993 - [X.], [X.], 1557, 1559 m.w.Nachw.). Daraus vermagdie Revision aber nichts für sich herzuleiten. Dabei kann offenbleiben, obder Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, nach der [X.] des Ehemannes der Klägerin gegen die [X.] in seiner Gesamtheit von vornherein auf Geld und nicht nach- 9 -§ 257 BGB auf Befreiung von der zur Finanzierung der Kapitalanlage [X.]en Darlehensverbindlichkeiten gerichtet war. Darauf kommt esnicht entscheidend an, weil ein etwaiger Befreiungsanspruch gemäߧ 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen i[X.]Diese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unab-hängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Gelder-satz zu gelangen, wenn er dem [X.] erfolglos eine Frist [X.], d.h. hier Haftungsfreistellung, mit [X.]. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oderüberhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert.Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen [X.], wenn der Geschädigte Geldersatz fordert ([X.], Urteile vom7. Januar 1965 - [X.], [X.], 287, 289, vom 11. Juni 1986- VIII ZR 153/85, [X.], 1115, 1117, vom 26. Februar 1991 - [X.]331/89, [X.], 1002, vom 29. April 1992 - [X.], [X.] 1992,1074, 1076, vom 12. März 1993 - [X.], [X.], 1557, 1559 f.,vom 31. Januar 1996 - [X.], [X.] 1996, 1282, 1283 und vom10. Februar 1999 - [X.], [X.] 1999, 779, 781).So liegt der Fall hier. Die [X.] hat von Anfang an nicht nur dieAktivlegitimation der Klägerin bestritten, sondern eine Schadensersatz-verpflichtung insbesondere aus einem Beratungsverschulden schon demGrunde nach strikt abgelehnt. Für die Klägerin und ihren [X.] sich daher der Eindruck aufdrängen, daß eine Nachfrist die [X.] nicht umstimmen würde, sondern lediglich eine leere und sinnloseFörmelei [X.] 10 -2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht [X.] und Beratungsverschulden der [X.] gegenüber [X.] zu Recht bejaht.a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden [X.] zwischen der Bank und ihrem Kunden konkludent ein [X.] zustande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oderaber der Bank - im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tat-sächlich eine Beratung stattfindet (Senat [X.]Z 123, 126, 128, [X.] 28. Januar 1997 - [X.] 22/96, [X.] 1997, 662 f. und vom24. September 2002 - [X.] 345/01, [X.] 2002, 2281, 2283, insoweit in[X.]Z 152, 114 ff. nicht abgedruckt). Das war hier der Fall.Die [X.] hat dem Ehemann der Klägerin, der lediglich [X.] zur Begleichung einer Steuernachzahlung aufnehmen wollte,von sich aus geraten, die Steuerschuld durch Beteiligung an einem Bau-herrenmodell "wegzudrücken", dafür das Modell einer Bauträgerin, ander sie über eine Tochtergesellschaft maßgeblich beteiligt war, [X.], die Übersendung des Emissionsprospekts veranlaßt und sich außer-dem auch noch an dem entscheidenden Verkaufsgespräch über [X.] zu einem Preis von mehr als drei Millionen DMbeteiligt.b) Aufgrund des danach konkludent geschlossenen [X.] war die [X.] unter anderem zu einer zutreffenden, negativeFakten nicht verschweigenden, aktuellen Information über das Anlage-objekt, dessen Rentabilität und die damit verbundenen spezifischen [X.] -ken verpflichtet. Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffen-des aktuelles Bild über die empfohlene Anlage boten, war der [X.] Klägerin, der der [X.] besonderes Vertrauen entgegenbrachteund erkennbar von deren besonderen Kenntnissen und Verbindungenhinsichtlich des [X.] profitieren wollte, in der Lage, eine sach-gerechte Anlageentscheidung zu treffen.Diese Pflichten hat die [X.] entgegen der Ansicht der [X.] hinsichtlich der Ertragsfähigkeit der von der Klägerin und ih-rem Ehemann erworbenen Eigentumswohnungen verletzt. Als das [X.] zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem damaligen [X.] in Gegenwart des Kundenberaters der [X.] im September 1996 geführt wurde, stand ein erheblicher Teil derbereits erstellten Eigentumswohnungen mindestens seit einem [X.] leer. Gleichwohl erklärte der Geschäftsführer der Bauträgerin, ohnedaß der Kundenbetreuer der [X.] dem entgegentrat, angesichts [X.] von Mietinteressenten sei der Abschluß eines [X.] nicht sinnvoll. Zudem betrug die tatsächlich erzielte Miete durch-schnittlich nur 13 DM/qm und nicht wie im Prospekt [X.]/qm. Darauf mußte der Kundenberater den Ehemann der Klägerin- wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - ungefragt hin-weisen.Dem kann - anders als die Revision meint - nicht entgegengehal-ten werden, daß die Abweichung der Mieterträge von den [X.] zu geringfügig gewesen sei, um eine Aufklärungspflicht der Beklag-ten zu begründen. Zwar mag die zum damaligen Zeitpunkt bestehendeMietdifferenz in Höhe von rund 1 DM/qm auf den ersten Blick nicht sehr- 12 -bedeutsam erscheinen. Schon die Tatsache, daß die Vermietung der Ei-gentumswohnungen ins Stocken geraten war, konnte aber für sich ge-nommen einen zur Vorsicht neigenden Anleger vom Kauf abhalten. [X.] hinaus war es nicht nur die aktuelle Mietdifferenz, die den [X.] damit den Verkehrswert der Immobilie herabminderte. [X.] auch die im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen ange-sichts der im September 1996 in [X.]und im [X.] beste-henden Marktverhältnisse und deren voraussichtlicher Entwicklung nachunten korrigiert werden. Von einer nur geringfügigen, die Bagatellgrenzenicht überschreitenden und für die Anlageentscheidung unbedeutendenWertbeeinträchtigung kann unter solchen Umständen angesichts des [X.] von zehn Eigentumswohnungen keine Rede sein.Ob die [X.] und prognostizierten Mietsteigerungen [X.] des Prospektes realistisch waren, ist entgegen der [X.] Revision ohne Bedeutung. Die Pflichtverletzung der [X.] beruhtnicht auf einem ihr zuzurechnenden Prospektfehler, sondern allein dar-auf, daß die zum Zeitpunkt der vertraglich geschuldeten Information be-stehende Vermietungssituation und Ertragslage sowie deren voraus-sichtliche Entwicklung in den nächsten Jahren verschwiegen wurden.c) Die [X.] hat ihre Pflicht, über die Höhe der durchschnittlicherzielten Miete und die Vermietungssituation aktuell und richtig zu infor-mieren, auch schuldhaft verletzt. Das gilt auch dann, wenn ihr tätig [X.] Kundenberater darüber nicht informiert gewesen sein sollte.Aufgrund des [X.] steht fest, daß dieaufklärungsbedürftigen Umstände einem Vorstandsmitglied der [X.] waren. Dieses Wissen mußte bei ordnungsgemäßer [X.] 13 -on der Kommunikation zum Schutze des Ehemanns der Klägerin, dernicht allein deshalb schlechter gestellt werden darf, weil [X.] eine natürliche Person, sondern eine Bank mit organisationsbe-dingter Wissensaufspaltung ist, akten- oder [X.] dokumentiert, füralle mit der Vermarktung des [X.] befaßten [X.] gehalten und von ihnen genutzt werden. Daß das über die er-forderlichen Kenntnisse verfügende Vorstandsmitglied der [X.] andem Vertrag mit dem Ehemann der Klägerin nicht mitgewirkt und davonmöglicherweise nichts gewußt hat, ist deshalb ohne Belang (vgl.[X.]Z 109, 327, 331; 117, 104, 108; 132, 30, 35 ff.; 135, 202, 205; [X.],Urteil vom 13. Oktober 2000 - [X.], [X.] 2000, 2515, 2516).d) Die schuldhafte Beratungspflichtverletzung der [X.] ist fürdie Anlageentscheidung des Ehemanns der Klägerin auch ursächlichgeworden. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.](siehe z.B. [X.]Z 61, 118, 121 f.; 151, 5, 12; Senatsurteile vom 28. [X.] - [X.] 150/01, [X.] 2002, 1445, 1447 und vom 21. Oktober 2003- [X.] 453/02, [X.], 2242, 2245) ist zu vermuten, daß die in einemwesentlichen Punkt falsche oder unvollständige Beratung für die Anlage-entscheidung ursächlich war. Diese tatsächliche Vermutung hat die [X.] nicht widerlegt.e) Ebenso ist gegen die von der Klägerin gewählte Art der Scha-densberechnung entgegen der Auffassung der Revision nichts einzu-wenden.aa) Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kannder Anleger von dem Schädiger nach dem in § 249 Satz 1 BGB normier-- 14 -ten Grundsatz der Naturalrestitution regelmäßig verlangen, so gestellt zuwerden, als hätte er sich an dem [X.] nicht beteiligt ([X.]Rspr.,siehe etwa [X.], Urteile vom 2. Dezember 1991 - [X.]/90,[X.] 1992, 143 f. und vom 13. Januar 2000 - [X.], [X.] 2000, 426,429). Dabei genügt für den Nachweis eines Vermögensschadens, daßdie [X.] den gezahlten Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotzWerthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem [X.] und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausge-glichen werden (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 1997 - [X.]/96,[X.] 1997, 2309, 2311). Daß die Klägerin und ihr Ehemann danach [X.] Anlageentscheidung einen Schaden erlitten haben, liegt angesichtsder Tatsache, daß der geminderte Ertragswert der [X.] deren Verkaufswert von wesentlicher Bedeutung ist, auf der [X.]) Anders als die Revision meint, gibt es auch keinen [X.], der es rechtfertigt, die Schadensersatzpflicht auf einen angemes-senen Ausgleich des Minderwerts der [X.] zu beschränken. Da [X.] dem Ehemann der Klägerin eine umfassende Information überdie Vor- und Nachteile der Anlage schuldete, ist eine derartige Art [X.] - wie auch das Berufungsgericht ausdrücklich [X.] hat - aus dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht herzuleiten(vgl. Senatsurteile, [X.]Z 116, 209, 212, vom 5. Mai 1992 - [X.]242/91, [X.] 1992, 1355, 1357 und vom 16. Juni 1992 - [X.] 166/91,[X.] 1992, 1269, 1271). Eine andere Beurteilung entspräche auch nichtden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe z.B. [X.]Z 69,53, 56; 111, 75, 82; [X.], Urteil vom 4. April 2001 - [X.]/00,[X.] 2001, 1118, 1120 f.) im Rahmen der vorvertraglichen Verschuldens-haftung des Verkäufers entwickelten Grundsätzen, nach denen der Käu-- 15 -fer zwischen einer angemessenen Herabsetzung des überhöhten Kauf-preises und einer Rückgängigmachung des Kaufvertrages frei wählenkann.f) Der Revision ist auch nicht zu folgen, soweit sie sich auf ein [X.] der Klägerin beruft. Nach ständiger Recht-sprechung des [X.] (siehe etwa [X.], Urteil vom26. September 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 16 m.w.Nachw.) kannder Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach§ 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauendürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich.Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedankender Aufklärungs- und Beratungspflicht. Daß der Ehemann der [X.] Rechtsanwalt und Notar die allgemeinen Risiken einer derartigen [X.] kannte, macht ihn nicht weniger schutzwürdig als anderePersonen, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Beratung ver-trauen.3. Indessen hat das Berufungsgericht nicht alle für die Schadens-berechnung und -abwicklung erheblichen Umstände berücksichtigt.a) Nach dem in § 249 Satz 1 BGB normierten Grundsatz der [X.] kann die Klägerin aus den dargelegten Gründen von der[X.] verlangen, so gestellt zu werden, wie sie und ihr Ehemannohne die Anlageentscheidung stünden. Ihr sind daher - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - der für den Erwerb der [X.] gezahlte Kaufpreis in Höhe von 3.083.643 DM, dieim Zusammenhang mit der Investition angefallenen Nebenkosten über- 16 [X.], die auf die [X.] entfallenden Kreditkostenvon insgesamt 636.731,23 DM und die Kosten der Bewirtschaftung von104.612,76 DM unter Anrechnung der Mieteinnahmen zu ersetzen. [X.] das Berufungsgericht jedoch nicht beachtet, daß auch die [X.], die ohne das Beratungsverschulden der [X.] nichtabgeschlossen worden wären, gemäß § 249 Satz 1 BGB rückabzuwik-keln sind. Bei der Schadensberechnung sind deshalb nicht nur die [X.] Kreditkosten, sondern auch die aufgrund der Anlageentschei-dung ausgereichten Darlehen zu berücksichtigen. Andernfalls würden dieKlägerin und ihr Ehemann - wie die Revision vor allem in der mündlichenVerhandlung zu Recht geltend gemacht hat - wirtschaftlich wesentlichbesser stehen als sie vor dem Kauf der Eigentumswohnungen standen.Da nicht festgestellt ist, in welcher Höhe die [X.] va-lutieren, ist dem erkennenden Senat eine eigene Entscheidung über diein Abzug zu bringenden Beträge nicht möglich. Die angefochtene Ent-scheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] entschieden hat.b) Ferner wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben,daß die Klägerin und ihr Ehemann nicht nur abzutretende Gewährlei-stungsansprüche über 1.370.287,94 DM aus dem Kauf der Eigentums-wohnungen im [X.] der [X.] GmbH beim [X.] ..., sondern ebensolche Ansprüche über2.003.358 DM im [X.] der [X.] unter Aktenzeichen ... ange-meldet haben. Im Tenor des Berufungsurteils wurden indes nur die erst-- 17 -genannten Gewährleistungsansprüche berücksichtigt, obwohl die Anmel-dung der Ansprüche über 2.003.358 DM im Tatbestand des [X.] ausdrücklich aufgeführt i[X.]B. Anschlußrevision der [X.] Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klä-gerin in Höhe der bei Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erwartendenSteuernachzahlungen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.1. Nach der Rechtsprechung des [X.] (siehe etwa[X.]Z 74, 103, 114 ff.; [X.], Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.]/00, [X.] 2001, 2262, 2264 m.w.Nachw.) stellen [X.], die nach Rückabwicklung eines steuersparenden [X.] erwarten sind, grundsätzlich keinen Schaden gemäß § 249 BGB dar,weil durch sie die aus der Anlageentscheidung erwachsenen Steuervor-teile kompensiert werden, die andernfalls zugunsten des [X.] zu berücksichtigen wären. Der Einwand der [X.], die Klägerin habe die aus der Anlageentscheidung ent-standenen Vorteile bereits vorab in Abzug gebracht, greift nicht. Zwar [X.] bei der Schadensberechnung die Mieteinnahmen berücksichtigt, nichtjedoch die finanziellen Vorteile die ihr und/oder ihrem Ehemann dadurchentstanden sind, daß sie als Eigentümer der Wohnungen steuerlicheSonderabschreibungen in Anspruch genommen [X.] Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision ist die Klage auf [X.] entgangener Steuervorteile auch nicht gemäß § 252 BGB begrün-- 18 -det, weil die Klägerin und ihr Ehemann sich ohne die [X.] [X.] an einem anderen Steuersparmodell beteiligt und dadurcherfolgreich Steuern gespart hätten. Zwar schließt die auf den [X.] (§ 249 Satz 1 BGB) gestützte Inanspruchnahmeder [X.] die Geltendmachung eines Schadens wegen entgangenenGewinns gemäß § 252 BGB nicht aus. Richtig ist auch, daß an die [X.] des entgangenen Gewinns entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts keine strengen Anforderungen zu stellen sind, sondern der Klä-gerin nach dieser Vorschrift - wie bei § 287 ZPO - gewisse Erleichterun-gen bei der Darlegungslast zugute kommen. Die Wahrscheinlichkeit einerGewinnerzielung aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsent-scheidung kann aber grundsätzlich nur mit Hilfe einer konkreten Berech-nung festgestellt werden. Dazu reicht es nicht aus, daß ein positiverAspekt des hypothetischen Geschäfts, hier steuerliche Abschreibungs-vorteile, herausgegriffen wird, ohne ihm die Kosten und Nachteile ge-genüberzustellen, die mit der Anlageentscheidung verbunden gewesenwären. Nur die Differenz ergibt den wahrscheinlich eingetretenen Gewinnim Sinne des § 252 Satz 2 BGB ([X.], Urteil vom 24. September 1999- [X.], [X.] 1999, 2510, 2512). Dazu fehlt ausreichendes Vorbrin-gen der Klägerin.Diese hat ohne jede Konkretisierung des Objekts, der damit [X.] Aufwendungen und der Rendite lediglich behauptet, ihr [X.] und sie hätten, wenn sie von der [X.] richtig beraten wordenwären, in ein anderes steuersparendes Bauherrenmodell investiert, da-durch ihre Steuerbelastung um 688.749,83 DM vermindert und Zinsenauf die jetzt zu erwartende Steuernachzahlung vermieden. Dieser Vor-trag ist, worauf die [X.] in den Vorinstanzen mehrfach hingewiesen- 19 -hat, ersichtlich unsubstantiiert. Die auf § 139 ZPO gestützte Rüge [X.], auch das Berufungsgericht habe sie darauf hinweisen müssen,hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1ZPO).III.Der Revision der [X.] war daher stattzugeben und die [X.] der Klägerin zurückzuweisen.[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 355/02

13.01.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. XI ZR 355/02 (REWIS RS 2004, 5106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5106

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