Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2015, Az. I ZB 3/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12584

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Gegenstand

Vollstreckbarerklärungsvoraussetzungen für einen inländischen Schiedsspruch: Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Schiedsvereinbarung betreffend alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und/oder zwischen einer GmbH und Gesellschaftern; Vereinbarung einer Zweiwochenfrist für ein Abhilfeverfahren wegen Verstoßes des Schiedsspruchs gegen einen Anspruch auf rechtliches Gehör; Vereinbarung der Zustellung eines Schiedsspruchs durch Einschreiben/Rückschein


Leitsatz

1. Eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten einem Schiedsgericht zur Entscheidung zuweist, muss, um wirksam zu sein, auch dann nicht die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Schiedsfähigkeit II“ (Urteil vom 6. April 2009, II ZR 255/08, BGHZ 180, 221) aufgestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllen, wenn es sich bei der fraglichen Streitigkeit um eine die Auslegung des Gesellschaftsvertrags betreffende Feststellungsklage nach § 256 ZPO handelt.

2. Die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens wegen eines Verstoßes des Schiedsgerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör entzieht einer Partei nicht den notwendigen Rechtsschutz und ist daher nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

3. Die Vereinbarung der Zustellung eines Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein ist auch dann nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Schiedsspruch bevollmächtigten Rechtsanwälten zuzustellen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 34. Zivilsenat - vom 18. Dezember 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu 1 zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 6.000.000 €.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 bis 4 sind oder waren Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Deren Gesellschaftsvertrag erlaubt es, einen Beirat als weiteres Organ der Gesellschaft einzurichten. Die Gesellschafterversammlung hat am 4. März 2011 auf Antrag der Antragstellerin gegen die Stimmen der Antragsgegner zu 1 bis 4 die Errichtung eines [X.] beschlossen. Die dagegen vor den staatlichen Gerichten erhobene Beschlussmängelklage der Antragsgegnerin zu 1 auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 1756).

2

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner zu 1 bis 5 Schiedsklage erhoben und die Feststellung begehrt, dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 für die Zustimmung zu im Einzelnen aufgeführten [X.] der Antragsgegnerin zu 5 zuständig sei und Beschlüsse des [X.] zu diesen Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach [X.] bedürften. Das Schiedsgericht hat diesem Begehren entsprochen.

3

Die Antragstellerin hat beim [X.] beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin zu 1 ist dem entgegengetreten. Das [X.] hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris).

4

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1, mit der sie die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und die Aufhebung des Schiedsspruchs erstrebt.

5

II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.

6

1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, weil zum einen für das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren keine oder keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege (dazu [X.]) und zum anderen das Schiedsgericht den Zeugen [X.] nicht vernommen und dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt habe (dazu II 3).

7

2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das [X.] hätte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs ablehnen müssen, weil für das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren keine oder keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege. Entweder erfasse die in § 28 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 getroffene Schiedsvereinbarung nicht das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren; dann betreffe der Schiedsspruch eine Streitigkeit, die in der [X.] nicht erwähnt sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. [X.]). Oder die Schiedsvereinbarung erfasse zwar das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren; dann sei sie insoweit allerdings ungültig (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO).

8

a) Die in § 28 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 getroffene Schiedsvereinbarung bestimmt in Satz 1 und 2:

Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der [X.], welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von [X.]en, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge.

9

b) Das [X.] hat angenommen, diese Schiedsvereinbarung gelte auch für Streitigkeiten zwischen mehreren [X.]en und erfasse auch das hier in Rede stehende Verfahren. Dazu hat es ausgeführt: Dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung sei eine Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten allein zwischen zwei [X.]en nicht zu entnehmen. Vielmehr würden Streitigkeiten zwischen der [X.] ausdrücklich angeführt. Zwar sei die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für [X.]en ausgeschlossen. Um eine solche Streitigkeit handele es sich hier jedoch nicht, weil deren Gegenstand nicht die Anfechtung eines [X.] sei. Die Schiedsklausel sei nicht nach § 138 BGB ganz oder teilweise unwirksam. Sie erfülle zwar nicht die Anforderungen, die der [X.] für [X.], die [X.]en umfassen, aufgestellt habe. Darauf komme es aber nicht an. Eine allgemeine Feststellungsklage - wie die hier in Rede stehende - entfalte grundsätzlich nur Wirkung zwischen den [X.]en. Das gelte auch, wenn sie ein Rechtsverhältnis betreffe, das für eine spätere [X.] präjudiziell sei. Ein staatliches Gericht, vor dem eine [X.] geführt werde, sei daher nicht an den zwischen anderen [X.]en ergangenen früheren Schiedsspruch gebunden. Selbst wenn für die von der Schiedsklausel umfassten Streitigkeiten die vom [X.] für [X.]en aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein müssten, wäre die Schiedsklausel nicht insgesamt nichtig, weil alle potentiell Beteiligten, für die sich das Ergebnis des Schiedsverfahrens später auswirken könnte, am Schiedsverfahren beteiligt gewesen seien und an der Wahl der Schiedsrichter mitwirken konnten.

c) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die in § 28 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich genannten Streitigkeiten - wie die hier vorliegende Streitigkeit über die Durchführung des Gesellschaftsvertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen - beträfen ihrer Natur nach immer mehrere [X.]en. Da diese Streitigkeiten sich als Mehrparteienstreitigkeiten insoweit nicht von [X.]en unterschieden, als sie sich aus materiell-rechtlichen Gründen oder aufgrund prozessualer Rechtskrafterstreckung auf alle Gesellschafter auswirkten, müssten für sie die vom [X.] in der Entscheidung „[X.]“ aufgestellten Anforderungen an die [X.] von [X.]en gelten. Diese Anforderungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Schiedsvereinbarung sei daher insoweit unwirksam.

Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die in der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung für [X.]en aufgestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung gelten nicht für Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art.

aa) Der [X.] hat in der Entscheidung „[X.]“ (Urteil vom 6. April 2009 - [X.], [X.], 221) unter Aufgabe seiner früheren Entscheidung „[X.]“ (Urteil vom 29. März 1996 - [X.], [X.], 278) angenommen, dass [X.]en im Recht der GmbH auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich kraft einer dies im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der [X.] „schiedsfähig“ sind, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter - ausgestaltet ist ([X.], 221 Rn. 10 und 13, mwN - [X.]).

Danach setzt die Wirksamkeit einer Schiedsklausel zu [X.]en - am Maßstab des § 138 BGB gemessen - die Erfüllung folgender Mindestanforderungen voraus: Die [X.] muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein; alternativ reicht eine außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffene Absprache aus. Jeder Gesellschafter muss - neben den [X.] - über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; im Rahmen der Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des [X.] kann dabei grundsätzlich das Mehrheitsprinzip zur Anwendung gebracht werden. Schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden [X.]en bei einem Schiedsgericht konzentriert werden ([X.], 221 Rn. 19 f. - [X.], mwN).

bb) Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel zu [X.]en setzt die Erfüllung dieser Mindestanforderungen an die Mitwirkungsrechte der Gesellschafter voraus, weil die in Rechtsstreitigkeiten dieser Art ergehenden, der Klage stattgebenden Entscheidungen nach den im GmbH-Recht entsprechend anwendbaren § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 [X.] über die nur zwischen den [X.]en wirkende Rechtskraft des § 325 Abs. 1 ZPO hinaus für und gegen alle Gesellschafter und [X.] wirken, auch wenn sie an dem Verfahren nicht als [X.] teilgenommen haben (vgl. [X.], 278, 285 - [X.]). Eine Schiedsklausel zu [X.]en ist daher nur wirksam, wenn sie die Belange der von der [X.] analog § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 [X.] potentiell berührten Gesellschafter in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips genügenden Weise sicherstellt (vgl. [X.], 221 Rn. 16 bis 18 und 23 - [X.]).

Zu den [X.]en gehören Anfechtungs-, Nichtigkeitsfeststellungs- und positive [X.] entsprechend §§ 241 ff. [X.], nicht dagegen „einfache“ [X.] unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO (vgl. [X.], 278, 280 - [X.]; [X.], Urteil vom 10. Mai 2001 - [X.], NJW 2001, 2176, 2177, insoweit nicht in [X.]Z 147, 394). Einfache [X.] entfalten ihre Wirkung allein zwischen den [X.]en des Rechtsstreits. Eine Rechtskrafterstreckung erfolgt auch dann nicht, wenn aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung gegenüber nicht am Rechtsstreit beteiligten Personen notwendig oder wünschenswert wäre. Für die Rechtskrafterstreckung auf nicht am Rechtsstreit beteiligte Personen ist ohne eine besondere Vorschrift kein Raum (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 1959 - [X.], NJW 1959, 1683, 1684 f., insoweit nicht in [X.]Z 30, 195; Urteil vom 14. April 2010 - [X.], [X.], 1068 Rn. 18). Für einfache [X.] unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO gibt es keine besondere Vorschrift, die - wie der im GmbH-Recht entsprechend anwendbare § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] für [X.]en - bestimmt, dass das Urteil für und gegen nicht am Rechtsstreit beteiligte Gesellschafter oder [X.] wirkt. Sie haben daher nur Wirkung inter partes ([X.], NJW 2001, 2176, 2177, insoweit nicht in [X.]Z 147, 394).

cc) Bei der hier in Rede stehenden Streitigkeit handelt es sich nicht um eine [X.]; insbesondere ist ihr Gegenstand nicht die Anfechtung oder die Feststellung der Nichtigkeit eines [X.]. Vielmehr liegt eine „einfache“ Feststellungsklage vor, mit der die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 für die Zustimmung zu im Einzelnen aufgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu 5 zuständig sei und Beschlüsse des [X.] zu diesen Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach [X.] bedürften. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, eine solche - die Auslegung eines Gesellschaftsvertrags betreffende - Feststellungsklage sei in ihren Wirkungen nicht von einer Beschlussmängelklage zu unterscheiden. Auch die einer solchen Feststellungsklage stattgebende Entscheidung entfaltet Wirkungen allein zwischen den [X.]en des Rechtsstreits und nicht für und gegen Gesellschafter und [X.], die an dem Verfahren nicht als [X.] teilgenommen haben. Das folgt daraus, dass es keine besondere Vorschrift gibt, die für solche Entscheidungen eine derartige Rechtskrafterstreckung anordnet. Die einer solchen Streitigkeit zugrunde liegende Schiedsvereinbarung muss daher, um wirksam zu sein, nicht die in der Entscheidung „[X.]“ aufgestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung für [X.]en erfüllen.

d) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die Auffassung des [X.]s, alle potentiell Beteiligten, für die sich das Ergebnis des Schiedsverfahrens später auswirken könnte, seien am Schiedsverfahren beteiligt gewesen und hätten an der Wahl der Schiedsrichter mitwirken können, sei mit den Vorgaben des [X.]s unvereinbar und weiche in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des [X.]s Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2010 ([X.] 2010, 334) ab.

Bei den von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Ausführungen des [X.]s handelt es sich ersichtlich nur um Hilfserwägungen für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass für die von der Schiedsklausel umfassten Streitigkeiten die vom [X.] für [X.]en aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Die betreffenden Ausführungen des [X.]s sind demnach nicht entscheidungserheblich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der angefochtenen Entscheidung insoweit von der Rechtsprechung des [X.]s oder dem Beschluss des [X.]s Frankfurt am Main abweichende Rechtssätze zugrunde liegen.

e) Die Rechtsbeschwerde macht schließlich vergeblich geltend, bei [X.] über Gesellschafterstreitigkeiten nach § 256 ZPO, die eine Nähe zu [X.]en aufwiesen, weil sie ihre Grundlage ausschließlich im Gesellschaftsverhältnis hätten und sich aus materiell-rechtlichen oder prozessrechtlichen Gründen auf alle Gesellschafter auswirken könnten, sei die ältere Rechtsprechung des [X.]s, wonach allgemeine [X.] nur inter partes und nicht erga omnes wirkten, aufzugeben.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, dass allgemeine [X.] nur inter partes und nicht erga omnes wirken. Die Rechtsbeschwerde zeigt für ihre abweichende Auffassung keine Gesichtspunkte auf, die in der Rechtsprechung des [X.]s nicht bereits berücksichtigt worden wären und eine Aufgabe dieser Rechtsprechung nahelegen könnten. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sprechen die von ihr herangezogenen Entscheidungen nicht dafür, dass der [X.] jedenfalls bei [X.] über [X.], die eine Nähe zu [X.]en aufweisen, eine Wirkung erga omnes für möglich hält.

Der Entscheidung des [X.]s vom 1. März 1999 ([X.], [X.], 2268) lassen sich dafür keine Anhaltspunkte entnehmen. Der Entscheidung lag eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zugrunde, mit der geklärt werden sollte, ob die Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer der klagenden GmbH wirksam widerrufen worden ist. Der [X.] hat entschieden, die Erhebung einer solchen Feststellungsklage unterliege - im Gegensatz zur gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage - auch im Gesellschaftsrecht keiner zeitlichen Beschränkung ([X.], [X.], 2268). Allein der Umstand, dass die einfache Feststellungsklage eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit betraf, rechtfertigte es nach Auffassung des [X.]s danach gerade nicht, sie den für die gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage geltenden Fristen zu unterwerfen. Mit der [X.] einer einfachen Feststellungsklage befasst die Entscheidung sich nicht.

Auch die Entscheidung des [X.]s vom 13. Oktober 2008 ([X.], [X.], 230) stützt den Standpunkt der Rechtsbeschwerde nicht. Der [X.] führt darin zwar aus, „es wäre nicht verständlich, wenn ein Urteil, das einen Beschluss für nichtig erklärt, Wirkung für und gegen alle hat, während die richterliche Feststellung eines schwerwiegenden Beschlussmangels nur die in § 249 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Personen bindet, obwohl beide Klagen dasselbe materielle Ziel verfolgen, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des [X.] mit Wirkung für und gegen jedermann“. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch ersichtlich auf die Anfechtungsklage nach § 246 [X.] einerseits und die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 249 [X.] andererseits, die als [X.]en gleichermaßen für und gegen alle Gesellschafter und [X.] wirken. Dagegen ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass der [X.] bei „einfachen“ [X.] nach § 256 ZPO, die [X.] betreffen, eine entsprechende Wirkung erga omnes für möglich hält.

3. Die Rechtsbeschwerde macht ferner ohne Erfolg geltend, das [X.] hätte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs deshalb ablehnen müssen, weil das Schiedsgericht dadurch, dass es den Zeugen [X.] nicht vernommen habe, den Anspruch der Antragsgegnerin zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Antragsgegnerin zu 1 habe deshalb ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO); die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe damit zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.]).

a) Der dem Gesellschaftsvertrag beigefügte Schiedsvertrag regelt in § 4 Abs. 3 bis 5 zum Verfahren des Schiedsgerichts:

(3) [X.] ist endgültig und unanfechtbar, soweit ihm nicht wesentliche Verstöße gegen die Form oder gegen die Pflicht, die [X.]en zu hören, vorgeworfen werden können. Wird ein Vorwurf seitens einer [X.] erhoben, so hat dies innerhalb von zwei Wochen, vom [X.] an gerechnet, zu geschehen. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist ist jedweder Einwand ausgeschlossen.

(4) Erfolgt die Rüge fristgemäß, so hat der Obmann erneut das Schiedsgericht unverzüglich zu berufen. In dem neuen Termin ist der sich beschwert fühlenden [X.] nochmals Gelegenheit zu geben, die gerügten Verfahrensmängel vorzubringen. Falls sie das Gericht für berechtigt hält, hat es ihnen abzuhelfen, andernfalls ist der Einwand abzuweisen und die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(5) Der Obmann ist verpflichtet, das Urteil den Beteiligten unverzüglich gegen [X.] zustellen zu lassen und die sonstigen in der ZPO vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, die für die Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich sind.

Weiter haben die [X.]en zur Durchführung des Schiedsverfahrens am 8. November 2011 eine Verfahrensvereinbarung getroffen, die in § 4 Satz 4 und 5 folgende Regelung zur Zustellung eines Schiedsspruchs enthält:

Ein Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) oder eine sonstige Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Verfahrensbevollmächtigten im Postweg übersandt. An die Stelle einer förmlichen Zustellung an eine [X.] im Sinn von §§ 166 ff. ZPO tritt die Übermittlung des Schriftstücks durch Einschreiben mit Rückschein.

b) Das [X.] hat angenommen, die Antragsgegnerin zu 1 könne einen Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO) und damit den inländischen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.]) wie die unterbliebene Einvernahme des [X.] nicht mehr mit Erfolg rügen. Die [X.]en hätten zur Überprüfung von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein eigenständiges Abhilfeverfahren durch Anrufung des Schiedsgerichts vereinbart. Die Antragsgegnerin zu 1 habe die vereinbarte Frist zur Anrufung des Schiedsgerichts nicht eingehalten und sei daher mit ihrer Rüge ausgeschlossen.

c) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Antragsgegnerin zu 1 sei mit ihrer Rüge entgegen der Ansicht des [X.]s nicht wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes beim Schiedsgericht ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines [X.] sei wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Diese Frist habe daher nicht ablaufen können.

aa) Eine Schiedsvereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, soweit sie den Rechtsschutz übermäßig einschränkt. Wegen seiner für den Bestand der Rechtsordnung wesentlichen Bedeutung kann der Rechtsschutz durch [X.]vereinbarung allenfalls in einzelnen konkreten Ausgestaltungen, nicht aber in seiner Substanz abbedungen werden. Führt die Vereinbarung einer Schiedsklausel dazu, dass einer [X.] der notwendige Rechtsschutz entzogen wird, ist die Schiedsvereinbarung mit den guten Sitten unvereinbar und daher nichtig (vgl. [X.], 221 Rn. 17 f., mwN). Entsprechendes gilt für von den [X.]en zur Durchführung der Schiedsvereinbarung getroffene Verfahrensvereinbarungen.

bb) Durch die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines [X.] wegen eines Verstoßes des Schiedsgerichts gegen den Anspruch einer [X.] auf rechtliches Gehör wird der Rechtsschutz der [X.]en gegen [X.] weder ausgeschlossen noch übermäßig eingeschränkt.

Es bleibt einer [X.] unbenommen, einen Gehörsverstoß nach erfolgloser Durchführung eines solchen [X.] beim Schiedsgericht im Rahmen des Aufhebungsverfahrens beim [X.] als Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO) und damit den inländischen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.]) geltend zu machen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2005 - [X.], [X.] 2005, 259, 260; [X.]Komm.ZPO/[X.], 4. Aufl., § 1059 Rn. 45 mwN; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 1059 Rn. 27; vgl. allgemein zum Begriff des inländischen ordre public [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008 - [X.], [X.], 1215 Rn. 5, mwN). Dabei steht der [X.] zur Geltendmachung eines Gehörsverstoßes die für die Einreichung des [X.] geltende Frist von grundsätzlich drei Monaten (§ 1059 Abs. 3 ZPO) uneingeschränkt zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird diese Frist durch das Erfordernis der Durchführung eines [X.] nicht verkürzt. Im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da er zugleich einen Verstoß gegen den inländischen ordre public darstellt, darüber hinaus auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Daran ändert das Erfordernis der Durchführung eines [X.] nichts.

Allein für den Fall, dass eine [X.] einen Gehörsverstoß nicht oder nicht fristgerecht im Rahmen des [X.] geltend gemacht hat, kann sie diesen auch nicht mehr mit Erfolg im Rahmen des Aufhebungsverfahrens oder des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs rügen. Dadurch wird der Rechtsschutz der [X.] gegen [X.] nicht übermäßig eingeschränkt. Die Obliegenheit, wegen eines behaupteten Gehörsverstoßes innerhalb einer bestimmten Frist ein Abhilfeverfahren beim Schiedsgericht durchzuführen, ist aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sachgerecht, da das Abhilfeverfahren entweder zu einer Abhilfe durch das Schiedsgericht oder durch eine begründete Ablehnung der Rüge zu einer endgültigen Befriedung führen und damit ein Aufhebungsverfahren beim [X.] vermeiden kann. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des [X.], wonach eine [X.], die einen Gehörsverstoß nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen in dem dafür vorgesehenen Abhilfeverfahren beim Schiedsgericht rügt, mit dieser Rüge im weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, entspricht dem Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen des § 321a ZPO und des § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G. Sie führt ebenso wenig wie diese Regelungen zu einer übermäßigen Einschränkung des Rechtsschutzes der [X.]en.

Gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten [X.] das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO). Ist die Rüge unzulässig oder unbegründet, wird sie vom Gericht verworfen oder zurückgewiesen (§ 321a Abs. 4 ZPO); ist sie begründet, so hilft ihr das Gericht ab (§ 321a Abs. 5 ZPO).

Hat die beschwerte [X.] es versäumt, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO geltend zu machen, ist eine auf die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G unzulässig (vgl. [X.], [X.] vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07, NJW 2007, 3054 f.; [X.] vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08, juris Rn. 13 f.). Das gilt nicht nur, wenn die beschwerte [X.] keine Anhörungsrüge erhoben hat, sondern auch, wenn das Gericht eine von der beschwerten [X.] erhobene Anhörungsrüge wegen Versäumung der Frist mit Recht als unzulässig verworfen hat (vgl. [X.], ZPO, 6. Aufl., § 321a ZPO Rn. 15). Eine [X.], die eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen mit der Anhörungsrüge beim Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, geltend macht, ist mit dieser Rüge im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen.

Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, der Rechtsschutz der [X.]en sei übermäßig eingeschränkt, weil für die Einleitung eines [X.] eine Zweiwochenfrist gelte. Die zweiwöchige Frist für die Erhebung der [X.] entspricht der Frist des § 321a ZPO. Sie kann ebenso wenig wie diese als unangemessen angesehen werden. Die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 [X.] für die Anfechtung von [X.] einer GmbH ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein geeigneter Vergleichsmaßstab, weil es sich um eine spezielle Regelung für [X.]en handelt, die nicht verallgemeinerungsfähig und im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig ist.

d) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die Antragsgegnerin zu 1 sei mit ihrer Rüge, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, entgegen der Ansicht des [X.]s aus einem weiteren Grund nicht wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes beim Schiedsgericht ausgeschlossen. Die Vereinbarung der Zustellung des Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung nichtig, so dass die Frist zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes mangels wirksamer Zustellung des Schiedsspruchs jedenfalls nicht in Gang gesetzt worden sei.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt es nicht gegen den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens (vgl. [X.], 278, 282 - [X.]; [X.], 221 Rn. 13 - [X.]), dass die Zustellung des Schiedsspruchs, die die Frist für das Abhilfeverfahren in Gang setzt, nach § 4 Satz 4 und 5 der Verfahrensvereinbarung auch an bevollmächtigte Rechtsanwälte durch Einschreiben mit Rückschein erfolgt, während die Zustellung eines Urteils, die [X.] in Lauf setzt, an bevollmächtigte Rechtsanwälte nach ständiger Praxis gegen [X.] geschieht.

Bei einer Zustellung gegen [X.] (§ 174 ZPO) kann zwar - anders als bei einer Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) oder einer Zustellung gegen [X.] (§§ 176 bis 182 ZPO) - die erforderliche Empfangsbereitschaft nicht durch den Nachweis des tatsächlichen Zugangs nach § 189 ZPO ersetzt und die Zustellung daher nicht durch fehlende Empfangsbereitschaft vereitelt werden (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2009 - [X.], juris Rn. 12). Den [X.]en eines Schiedsverfahrens steht es jedoch nach der gesetzlichen Regelung frei, eine Zustellung des Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein zu vereinbaren. Nach § 1054 Abs. 4 ZPO ist jeder [X.] ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln. Die [X.]en können die Art der Übermittlung des Schiedsspruchs näher bestimmen. Sie können insbesondere eine Zustellung des Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein vereinbaren (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2001 - [X.]/00, NJW 2001, 3787, 3788) und zwar auch dann, wenn der Schiedsspruch an bevollmächtigte Rechtsanwälte zuzustellen ist. In einer solchen Vereinbarung kann daher kein Verstoß gegen den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung gesehen werden.

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auf Kosten der Antragsgegnerin zu 1 (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher                          Koch                           Löffler

                Schwonke                     [X.]

Meta

I ZB 3/14

16.04.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 18. Dezember 2013, Az: 34 Sch 14/12, Beschluss

§ 256 ZPO, § 321a ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst a Alt 2 ZPO, § 138 Abs 1 BGB, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2015, Az. I ZB 3/14 (REWIS RS 2015, 12584)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3234 REWIS RS 2015, 12584

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